Beschlussvorlage - 2014/0213/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Verteilung der Ausschussvorsitze und die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden richtet sich ebenso wie die der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), sofern kommunalverfassungsrechtliche sowie spezialgesetzliche Regelungen dem nicht entgegen stehen.
Dies ist für den Haupt-(Finanz-)ausschuss als kommunalverfassungsrechtlich festgeschriebener Pflichtausschuss der Fall. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister und der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden (§ 57 Abs. 3 GO NRW).
Nach § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG) ist der Bürgermeister Wahlleiter und damit Vorsitzender des Wahlausschusses; stellvertretender Ausschussvorsitzender ist sein Vertreter im Amt.
Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden gemäß § 4 Abs. 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder), gewählt.
Über die Verteilung der (übrigen) Ausschussvorsitze können sich die Fraktionen einigen. Wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel, das entspricht beim Alsdorfer Stadtrat acht Ratsmitgliedern, widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Das vorstehende Verfahren findet für die Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze entsprechend Anwendung.
Ein Berechnungsbeispiel zum Höchstzahlverfahren auf Basis der erreichten Sitzzahlen je Wahlvorschlagsträger im Rat der Stadt Alsdorf liegt als Anlage 1 bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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75 kB
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