Beschlussvorlage - 2014/0013/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.242 – 1.Änderung – Schaufenberg-Süd a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr.242 – 1.Änderung – Schaufenberg-Süd b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanes Nr.242 –1.Änderung – Schaufenberg-Süd
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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30.01.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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27.03.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den
Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) den Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd – als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd ( Anlage 1) liegt im südlichen Teil des Stadtteils Schaufenberg auf der ehemaligen Fläche des Bauhofes. Im Süden grenzt es an die Luisenstraße und im Westen schließt sich die Bebauung entlang der Luisenstraße an. Im Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd durch die Bebauung östlich der Straße „ Am Kreuzberg“ begrenzt. Nördlich befinden sich die Fläche des Friedhofs sowie die „Resi-Quint-Straße“. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Alsdorf, Flur 44 und umfasst die Flurstücke 539, 1176, 1177, 1178. Die Gesamtfläche beträgt ca. 0,46 ha (ca. 4.619 m²).
Planerische Rahmenbedingungen:
Der Regionalplan stellt für die Fläche des Plangebietes ASB - “Allgemeiner Siedlungsbereich” dar.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt die Fläche als “Wohnbaufläche” dar.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 242 – Schaufenberg-Süd (Anlage 8) mit Rechtskraft vom 06.02.2002. Der Bebauungsplan Nr. 242 setzt für die Fläche des Plangebietes ein Mischgebiet (MI) und ein allgemeines Wohngebiet (WA) sowie private Grünfläche und Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ fest.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes II Baesweiler-Alsdorf-Merkstein, wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.
Anlass und Ziel der Planung:
Obwohl für die Fläche des Plangebietes bereits seit dem 06.02.2002 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 242 – Schaufenberg-Süd existiert, konnte bisher keine Entwicklung der Fläche erfolgen. Dies lässt sich sowohl mit der großen Nähe zur stark befahrenen Luisenstraße, als auch mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 begründen, welche einen sehr engen Rahmen für eine bauliche Entwicklung vorgeben. Ein Beispiel hierfür ist die bebaubare Fläche in dem allgemeinen Wohngebiet (WA 1) an der Straße „Am Kreuzberg“. Hier wurde der Haustyp „Hausgruppe“ festgesetzt, für dessen Vermarktung bisher keine Nachfrage vorhanden war. Ähnliches gilt für das Mischgebiet (MI 1), in welchem die festgesetzten Baufenster und Baulinien nur eine Gebäudezeile parallel zur Luisenstraße zulassen.
Diese Rahmenbedingungen führten zu der heute vorhandenen Bebauungssituation, mit den bereits fast vollzählig errichteten Einzel- und Doppelhäusern an der nördlich gelegenen Resi-Quint-Straße und der großräumigen Baulücke an der Luisenstraße und der Straße „Am Kreuzberg“.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd (Anlage 3) gab sowohl das Interesse eines Investors zur Errichtung einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen auf dem südlichen Teil des Flurstücks 1177, als auch das Bestreben der Stadt Alsdorf den gesamten Bereich des Plangebietes zu überplanen, um eine positive städtebauliche Entwicklung der bisherigen Freifläche anzuregen.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd ist es zum einen, die gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242, abweichende Bebauung des Investors zu ermöglichen. Zum anderen bietet sich die Möglichkeit, das nördlich angrenzende allgemeine Wohngebiet durch die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern neu zu strukturieren und dessen Vermarktungschancen zu verbessern. Auf diese Weise könnte eine großflächige Baulücke entlang einer der Hauptzufahrten in Richtung der Innenstadt von Alsdorf überwiegend geschlossen und ein städtebaulich attraktives Bild entlang der Luisenstraße geschaffen werden. Dazu soll die betroffene Fläche des Mischgebietes (MI 1) unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bauvorhabens des Investors überplant werden. Veränderungen zu dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 242 ergeben sich hierbei vor allem in Bezug auf die Baulinien und Baugrenzen sowie die Dachform, die Dachneigung und die Bauweise. Darüber hinaus wird der Bereich des nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebietes (WA 1) im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 1. Änderung planerisch angepasst. Die bisherige Festsetzung einer Hausgruppe sowie einer Fläche für Stellplätze und einer Grünfläche wird durch die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern sowie öffentliche Verkehrsfläche ersetzt. Auf diese Weise sollen die Vermarktungschancen der Fläche erhöht und eine Entwicklung im Bereich des allgemeinen Wohngebietes angeregt werden. Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung - ist dieser Vorlage in Anlage 2 beigefügt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg Süd werden sich unter anderem die baurechtlichen Festsetzungen im Bereich des Mischgebietes an der Ecke Luisenstraße/ Am Kreuzberg gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 242 verändern. Hierbei wird insbesondere der geschlossene Gebäuderiegel an der Luisenstraße durch eine offene Bebauung ersetzt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 stellte dieser geschlossene Gebäuderiegel ein zentrales Element der Planungen dar, durch welches eine Schutzwirkung für die weiter nördlich gelegenen Grundstücke gegenüber den Schallemissionen der Luisenstraße geschaffen werden sollte. Die Grundlage für diese Festsetzung bildete ein schallimmissionstechnischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 242 aus dem Jahr 2001.
Zu diesem schallimmissionstechnischen Fachbeitrag wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd – eine Neuauflage (Juli 2013) durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz erarbeitet (Anlage 6). Hierbei wurde die Schallausbreitung auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung erneut untersucht.
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass an den der Luisenstraße zugewandten Fassaden zur Tag- und Nachtzeit die Orientierungswerte für Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete überschritten werden. Um dies zu kompensieren ist ein aktiver Schallschutz zur Minderung der Schallausbreitung von der Luisenstraße technisch nicht wirkungsvoll einsetzbar und aufgrund der mangelnden Platzverhältnisse auch städtebaulich nicht realisierbar. Daher werden zur Gewährleistung der erforderlichen Ruhe in den schutzbedürftigen Gebäuden entsprechende Anforderungen an die Außenbauteile gestellt. Die erforderlichen Schalldämmmaße werden im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung als Mindestanforderung festgesetzt. Somit ist der Nachweis für den Schutz vor Außenlärm durch den jeweiligen Architekten über bauliche Maßnahmen im Rahmen des Baugesuches zu führen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Siedlungsbereiches des Ortsteils Schaufenberg und der allseitig vorhandenen Bebauung, handelt es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd um ein Vorhaben der Innenentwicklung. Dies ermöglicht eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hierbei kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie von der Erstellung eines Umweltberichtes, der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einem ökologischen Ausgleich abgesehen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd sowie die textlichen Festsetzungen und die Begründung sind dieser Vorlage in den Anlagen 3, 4 und 5 beigefügt.
Verfahrensverlauf:
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 14.03.2012 gefasst. Darüber hinaus wurde in dieser Sitzung auch der städtebauliche Entwurf gebilligt. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 18.04.2013 wurde der Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd – gebilligt und die Durchführung der Offenlage beschlossen. Vor der Offenlage wurde eine Überarbeitung des Planes in Bezug auf die Baugrenzen, die Darstellung von Altlastenverdachtsflächen sowie die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. Aus diesem Grund wurde der Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 15.10.2013 erneut gebilligt und ein erneuter Offenlagebeschluss wurde gefasst. Die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 25.11.2013 bis 03.01.2014 durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt Alsdorf beim Fachgebiet 2.1 – Bauleitplanung (Anlage 9), sowie mit dem Schreiben vom 20.11.2013 (Anlage 10).
Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 11 beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1. RegioEntsorgung AöR, Schreiben vom 25.11.2013 (Anlage 12)
Die Regioentsorgung AöR bittet darum zu überprüfen, ob der im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – festgesetzte Wendebereich ausreichende Flächen für ihre Abfallsammelfahrzeuge bietet. Hierzu werden entsprechende Schleppkurven und Informationen zu Wendeanlagen überreicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wendeanlagen zum Wenden der Abfallsammelfahrzeuge von parkenden Fahrzeugen freizuhalten sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bemessung der Wendeanlage im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – liegt der Flächenbedarf eines Wendehammers für Pkw zugrunde. Das Wenden eines Abfallsammelfahrzeuges ist in diesem Wendehammer nicht möglich.
Die Wendeanlage wurde in Absprache mit dem FG 4.3 - Hoch-, Tiefbau, Verkehrsplanung in dieser Form dimensioniert, da eine Anlage für Abfallsammelfahrzeuge in dem ohnehin kleinen Plangebiet sehr viel Fläche in Anspruch nimmt. In der Konsequenz wäre eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Fläche nicht zu realisieren. Da die Erschließungsstraße mit ca. 50 m jedoch eine ausreichend geringe Länge besitzt, kann den Müllfahrzeugen zugemutet werden in der Einmündung „Resi-Quint-Straße“ zu wenden, um dann rückwärts die geplante Erschließungsstraße anzufahren. Um die zurückzulegende Strecke noch zu verkürzen, können die Eigentümer der Flächen am westlichen Rand des Plangebietes ihre Abfallbehälter am Ostrand des Wendehammers abstellen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Dimensionierung der Wendeanlage in der vorliegenden Form beizubehalten.
2. EBV GmbH, Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage 13)
Es werden seitens der EBV GmbH keine Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – geäußert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – liegt innerhalb der EBV-Berechtsame Steinkohle. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ist nicht erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis der EBV GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt keine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB im Bebauungsplan.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Stellungnahme der EBV GmbH zur Kenntnis.
3. enwor GmbH, Schreiben vom 10.12.2013 (Anlage 14)
Seitens der enwor GmbH werden aus versorgungstechnischer Sicht keine Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – geäußert. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen überreicht und um Berücksichtigung und Beachtung bei den Planungen gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die in dem Bestandsplan dargestellten Trinkwasserleitungen liegen innerhalb der vorhandenen Verkehrsflächen und wurden bei den Planungen zum Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – berücksichtigt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Trinkwasserleitungen zur Kenntnis.
4. Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 13.12.2013 (Anlage 15)
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung -, wenn die Erschließung über die Straße „Am Kreuzberg“ erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Straßenbauverwaltung nicht geprüft wird, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 47 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Zur Landesstraße ist das Bebauungsplangebiet lückenlos und nicht übersteigbar einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden. Im Bereich der Anbindungen an die L 47 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Sollten im Bereich der L 47 Querungsstellen für Fußgänger notwendig werden, gehen diese zu Lasten der Stadt Alsdorf.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße „Am Kreuzberg“. Der von der L 47 aktuell ausgehende Verkehrslärm wurde in einer schalltechnischen Untersuchung durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz im Juli 2013 (Anlage 6) ermittelt und bewertet. Grundlage für die Lärmausbreitung war die im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – vorgesehene Bebauung. Im Ergebnis wurden Lärmpegelbereiche für die jeweiligen Fassadenseiten definiert sowie passive Schallschutzmaßnahmen mittels Mindestanforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbauteilen gemäß der Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe 1989 vorgeschlagen. Diese Lärmpegelbereiche wurden im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – festgesetzt und sind durch eine entsprechende bauliche Ausführung der Gebäudefassaden einzuhalten. Hierdurch wird dem Lärmschutz ausreichend Rechnung getragen und weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Die L 47 grenzt an das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet. In diesem Bereich ist die Errichtung einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen vorgesehen. Die Einfriedung des Geländes wird aufgrund der besonderen Anforderungen der Anwohner so ausgestaltet werden, dass ein Übersteigen nicht möglich ist. Die Sichtfelder an der Einmündung „Am Kreuzberg“ werden durch die Bebauung ebenfalls nicht beeinträchtigt, da das dort vorhandene Trafohaus von der Einfriedung des Wohnheims ausgenommen wird. Zudem wird die Heckeneinfriedung des Wohnheims im Einmündungsbereich und entlang der Straße „Am Kreuzberg“ auf eine Höhe von 1,0 m reduziert, um eine ausreichende Einsehbarkeit zu gewährleisten. Die Einsehbarkeit wird sich gegenüber der bestehenden Situation somit nicht verschlechtern.
Zusätzliche Fußgängerquerungen im Bereich der L 47 sind nicht vorgesehen. Eine Fußgängerampel befindet sich ca. 80 m östlich des Plangebietes an der Kreuzung Luisenstraße/ Hauptstraße.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Lärmschutz sowie zur Erschließung und Einfriedung zur Kenntnis; zusätzliche Fußgängerquerungen sind nicht vorgesehen.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 17.12.2013 (Anlage 16)
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ sowie über dem Erlaubnisfeld „Honigmann“ zur Aufsuchung von Erdwärme. Bodenbewegungen verursacht durch den Grubenwasseranstieg sind nicht auszuschließen. Weiterhin liegt das Plangebiet über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg, bezüglich der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern, werden zur Kenntnis genommen. Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren, in Form von Betriebsplanzulassungsverfahren, erforderlich.
Die Aussagen zur Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Folgender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung - aufgenommen:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen.“
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung - aufzunehmen:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – Schaufenberg-Süd - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen.“
6. Städteregion Aachen, Schreiben vom 20.12.2013 (Anlage 17)
A 70 Umweltamt:
Allgemeiner Gewässerschutz:
Die Städteregion Aachen äußert keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung -, wenn die folgenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. Es dürfen keine dauerhaften Hausdrainagen betrieben werden. Keller und Gründungen müssen entsprechend der Grund- und Schichtenwasserverhältnisse geplant und ausgeführt werden. Dies macht die Planung des Kellergeschosses mit einer wasserdichten Wanne erforderlich.
Immissionsschutz:
Gegen das Vorhaben werden aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben, wenn der schallimmissionstechnische Fachbeitrag Nr. A/84/13/BPVL/010 der IBK Schallimmissionsschutz vom 02.07.2013 zum Bestandteil des Bebauungsplanes wird. Zudem müssen die geforderten Maßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt und realisiert werden.
Bodenschutz und Altlasten:
Da die Altlastenbelange im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung - berücksichtigt wurden bestehen keine Bedenken. Es wird zu gegebener Zeit um Beteiligung an Umnutzungs- und Baugenehmigungsverfahren gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Allgemeiner Gewässerschutz:
Die genannten Punkte sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden im Rahmen des Hochbaus und der Bauausführung berücksichtigt. Darüber hinaus gehört die Ausführung des Kellergeschosses mit einer wasserdichten Wanne üblicherweise zur bautechnischen Praxis. Eine Festsetzung der in der Stellungnahme aufgeführten Punkte innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – ist daher nicht erforderlich.
Immissionsschutz:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung – wurde der von der L 47 aktuell ausgehende Verkehrslärm in dem schallimmissionstechnischen Fachbeitrag Nr. A/84/13/BPVL/010 der IBK Schallimmissionsschutz vom 02.07.2013 (Anlage 6) ermittelt und bewertet. Grundlage für die Lärmausbreitung war die im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – vorgesehene Bebauung. Im Ergebnis wurden Lärmpegelbereiche für die jeweiligen Fassadenseiten definiert sowie passive Schallschutzmaßnahmen mittels Mindestanforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbauteilen gemäß der Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe 1989 vorgeschlagen. Diese Lärmpegelbereiche wurden im Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung – festgesetzt und sind durch eine entsprechende bauliche Ausführung der Gebäudefassaden einzuhalten. Der schallimmissionstechnische Fachbeitrag ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung -.
Die Berücksichtigung dieser Festsetzungen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Bodenschutz und Altlasten:
Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Fläche des ehemaligen Bauhofes. Da in diesem Bereich aufgrund dieser ehemaligen Nutzung mit Verschmutzungen durch Altöl zu rechnen ist, ist die gesamte östliche Hälfte des Plangebietes im Altlastenkataster der Städteregion Aachen als Verdachtsfläche verzeichnet.
Aus diesem Grund ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 unter anderem eine Altlastenuntersuchung durch das Büro Dr. Tillmanns & Partner GmbH im August 2000 (Anlage 7) durchgeführt worden. Hierbei wurden größtenteils keine auffälligen Analyseergebnisse erzielt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der ehemaligen Zapfsäulen und des Schlammfangs (nordöstliche Ecke des Plangebietes) vor einer endgültigen Bewertung der Befunde eingrenzende Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus wurden weitere potentielle Schadstoffeintragsstellen ermittelt, die ebenfalls untersucht werden sollten. Soweit dies erforderlich ist, müssen Altlasten gemäß den Ergebnissen der Untersuchung aus dem Jahr 2000 in Abstimmung mit dem Umweltamt der Städteregion Aachen saniert werden.
Die Altlastenuntersuchung ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung -.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gewässer- und Immissionsschutz sowie den Altlasten zur Kenntnis; eine Festsetzung der in der Stellungnahme aufgeführten Punkte zum Gewässerschutz, innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 242 – 1. Änderung –, ist nicht erforderlich.
Darstellung der Rechtslage:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.
Der Bebauungsplan Nr. 242 – 1. Änderung - wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Folglich wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie von der Erstellung eines Umweltberichtes, der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einem ökologischen Ausgleich abgesehen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd wurde bereits die schalltechnische Untersuchung vom März 2001 überarbeitet. Die Kosten hierfür wurden von der Stadt Alsdorf getragen. Die Überarbeitung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vom Juli 2000, erfolgt verwaltungsintern im FG 2.3 und ist mit keinen weiteren Kosten verbunden.
Kosten für eventuell erforderliche Erschließungsmaßnahmen sind vom Vorhabenträger zu tragen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 242 - 1. Änderung - Schaufenberg-Süd wird die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung von inklusivem Wohn- und Lebensraum für geistig oder mehrfach behinderte Menschen geschaffen. Ziel ist es, diese Menschen in das unmittelbare Wohnumfeld zu integrieren und durch Unterstützung und Begleitung zur eigenständigen Gestaltung ihres Alltags anzuleiten.
Da es sich um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, wird eine Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen vermieden.
Anlagen
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