Beschlussvorlage - 2015/0101/5.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Alsdorf (Vergnügungssteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Hafers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.03.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 24.11.2011 die Anhebung des Vergnügungssteuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinn von 10 % auf 13 % nach dem Einspielergebnis zum 01.01.2012 beschlossen. Mit Beschluss vom 23.05.2013 hat der Rat der Stadt Alsdorf die Vergnügungssteuersatzung nochmals zum 01.07.2013 neu gefasst. Demnach beträgt der Prozentsatz zur Berechnung der Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15 % nach dem Einspielergebnis.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung dahingehend, dass künftig als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nicht mehr das Einspielergebnis, sondern der Spieleinsatz zugrunde gelegt werden soll.
Dies wird darüber hinaus zusätzlich bekräftigt, in dem mit Urteil vom 09.06.2010 (9 CN I/09. Rn. 22) sowie mit Beschluss vom 26.10.2011 (9 B 16/11, Rn. 9) das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage nach dem Einspielergebnis schwinde. Dies wird vor allem damit begründet, dass die zukünftig aufgestellten Geldspielautomaten aufgrund ihrer technischen Ausstattung in der Lage sein werden, zusätzlich den Spieleinsatz im Zählerwerkausdruck darzustellen.
Die umliegenden Gemeinden haben sich ebenfalls bereits der aktuellen Rechtsprechung angenommen und eine Änderung ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgenommen bzw. geplant.
Des Weiteren teilt der Städte- und Gemeindebund NRW mit Schreiben vom 19.03.2014 mit, dass Steuersätze zwischen 3 und 4 Prozent als geeignet angesehen werden können. Er weist jedoch darauf hin, dass Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von 20% überschreiten, nach der Rechtsprechung problematisch sind.
Aufgrund der schwierigen Haushaltssituation und in Angleichung an die in den anderen Städten der Städteregion angewandten Vergnügungssteuersätze schlägt die Verwaltung dem Rat vor, als Besteuerungsgrundlage der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ab dem 01.04.2015 den Spieleinsatz festzulegen und einen Steuersatz i. H. v. 4 % festzusetzen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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