Beschlussvorlage - 2015/0252/5.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 und des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2021 in der 2. Fortschreibung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.06.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 mit ihren Anlagen wurde am 23. April 2015 durch den Kämmerer aufgestellt und durch den Bürgermeister bestätigt. Die Einbringung der Haushaltssatzung 2015/2016 erfolgte durch den Bürgermeister mit Schreiben vom 23. April 2015. Sie lag nach vorheriger Bekanntmachung ab dem 04. Mai 2015 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Der Ausschuss für Gebäudewirtschaft und der Ausschuss für Stadtentwicklung haben über den Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 in ihren Sitzungen beraten. Veränderungen gegenüber dem Entwurf wurden dabei nicht beschlossen.
Die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses (am 02.06.2015) und des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur (am 09.06.2015) stehen derzeit noch aus. Sofern abweichende Beschlüsse in den Ausschüssen gefasst werden sollten, würden diese in Form einer Ergänzungsvorlage als Nachtrag dem Rat der Stadt vorgelegt.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 stellt sich somit wie folgt dar:
A) Ergebnishaushalt:
Der aufgestellte und bestätigte Haushaltsentwurf weist im Ergebnishaushalt für das Haushaltsjahr 2015 einen jahresbezogenen Fehlbedarf in Höhe von 12.894.851 € und für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 2.935.138 € aus. Hieraus ergibt sich zum 31.12.2021 ein negatives Eigenkapital in Höhe von ./. 23.803.787 € (auf die Erläuterungen unter Buchstabe C dieser Sitzungsvorlage wird an dieser Stelle verwiesen).
B) Finanzhaushalt/Investitionshaushalt:
Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen besteht für Kommunen in der Haushaltssicherung die Möglichkeit, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite aufzunehmen, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde (§ 82 III Ziff. 2 GO NRW). Die Kreditaufnahme darf dabei die Summe der ordentlichen Tilgungszahlungen nicht überschreiten.
Der Entwurf des Finanzplanes 2015 berücksichtigt eine Kreditaufnahme von 1.367.167 €, der Entwurf des Finanzplanes 2016 berücksichtigt eine Kreditaufnahme von 1.445.217 €. Sie entsprechen den Anforderungen des § 82 III GO NRW und sind daher genehmigungsfähig.
C) Haushaltssicherungskonzept:
Gemäß § 76 II Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dient das Haushaltssicherungskonzept dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 II GO NRW wieder erreicht wird.
Dem Rat der Stadt wurde in seiner Sitzung am 19. März 2015 der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 zur Kenntnis gegeben. Hiernach ergibt sich zum 31. Dezember 2014 ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ in Höhe von rd. 1,23 Mio. €.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 hat die Bezirksregierung Köln die Verlängerung des Konsolidierungszeitraums für den strukturellen Ausgleich des Haushalts der Stadt Alsdorf auf den Zeitraum 2012 bis 2021 genehmigt; die Überschuldung muss darüber hinaus bis zum Jahr 2027 abgebaut werden.
Rat und Verwaltung waren somit im Rahmen der Beratungen über den Haushalt 2015/2016 gehalten ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen mit dem Ziel, im Jahre 2021 wieder über einen strukturell ausgeglichenen Haushalt zu verfügen und zum anderen das negative Eigenkapital bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums (31.12.2027) abzubauen.
Mit dem vorliegenden Haushaltssicherungskonzept kann der Haushaltsausgleich wieder im Jahre 2021 und ein positives Eigenkapital im Jahre 2027 erreicht werden.
Demzufolge erfüllt der Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 die Anforderungen des § 76 II GO NRW, sodass das Haushaltssicherungskonzept genehmigungsfähig ist.
Darstellung der Rechtslage:
-entfällt-
