Beschlussvorlage - 2015/0229/3.3

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur nimmt die Ausführungen zum Sachstand hinsichtlich der Sicherung der Förderschulstandorte in den Städten Alsdorf und Herzogenrath zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Zur Sicherung der Förderschulstandorte in den Städten Herzogenrath und Alsdorf wird aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage (Mindestgrößenverordnung) und der Schülerzahl der beiden Schulen zum Stichtag 08.05.2015 gemäß Ratsbeschluss vom 19.03.2015 der den Erläuterungen beigefügten geänderten „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund“ zwischen der Stadt Herzogenrath (Hauptstandort) und der Stadt Alsdorf (Teilstandort) zugestimmt. Die Vereinbarung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 (01.08.2015) in Kraft. Die Elisabethschule Alsdorf wird mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 (31.07.2015) geschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendige Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

 

In der Sache wird zunächst auf die Vorlage 2015/0018/3.3 für die Sitzung des Ausschusses für Schulen Sport und Kultur vom 05.02.2015 verwiesen.

 

Nach eingehender Beratung fasste der Ausschuss nachfolgend aufgeführten Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt, der dieser Empfehlung mit Beschluss vom 19.03.2015 folgte:

 

„Aufgrund der geltenden Rechtslage und der derzeitigen Schülerzahlen der Förderschulen in den Städten Alsdorf und Herzogenrath wird zum Erhalt der Standorte in beiden Städten den beiden Varianten der als Anlage beigefügten „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandtortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund“ zwischen den vorgenannten Städten zugestimmt und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt.

 

Sofern die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Mindestzahl von 144 SchülerInnen an einem der beiden Standorte nicht erreicht wird, ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bereits zum Schuljahr 2015/16 in Kraft zu setzen.

 

Stichtag hierfür ist der 08.05.2015.

Hauptstandort der beiden Schulen wird die Schule sein, die zum vorgenannten Stichtag die höchste Schülerzahl hat.

 

Sollten beide Standorte zum Schuljahr 2015/16 die erforderliche Mindestzahl erreichen, ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Schuljahresbeginn 2016/17 umzusetzen.“

 

 

Mit Stichtag 08.05.2015 stellt sich die Schülerzahl für die Stadt Alsdorf wie folgt dar:

 

SchülerInnen 2014/15 insgesamt:127

 

AbgängerInnen 2014/15 23

Anmeldungen derzeit für 2015/16 15

 

SchülerInnen 2015/16 insgesamt:119

 

Prognose der Schule für 2015/16129

 

Die Käthe-Kollwitz-Schule, Förderschule im Verbund, Herzogenrath prognostiziert ihre Schülerzahl für das kommende Schuljahr 2015/2016 mit 160 SchülerInnen.

 

Die Bezirksregierung Köln wurde hierüber mit Schreiben vom 08.05.2015 informiert.

 

Gem. den gesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16.12.2013 kann die Elisabethschule Alsdorf, Förderschule im Verbund nicht weiter fortgeführt werden und ist zu schließen. Die Schließung erfolgt mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 (31.07.2015) unter gleichzeitiger Fortführung als Teilstandort ab dem Schuljahr 2015/2016 (01.08.2015).

 

 

Laut o.a. Beschluss ist damit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Herzogenrath (zukünftige Schulträgerin und Hauptstandort) und der Stadt Alsdorf (Teilstandort der Käthe-Kollwitz-Schule) mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft zu setzen.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auf Vorschlag und Anregung der Bezirksregierung Köln die vom Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur bzw. vom Rat der Stadt am 05.02.2015 bzw. 19.03.2015 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Absprache zwischen beiden Städten wie folgt geändert wurde:

 

§ 3 – Organisation, Standorte – hier Abs. 4

 

alt:Jede Kommune übernimmt die Organisation und Umsetzung des „offenen Ganztags“ im Primarbereich an ihrem Standort auf der Grundlage der vor Ort geltenden Gebührensatzung bzw. Regelung. Jeder Vertragspartner ist für die für den gebundenen Ganztag in der Sekundarstufe I erforderliche Ausstattung und Organisation für seinen Standort eigenverantwortlich zuständig, wobei die pädagogische Organisationshoheit der Schulleitung obliegt.

 

neu:Die Organisation und Umsetzung des offenen Ganztags im Primarbereich an den beiden Standorten wird federführend von der Stadt Herzogenrath in Absprache mit der Stadt Alsdorf übernommen.

 

§ 6 – Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse – hier: Abs. 1 Satz 1

 

alt:Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Herzogenrath, die die Stadt Herzogenrath in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Alsdorf oder den dortigen Standort haben, bedürfen der Zustimmung der Stadt Alsdorf. Für den Fall, dass die Stadt Herzogenrath aufgrund der Schulentwicklung die Auflösung der Käthe-Kollwitz-Schule, Förderschule Herzogenrath, beabsichtigt, ist die Stadt Alsdorf anzuhören.

 

neu:Für kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Herzogenrath, die die Stadt Herzogenrath in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Alsdorf oder den dortigen Standort haben, ist vorher die Anhörung der Stadt Alsdorf notwendig.

 

Die Vereinbarung wäre lt. Auskunft der Bezirksregierung Köln vom 29.04.2015 in der alten Fassung nicht genehmigungsfähig.

 

Hinsichtlich des § 3 Abs. 4 ist anzumerken, dass ausschließlich die Stadt Herzogenrath Schulträgerin sein wird und somit alleinige Antragstellerin für OGS-Fördermaßnahmen ist. Die Regelung, dass die jeweils „vor Ort geltende Gebührensatzung“ zugrunde zu legen ist, wäre nicht richtig, da es hierfür für den Teilstandort Alsdorf keine Rechtsgrundlage geben würde.

 

Bezogen auf den § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Unzulässigkeit der Formulierung damit begründet, dass diese den Schulträger Stadt Herzogenrath in der Umsetzung schulfachlicher Beschlüsse behindern würde, da diese ggfls. von einer Zustimmung durch die Stadt Alsdorf abhängig sei. Regelungen in einer delegierenden Vereinbarung dürfen den Einfluss des „abgebenden“ Vereinbarungspartners nicht so weit  greifen lassen, dass er die Beschlüsse des alleinigen Schulträgers durch Verweigerung einer Zustimmung blockieren kann. Der Schulträger allein ist entscheidungsbefugt, der anderen Kommune können maximal Anhörungsrechte eingeräumt werden.

 

Die geänderte Vereinbarung mit Stand 08.05.2015 ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Es gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW (SchulG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16.12.2013.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Kosten für den Betrieb der jeweiligen Standorte (Hauptstandort = Käthe-Kollwitz-Schule/ Teilstandort = Standort Elisabethstraße) verbleiben bei der jeweiligen Kommune. Auf die Ausführungen der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule im Verbund wird verwiesen.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Der Erhalt der Förderschule im Verbund im Rahmen der Bildung eine Teilstandortes am Standort Elisabethstraße ist aus Sicht der Verwaltung für die Stadt Alsdorf unverzichtbar.

 

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Beschlüsse

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09.06.2015 - Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur - unverändert beschlossen

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11.06.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen