Beschlussvorlage - 2014/0029/RPA

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Auf der Grundlage des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.03.2014 und unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes Nr. 01/2012 des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.02.2014 stellt der Rat der Stadt Alsdorf den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2012 in der Fassung vom 05.02.2014 fest.

 

2.

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den Jahresfehlbetrag des Jahres 2012 der Ergebnisrechnung in Höhe von 12.526.858,14 €. Der Jahresfehlbetrag wird durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt.

 

3.

Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) i.V.m. § 96 Abs. 1 S.4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen.

Reduzieren

Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.10.2013 vorgelegt und hiernach vom Rat zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Dieser bedient sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 102 GO NRW des Rechnungsprüfungsamtes.

             

Der Jahresabschluss 2012 ist nach § 101 Abs. 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,  Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich nach § 101 Abs. 6 GO NRW auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Dabei ist darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Stadt zutreffend dargestellt sind.

             

In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. dem Rechnungsprüfungsamt. Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (gem. § 103 Abs. 5 GO NRW). Die Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung bzw. Rechnungsprüfungsamt  vollinhaltlich wahrgenommen. Als dokumentatives Qualitätsinstrument der Jahresabschlussprüfung wurde die Software VERPA-Prüferarbeitsplatz eingesetzt.

             

Das Ergebnis der gesamten Prüfungshandlung ist im Prüfungsbericht Nr. 01/2012 des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.02.2014 zusammenfassend dargestellt worden. Die Prüfungsergebnisse wurden von der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes im Rechnungsprüfungsausschuss am 06.03.2014 vorgestellt.

             

Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2012 endet mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2012 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.03.2014 hat der Ausschuss sich einstimmig und vollinhaltlich dem Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes angeschlossen. Weiterhin hat er sich den Prüfungsbericht Nr. 01/2012 des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 vom 14.02.2014 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (gemäß § 101 Abs. 4 GO NRW) zu eigen gemacht. Als abschließendes Ergebnis dieser einstimmigen Beschlüsse wurde daraufhin in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 06.03.2014  der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Frau Hermanns, unterzeichnet (gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 103 Abs. 6 GO NRW).

             

Vor der Feststellung des Jahresergebnisses durch den Rat einer Kommune, hat der Bürgermeister die Möglichkeit, gem. § 101 Abs. 2 GO NRW zu dem Prüfungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Hiervon hat Herr Bürgermeister Sonders am 07.03.2014 keinen Gebrauch gemacht.

             

Die Fehlbetragsverwendungsentscheidung bezüglich des Jahresabschlusses der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2012 ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erforderlich. Der Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 12.526.858,14 € kann durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt werden.

             

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) und § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.02.2014 mit seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der vollinhaltlichen Übernahme des Prüfungsergebnisses vom Rechnungsprüfungsausschuss am 06.03.2014 stellt fest, dass aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse dem Bürgermeister vorbehaltlose Entlastung erteilt werden kann (siehe hierzu Anlage 3: Beschlussauszug des Empfehlungsbeschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.03.2014).

Reduzieren

Auswirkungen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.03.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - geändert beschlossen