Beschlussvorlage - 2014/0122/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der

Stadt Alsdorf:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt

 

a)      die Aufhebung des Beschlusses über die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 25 – Halde Maria vom 10.10.2013 (VL 2013/0403/2.1),

 

b)      nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung (VL 2013/0315/2.1) und aus der öffentlichen Auslegung die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe,

 

c)      die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 Halde Maria –.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Plangebiet

 

Das Plangebiet (Anlage 1) befindet sich im Stadtteil Mariadorf und umfasst das Flurstück 71, Flur 28, Gemarkung Hoengen. Der räumliche Geltungsbereich wird im Nordosten durch die Bergalde Maria – Hauptschacht und im Südosten durch die ehemalige Bahnstrecke Aachen – Jülich, sowie im Südwesten durch die Eschweiler Straße begrenzt. Nordwestlich grenzt das Gelände des Sportforum Alsdorf an das Plangebiet.

 

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,6 ha.

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan des Landes NRW (1995) sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger, vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe als landesplanerisches Ziel an (Kap. D.II., Ziel 2.4 LEP NRW).

Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.

 

Regionalplan

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (2003) stellt für das Plangebiet „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“  mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, sowie „Regionale Grünzüge“ dar.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II. Der Landschaftsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Landschaftsschutzgebiet Ortseingrünung Mariadorf und Hoengen sowie Bahnlinien um Hoengen dar.

Nordöstlich grenzt das Naturschutzgebiet Berghalde Maria-Hauptschacht an das Plangebiet, südöstlich verläuft die als geschützter Landschaftsbestandteil eingetragene Bahnlinie Mariadorf-Hoengen-Siersdorf.

 

Flächennutzungsplan

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 25 stellt der rechtskräftige FNP 2004  „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, „Spielplatz“ und „Vereinssport“ dar (Anlage 2). Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 25 soll die derzeitige Darstellung in „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ geändert werden (Anlage 3). Die Begründung (Anlage 4) und der Umweltbericht (Anlage 5)  zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Halde Maria liegen der Vorlage als Anlage bei.

 

Bebauungsplan

Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria – aufgestellt. Dieser regelt die konkreten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. In seiner Sitzung am 10.10.2013 fasste der Rat der Stadt Alsdorf den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria (VL 2013/0404/2.1).

 

Ziel und Planungsinhalte der Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 25 – Halde Maria 

 

Nach der Stilllegung der Grube Maria im Jahr 1962 wurde in diesem Bereich zwischen 1973 und 1983 eine Rückgewinnung von Kohlebestandteilen durchgeführt. Am Standort der ehemaligen Rückgewinnungsanlage ist der Berghalde im Südwesten eine etwa 1 ha große Betonplatte vorgelagert, auf der künftig Photovoltaikmodule zur Energiegewinnung installiert werden sollen.

 

Da das Plangebiet planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet wird, ist eine gewerbliche Nutzung der Fläche für die Errichtung einer Freilandphotovoltaiklanlage nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig.

 

Ziel der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 25 – Halde Maria – ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 337 – Halde Maria – und damit für eine Nutzung der nunmehr brach liegenden Fläche der ehemaligen Rückgewinnungsanlage durch eine Freilandphotovoltaikanlage zu schaffen. Die Umsetzung des Vorhabens wird durch einen privaten Investor beabsichtigt.

 

Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anlage 6) wurde die Beteiligung nach § 34 LPlG NRW durchgeführt. Mit Schreiben vom 01.08.2013 (Anlage 7) teilt die Bezirksregierung mit, dass die geplante 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Alsdorf zur Darstellung einer Sonderbaufläche „Photovoltaikanlage“ auf der Halde Maria nicht an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist, da der Regionalplan für diesen Bereich die Funktion eines regionalen Grünzuges und der eines Bereichs zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung darstellt.

Nach einem gemeinsamen Ortstermin am 09.09.2013 wurde festgelegt, dass die Funktion des Regionalen Grünzuges im Rahmen des im Parallelverfahren durchgeführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 337 durch die Festsetzung einer öffentlichen Wegeverbindung (VL 2013/0404/2.1) zu sichern ist.

Unter den genannten Voraussetzungen werden der vorgesehenen 25. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.09.2013 (Anlage 8) die Ziele der Landes- und Regionalplanung nicht entgegengehalten. Damit sind die Voraussetzungen für die beiden Bauleitplanverfahren Flächennutzungsplan-Änderung Nr.25 und Bebauungsplan Nr. 337 gegeben.

 

Bisheriger Verfahrensverlauf

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 29.01.2013 die Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 25 – Halde - Maria sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen (VL 2013/0015/2.1). Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 337 – Halde Maria durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Versammlung wurde am 19.03.2013 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden ist mit Schreiben vom 20.03.2013 erfolgt.

Nach Prüfung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 02.07.2013 die öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 25 (VL 2013/0315/2.1). Diese wurde in der Zeit vom 22.07.2013 bis 23.08.2013 durchgeführt.

Da die Frist für die Bekanntmachung der Offenlage nicht korrekt eingehalten wurde, wurde eine erneute Offenlage notwendig. Diese erneute Offenlage wurde in der Zeit vom 17.02.2014 bis zum 17.03.2014 durchgeführt.

 

Eine Übersicht der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 25 ist der Vorlage als Anlage 9 beigefügt

 

 

Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung

 

 

1.               NABU Kreisverband Aachener Land, Schreiben vom 19.02.2014 (Anlage 10)

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine artenschutzrechtliche  Untersuchung auf das Vorkommen von  Kriechtieren durchzuführen ist. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass auf den Betonflächen eine Besiedlung von Mauereidechsen sowie Schlingnattern wahrscheinlich ist. Es wird angeregt im Randbereich der Bebauung als Ausgleich Kästen für Haselmäuse und  verschiedene Vogelarten anzubringen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich im Detail nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie wurden jedoch im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria detailliert behandelt (VL 2013/0404/2.1). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden eine artenschutzrechtliche Beurteilung sowie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet. Ebenso wurden Maßnahmen für den ökologischen Ausgleich festgesetzt. Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Die hiesigen Anregungen und Fragen sind im Detail nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführlichen Untersuchungen im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen. Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

2.               EVS Euregio Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 20.02.2014      (Anlage 11)

 

Es bestehen keine Einwände, sofern es durch die Maßnahme keine Beeinflussung einer zukünftigen Reaktivierung der Bahnstrecke von Mariagrube nach Siersdorf sowie des geplanten Eisenbahnbetriebes gibt. Es muss sichergestellt werden, dass die Zugführer durch die Photovoltaikanlage nicht geblendet werden können. Einer Pflanzung von Bäumen entlang der Gleisanlage (Flächen für Wald) wird nicht zugestimmt. Zusätzlich ist mit der EVS eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbarung 6 Wochen vor Baubeginn abzuschließen. Es wird um Mitteilung gebeten, wann mit dem Projekt begonnen werden soll.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die künftige Bahnstrecke von Mariagrube nach Siersdorf liegt ca. 30 m südwestlich des geplanten Sondergebietes Photovoltaik-Anlage und wird von diesem durch eine ca. 3 m hohe Böschung räumlich getrennt. Darüber hinaus setzt der Flächennutzungsplan zwischen der Bahnlinie und dem geplanten Sondergebiet „Fläche für Wald“ fest, so dass eine Beeinflussung des geplanten Eisenbahnbetriebes nicht zu erwarten ist.

Generell werden Anlagen zur Stromgewinnung aus Sonnenenergie so hergestellt, dass sie möglichst wenig Sonnenlicht reflektieren. Negative Auswirkungen durch die Lichtreflexion der Anlagen sind sehr unwahrscheinlich, da es sich bei den Photovoltaikmodulen um Lichtkonverter handelt, die das Sonnenlicht absorbieren und eine geringe Lichtreflexion haben. Weiterhin kann eine Blendwirkung für terrestrische Bereiche ausgeschlossen werden, da eine mögliche Rückstrahlung nur nach oben erfolgt. Aufgrund des Neigungsgrades von Photovoltaikmodulen, der örtlichen Topographie und der Entfernung sind keine untolerierbaren Reflexionen zu erwarten. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Waldfläche, sowie die bestehenden Baumreihen zwischen der Bahnstrecke und der geplanten Freiland – Photovoltaikanlage wird eine Blendwirkung zusätzlich ausgeschlossen.

Der Bereich zwischen der ehemaligen Bahnlinie und der geplanten Photovoltaikanlage wird bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) als „Fläche für Wald“ festgesetzt. Diese Festsetzung wird für diesen Bereich in die 25. Änderung des  Flächennutzungsplanes übernommen und orientiert sich am Bestand. Ziel ist es unter anderem das bestehende Biotopverbundsystem zwischen den Ortslagen Schaufenberg, Mariadorf und Hoengen zu sichern und weiterzuentwickeln. Eine Neupflanzung von Bäumen, oder eine Ausweitung der Waldfläche im Bereich der Gleisanlagen ist nicht vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Hinweis zum Abschluss einer Baudurchführungsvereinbarung  ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2013/0404/2.1), den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

3.              EBV GmbH, Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage 12)

 

Die Stellungnahme vom 12.04.2013 (Anlage 13) hat weiterhin Gültigkeit

 

Stellungnahme vom 12.04.2013:

Es erfolgt der Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der EBV-Berechtsame Steinkohle liegt. Der Geltungsbereich umfasst die ehemalige Betriebsfläche der Schachtanlage Maria-Hauptschacht. Die Bergaufsicht endete am 27.05.2011. Bodenbelastungen sind wirksam durch die vorhandene Betonplatte weitestgehend versiegelt. Gegen eine gewerbliche/ industrielle Nutzung bestehen unter Beibehaltung der Flächenversiegelung keine Bedenken. Dem geplanten Vorhaben wird unter der Auflage zugestimmt, dass keine Entsiegelung durchgeführt wird und die Betonplatte unverändert erhalten bleibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die durchzuführende Verkabelung der Photovoltaik-Module / Anlage oberhalb der Betonplatte zu erfolgen hat.

Es erfolgt der Hinweis, dass sich im bzw. angrenzend zum Geltungsbereich vier Schächte befinden, die im Zeitraum von 1990 bis 1998 nach Stand der Technik und den Richtlinien der Bergverwaltung gesichert wurden.

Die Benutzung der Tagesoberfläche innerhalb des Plangebietes ist hinsichtlich der Standsicherheit von Ingenieurbauwerken nicht an besondere Beschränkungen durch das Vorhandensein des „Neuschacht A14“ (dauerstandsicher), „Maasschacht A16“ (dauerstandsicher) und „Hülfsschacht A17“ (dauerstandsicher) gebunden, solange die standfeste Verfüllung / Abdeckung / stabilisierte Füllsäule in ihrer Funktion nicht gestört wird. Wenn der jeweilige Schacht im Druckausbreitungsbereich von Fundamenten oder anderen Lasten liegt bzw. zu liegen kommt, ist bei dem Standsicherheitsnachweis für das geplante Bauwerk das Lastverformungsverhalten des Füllgutes zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere auch mögliche Auflockerungen im ehem. Arbeitsraum zwischen Schachtausbau und Gebirge des jeweiligen Schachtes zu beachten. Im Vorfeld jeder Vorhabengenehmigung – im Bereich der zuvor genannten Schächte (innerhalb eines Radius von 20 m zum jeweiligen Schachtmittelpunkt) – ist die EBV GmbH oder deren Rechtsnachfolger zu beteiligen.

Die innerhalb des Plangebietes befindlichen  Hülfsschacht A17 (dauerstandsicher), Maasschacht A16 (dauerstandsicher), Neuschacht A14 (dauerstandsicher) sind nach gängiger Praxis der Bergverwaltung in Dortmund mit Ausgasungsschutzzonen von 25 m Radius plus Lageungenauigkeit zum jeweiligen Schachtmittelpunkt zu versehen. Die Ausgasungsschutzzonen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Bergverwaltung in Dortmund ist in das Verfahren einzubinden.

Für die EBV GmbH ist eine hinreichende Zuwegung für halbjährliche Kontrollen an den genannten Schächten und dem Suermondschacht A15 (Standsicher) zu gewährleisten. Beim Maasschacht A16, der mit einer Entgasungsleitung und Nachfülleinrichtung ausgestattet ist, ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass evtl. eine Nachverfüllung erforderlich werden könnte. Hier wird eine direkte Überbauung des Schachtkopfes abgelehnt.

Zur Bauleitplanung werden, unter Berücksichtigung und Beachtung der Ausführungen der EBV GmbH, keine Bedenken erhoben.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Die hiesigen Anregungen und Fragen sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (siehe VL 2013/0316/2.1).

 

 

4.              Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage 14)

 

Es bestehen derzeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn auch weiterhin berücksichtigt wird, dass die Grundwasseroberfläche derzeit bei rund 147 m ü. NHN liegt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis auf die Grundwasseroberfläche bezieht sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans und wird im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der vorgebrachte Hinweis ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren (siehe VL 2013/0316/2.1) verwiesen.

 

 

5.              Städteregion Aachen – A 85 Amt für regionale Entwicklung, Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage 15)

 

Es bestehen keine Bedenken

 

A70 – Umweltamt

Es bestehen keine Bedenken. Es wird angeregt im Umweltbericht Kapitel 4 die Absätze Nr. 2 und Nr. 3 zu streichen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Da die geplante Photovoltaikanlage auf einer bereits bestehenden Betonplatte errichtet wird, gibt es keine Bodenabtragungsbereiche, die zu einer Erhöhung der Grundwasserverschmutzungsgefährdung führen können. Weiterhin verringert sich die Grundwasserneubildungsrate wegen der bereits bestehenden Betonplatte nicht. Die entsprechenden Absätze werden aus dem Umweltbericht gestrichen.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Grundwasserverschmutzungsgefährdung und zur Grundwasserneubildungsrate zur Kenntnis und beschließt der Anregung der Städteregion Aachen zum Umweltbericht zu folgen und die Absätze 2 und 3 aus dem Kapitel 4 des Umweltberichts zu streichen.

 

 

6.              regionetz GmbH, Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage 16)

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der Erdgasversorgung des Gebietes unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es erfolgt der Hinweis, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend den Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass entsprechend den Richtlinien bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen Umfang zu tragen sind.

Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über die Internetplanauskunft einzuholen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Hinweise beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria (siehe VL 2013/0316/2.1) detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Die hiesigen Anregungen und Fragen sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes – Halde Maria wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB)-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung durchgeführt.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes – Halde Maria hat bis auf die Personalkosten im Rahmen des Planverfahrens keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Mit der Durchführung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wird durch die Förderung der Nutzung regenerativer Energien eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung angestrebt.

Von der Planung gehen für den Schutz der Natur bzw. für den Regionalen Grünzug keine Beeinträchtigungen aus, da es sich bei dem Plangebiet durch die industrielle Vornutzung im Rahmen der Kohlerückgewinnung um eine bereits versiegelte Fläche handelt.

 

Der erforderliche Ausgleich zum Eingriff in Natur und Landschaft wird im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr. 337 – Halde Maria – ermittelt und zur Umsetzung gebracht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, sowie die artenschutzrechtliche Beurteilung sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr.337.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

25.03.2014 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

27.03.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen