Beschlussvorlage - 2014/0129/5.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rat der Stadt Alsdorf nimmt die als Anlage 1 beigefügte Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt stimmt der Bildung von Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2013 in Höhe von insgesamt 9.060.280,07 € (Anlage 2) zu.

 

  1. Zur Finanzierung der Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit wird eine Kreditermächtigung in Höhe von  247.582,57 € übertragen.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage und Rechtslage:

 

Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem.

§ 22 Abs. 1 GemHVO NRW der Stadt Alsdorf

 

Der Landtag hat am 18.09.2012 das erste Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKFWG NRW) beschlossen. Hierin wurden die Bestimmungen zu § 22 Abs. 1 GemHVO NRW – Ermächtigungsübertragungen – geändert.

 

Ermächtigungsübertragungen sind die Übertragungen von nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmitteln in das folgende Jahr; sie erhöhen dabei die entsprechenden Positionen im Haushaltsjahr des Folgejahres.

 

In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen bleibt. Allerdings wird die Entscheidung darüber in den Verantwortungsbereich der einzelnen Kommune gelegt. Demnach regelt nunmehr „der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.“

 

Diese gesetzliche Bestimmung hat zur Folge, dass der Bürgermeister in einer Dienstanweisung die Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher zu bestimmen hat.

 

Aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen wird vorgeschlagen, die gemeindlichen Regelungen nahe am Gesetzestext der alten Fassung des § 22 GemHVO NRW auszurichten. Deshalb sollen auf Grund der defizitären Haushaltslage grundsätzlich nur Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen gebildet werden.

 

Die entsprechende Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW der Stadt Alsdorf wird dem Rat der Stadt als Anlage 1 hiermit zur Kenntnis gebracht.

 

Ermächtigungsgrundlage 2013

 

Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses 2013 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage 2 aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 9.060.280,07 € erforderlich.

 

Hierbei handelt es sich um laufende Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2013 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2014 fällt.

 

Die hier aufgeführten Haushaltsmittel sind im Haushalt 2014 nicht vorgesehen. Zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahmen ist daher die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar.

 

Nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt eine Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltsatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltsatzung.

 

Im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzung 2013/2014 wurde zur Finanzierung der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2013 eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.192.902 € genehmigt. Diese wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen.

 

Zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragung 2013 wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 247.582,57 € weiterhin benötigt und ist ins Haushaltsjahr 2014 zu übertragen.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Entfällt

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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27.03.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen