Beschlussvorlage - 2015/0281/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

 

a)beschließt, nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher -, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.

 

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Sachverhalt


Darstellung der Sachlage:

 

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher - (Anlage 1) befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils Alsdorf-Ofden und umfasst die Fläche des Gymnasiums sowie Teile der östlich angrenzenden Grünflächen. Das Plangebiet grenzt an das “Naherholungsgebiet Broichbachtal“, insbesondere an den Alsdorfer Weiher im Norden sowie die Tageserholungsanlage im Osten. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die Theodor-Seipp-Straße und im Süden wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die rückwärtigen Grundstücksbereiche der bestehenden Wohnbebauung am Anemonenweg begrenzt.

Der Bebauungsplan Nr. 328 liegt in der Gemarkung Alsdorf, Flur 49 und umfasst die Flurstücke 6 und 372 sowie in Teilen die Flurstücke 7 und 9 bis 19. Die Gesamtfläche des Bebauungsplangebietes beträgt ca. 5,2 ha (51.855 m²).

 

Planerische Rahmenbedingungen:

Regionalplan

Der Regionalplan stellt für den überwiegenden Teil der Fläche des Plangebietes ASB - “Allgemeiner Siedlungsbereich” dar. Der östliche Rand des Plangebietes liegt im Unschärfebereich zwischen allgemeinem Siedlungsbereich und dem angrenzenden allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich bzw. regionalen Grünzug.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes I Herzogenrath-Würselen, wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan 2004 stellt die Südhälfte des Flurstücks 372 als „Fläche für den Gemeinbedarf” mit der Zweckbestimmung „Schule“ dar. Die nördliche Hälfte des Flurstücks 372 wird als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt. Für die restlichen Bereiche am östlichen Rand des Plangebietes stellt der Flächennutzungsplan „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ und „Tennisplatz“ bzw. „Parkanlage“ dar.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 ist für den Bereich des Plangebietes eine Änderung des Flächennutzungsplanes in die Nutzung Wohnbaufläche erforderlich. Diese wird in einem parallelen Verfahren durchgeführt.

 

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher - überplant am östlichen Rand seines Geltungsbereiches einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 62 - 3. Änderung - (Rechtskraft 30.06.1977), welcher an dieser Stelle “Grünflächen Freizeitpark“ festsetzt. Darüber hinaus überplant er einen Teil des Bebauungsplanes Nr. 62 Blatt 8 (Rechtskraft 27.07.1970), welcher an dieser Stelle „Park-, Grünanlage“ festsetzt.

Für das Flurstück 372, und damit den überwiegenden Teil des Plangebietes, besteht bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan.

 

Anlass und Ziel der Planung:

Innerhalb des Plangebietes befindet sich aktuell das Gymnasium der Stadt Alsdorf mit den für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäuden und Einrichtungen sowie einem Sportplatz und einem Tennisplatz. Darüber hinaus sind zwei Wohngebäude im nordwestlichen Teil des Plangebietes vorhanden, die sich im Eigentum der Stadt Alsdorf befinden. Die Gebäude des Gymnasiums und der gegenüber gelegenen Realschule sind sanierungsbedürftig. Die Schulen sollen deshalb zukünftig im Neubau des Kultur- und Bildungszentrum „KuBiZ“ auf dem Anna-Gelände untergebracht werden, welches dort im Rahmen des Programms Soziale Stadt seit dem Frühjahr 2014 errichtet wird. Nach Fertigstellung des Projektes und dem Umzug der Schulen auf das Anna-Gelände, wird der alte Schulstandort an der Theodor-Seipp-Straße seine ursprüngliche städtebauliche Funktion verlieren.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher – ist somit ein Planbedarf zur Realisierung einer sinnvollen Nachnutzung für die bisherigen Schulflächen am Alsdorfer Weiher, im Sinne eines Flächenrecyclings.

 

Das Plangebiet bietet, neben seiner landschaftlich attraktiven Lage am Alsdorfer Weiher und dem angrenzenden Naherholungsgebiet Broichbachtal mit seinen vielfältigen Freizeitnutzungen, auch eine große Nähe zum Zentrum der Stadt Alsdorf. Somit ergibt sich an dieser Stelle die Möglichkeit zur Entwicklung eines gehobenen Wohngebietes für junge Familien, welches dem Leitbild der Stadt Alsdorf als Familienstadt entspricht. Zudem zeichnet sich in der Bevölkerungsstruktur des Stadtteils Ofden eine deutliche Überalterung ab, welcher mit Blick auf den demografischen Wandel durch die Schaffung von Wohnraum für junge Familien entgegengewirkt werden könnte. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Masterplans Ofden, der in einem öffentlichen Prozess gemeinsam mit den Bürgern entwickelt wurde. Der Bebauungsplan Nr. 328 wurde in diesen Prozess einbezogen, die Bürger hatten die Möglichkeit ihre Anregungen zu der Planung vorzubringen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 ist daher die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für den Bereich des Plangebietes.

 

Beschreibung des Vorentwurfes:

Bei der zukünftigen Entwicklung des Bereiches soll der Schwerpunkt auf dem Bau von Einfamilienhäusern (insbesondere Einzelhäuser, z.T. auch Doppelhausparzellierung möglich) mit großzügig geschnittenen Grundstücken liegen. Hierbei ist die Topografie des Geländes in besonderer Weise zu berücksichtigen, welches von Süden nach Norden in Richtung Weiher stark abfällt. Der Höhenunterschied beträgt ca. 17,5 m auf einer Länge von ca. 200 m und ist in der oberen Hälfte im Süden besonders ausgeprägt.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 328 wird über die westlich verlaufende Theodor-Seipp-Straße erschlossen. Um den Höhenversprung innerhalb der Fläche aufzufangen, sind Geländemodulationen und die Ausbildung von Hangbereichen an geeigneten Stellen erforderlich. Darüber hinaus sind auf den Grundstücken im südlichen Teil des Plangebietes Split-Level-Häuser vorgesehen. Dieser Haustyp wird teilweise in den Hang hineingebaut, sodass sich der Gartenbereich hinter dem Gebäude auf einem höhergelegenen Niveau als das Gelände vor dem Gebäude befindet. Darüber hinaus ist vorgesehen, das Plangebiet an die vorhandenen Fußwegeverbindungen und damit auch an die umliegenden Freizeitbereiche anzuschließen, um eine optimale fußläufige Erreichbarkeit zu gewährleisten. Der Baumbestand innerhalb des Plangebietes soll soweit wie möglich erhalten werden. Insbesondere die Bäume an der nördlichen Plangebietsgrenze zum Weiher sowie an der südlichen Grenze zu den Gärten der Bebauung am Anemonenweg sollen weitgehend unverändert bleiben, um eine Grünkulisse zu bieten und einen Sichtschutz zu gewährleisten. Da jedoch zur Umsetzung der Planungen Geländemodulationen erforderlich sind, ist noch im Detail zu prüfen, inwieweit tatsächlich alle eingezeichneten Bäume erhalten werden können.

Gestalterisch steht der Vorentwurf unter dem Leitgedanken „Wohnen am Wasser“ und greift diese Thematik durch unterschiedliche Elemente im Plangebiet auf. Auf diese Weise soll ein attraktives Wohngebiet mit einem direkten Bezug zum Alsdorfer Weiher entstehen, der gewissermaßen auch ein vermarktungswirksames „Alleinstellungsmerkmal“ der geplanten Wohnlage darstellt.

 

Um die vielfältigen Umsetzungsmöglichkeiten der vorgenannten Entwurfsziele innerhalb des Plangebietes zu untersuchen und den unterschiedlichen Anforderungen an eine Umnutzung des Bereiches gerecht zu werden, sowie den Anregungen im Rahmen des Masterplanverfahrens Rechnung zu tragen, wurden seitens der Verwaltung mehrere Entwurfskonzepte mit verschiedenen städtebaulichen Varianten erarbeitet (siehe Vorlage 2014/0489/2.1). Gemäß dem Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 03.02.2015 wurde der städtebaulichen Vorentwurf 3B (Anlage 2) als Grundlage für das weitere Verfahren und die frühzeitige Beteiligung verwendet. Dieser Entwurf basiert auf einer optimalen städtebaulichen Ausnutzung des Plangebietes, in Verbindung mit aufwendigen Geländeveränderungen. Im weiteren Verfahren wurde unter anderem untersucht, inwieweit diese Geländeveränderungen vermieden werden können, um die Erschließungskosten zu verringern. In diesem Zuge wurde von der Verwaltung mit dem städtebaulichen Vorentwurf 4 (Anlage 3) eine weitere Variante erarbeitet, deren Bebauungskonzept sich stark an dem vorhandenen Gelände orientiert und die erforderlichen Geländeveränderungen minimiert. Im weiteren Verfahren soll eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der beiden Entwurfsvarianten 3B und 4 Auskunft darüber geben, welches Konzept als Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher – verwendet werden soll. Die beiden städtebaulichen Vorentwürfe 3B und 4 werden im Folgenden kurz erläutert.

 

Städtebaulicher Vorentwurf 3B (Anlage 2)

Dieser Entwurf verbindet eine attraktive städtebauliche Gestaltung des Wohngebietes mit einer möglichst hohen Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Anteile von vermarktbarer Wohnbaufläche und erforderlicher Verkehrsfläche. Zur Umsetzung dieses Entwurfes wären allerdings aufwendige Geländeveränderungen nötig, welche den Erschließungsaufwand entsprechend erhöhen und den Erhalt von Bestandsbäumen erschweren.

 

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über drei Stichstraßen mit Wendehämmern. Die Stichstraßen sind als Mischverkehrsflächen konzipiert, auf denen Fußgänger, Radfahrer und Pkw nicht getrennt voneinander geführt werden. Durch die somit erforderliche Rücksichtnahme sollen die Fahrgeschwindigkeiten in den Straßen reduziert werden. Öffentliche Stellplätze sind im Bereich der Wendehämmer sowie im Straßenraum vorgesehen. Das geplante Erschließungskonzept unterstützt darüber hinaus die Bildung von Nachbargemeinschaften in den separaten Straßenstichen.

 

Als prägendes Element sieht die Variante 3B eine von Süden nach Norden durch das Plangebiet verlaufende, zentrale Grünachse vor. Ein Fußweg innerhalb der Grünachse bietet den zukünftigen Bewohnern des gesamten Plangebietes einen direkten Zugang zum Alsdorfer Weiher. Die großzügig dimensionierte Grünachse ermöglicht unter anderem eine barrierefreie Ausgestaltung des Weges und trägt insgesamt zur Attraktivitätssteigerung des Wohngebietes bei. Darüber hinaus stellt diese Schaffung neuer Freiräume innerhalb des Plangebietes auch einen Ausgleich für die bauliche Inanspruchnahme von Teilflächen der Tageserholungsanlage im Osten dar. Um dem Leitgedanken des Entwurfes „Wohnen am Wasser“ zu folgen, könnte im Bereich der Grünachse außerdem das Element „Wasser“ gestalterisch aufgegriffen werden. Beispielsweise könnte der Ausgangspunkt des Weges im Süden mit einem Wasserkunstwerk versehen werden, welches über eine solarbetriebene Pumpe mit Wasser aus dem Weiher betrieben wird. Dieses Wasser könnte wegbegleitend nach Norden in den Weiher zurückfließen. Als nördlichen Zielpunkt des Weges wäre ein Steg oder eine Holzpattform am Rand des Weihers denkbar, die eine Aussicht auf das Gewässer und die gegenüberliegenden Freizeitbereiche bietet, jedoch außerhalb des Bebauungsplanbereiches liegt.

 

Der Weg kreuzt im Zentrum des Vorentwurfes eine Spielfläche, welche vorgesehen wurde, um den Anforderungen junger Familien mit Kindern im Plangebiet gerecht zu werden und die sehr zentral liegt, wodurch die soziale Kontrolle des Bereiches gewährleistet wird.

Das Plangebiet der Variante 3B ist an mehreren Punkten mit den umliegenden Fußwegen vernetzt. Der Fußweg in der Grünachse ist im Norden mit dem Weg am Weiher verbunden und an den Wendehämmern sind jeweils Verbindungen zu dem Fußweg in der Tageserholungsanlage im Osten vorgesehen. Außerdem wird eine Fußwegeverbindung von der Spielfläche im Plangebiet zu der Tageserholungsanlage berücksichtigt. Auf diese Weise wird die Zugänglichkeit der Spielfläche für Nutzer von außerhalb des Plangebietes verbessert. Darüber hinaus bleibt in dieser Variante die vorhandene Fußwegeverbindung vom Anemonenweg in Richtung der Grünbereiche im Osten weitgehend unverändert erhalten. Sie ist über die südliche Stichstraße mit dem Weg in der Tageserholungsanlage im Osten verbunden.

 

Die südliche Stichstraße im Bereich des Anschlusses an die Theodor-Seipp-Straße wurde leicht in Richtung Norden verschwenkt, um den Abstand der geplanten Bebauung an der südlichen Plangebietsgrenze zur Bestandsbebauung am Anemonenweg zu vergrößern. Der südöstlich an das Plangebiet angrenzende Bolzplatz wird nicht überplant und bleibt unverändert nutzbar.

 

Um die Höhenunterschiede innerhalb des Plangebietes aufzufangen, wurden vor allem innerhalb der öffentlichen Grünflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze sowie in den Randbereichen der öffentlichen Spielfläche von Osten nach Westen verlaufende Hangbereiche vorgesehen. Darüber hinaus soll auch die Bebauung an das Gelände angepasst werden. Hierzu sieht die Variante 3B südlich der beiden oberen Stichstraßen in der Südhälfte des Entwurfes Häuser in Split-Level-Bauweise vor, die teilweise in den Hang integriert werden und so den Höhenunterschied ausgleichen. Das Prinzip des Höhenverlaufs wird in dem beigefügten Systemschnitt zu der Variante 3B verdeutlicht (Anlage 2).

 

Die städtebaulichen Kennzahlen zum Vorentwurf 3B sind der Übersicht in Anlage 4 zu entnehmen, in welcher sie auch den Kennzahlen der Variante 4 gegenübergestellt werden.

 

Städtebaulicher Vorentwurf 4 (Anlage 3)

Das Bebauungskonzept dieses Entwurfes setzt ebenfalls die vorgenannten Entwurfsziele um, orientiert sich dabei jedoch stark an der im Plangebiet vorhandenen Topografie und minimiert so die erforderlichen Geländeveränderungen. Darüber hinaus wurde im Bereich der östlichen Grünflächen nur die Fläche der heutigen Tennisplätze baulich in Anspruch genommen. Die restlichen Bereiche wurden in ihrer Funktion als Tageserholungsanlage erhalten. Auf diese Weise wird der Erschließungsaufwand gegenüber der Variante 3B reduziert und ein Erhalt von Bestandsbäumen erleichtert. Dieser Umstand wirkt sich jedoch auf die städtebauliche Attraktivität des Wohngebietes aus. Insgesamt wurden in dem städtebaulichen Vorentwurf 4 die Größen der einzelnen Grundstücke reduziert, sodass sich trotz der verringerten Wohnbaufläche, dieselbe Anzahl an Grundstücken ergibt wie in der Variante 3B.

 

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über drei geplante Stichstraßen mit Wendehämmern. Die Stichstraßen sind als Mischverkehrsflächen konzipiert, auf denen Fußgänger, Radfahrer und Pkw nicht getrennt voneinander geführt werden. Durch die somit erforderliche Rücksichtnahme sollen die Fahrgeschwindigkeiten in den Straßen reduziert werden. Öffentliche Stellplätze sind im Bereich der Wendehämmer sowie im Straßenraum vorgesehen. Im Süden des Plangebietes wird in dieser Entwurfsvariante außerdem die vorhandene Zufahrt zu dem Parkplatz des Gymnasiums erhalten und als Erschließung für drei Grundstücke auf der heutigen Parkplatzfläche genutzt. Das geplante Erschließungskonzept unterstützt die Bildung von Nachbargemeinschaften in den separaten Straßenstichen.

 

Die zentrale Grünachse mit Fußweg, als städtebauliche Verbindung und Zugang aus dem Plangebiet zum Alsdorfer Weiher, wird auch im städtebaulichen Vorentwurf 4 aufgegriffen. Aufgrund der Reduzierung der vermarktbaren Wohnbaufläche, durch den Verzicht auf die Inanspruchnahme von Teilen der Tageserholungsanlage, wurde die Grünachse jedoch deutlich schmaler ausgestaltet. Die Möglichkeiten zum barrierefreien Ausbau des Weges und einer attraktiven Gestaltung der Fläche, werden hierdurch gegenüber der Variante 3B deutlich eingeschränkt.

 

Der städtebauliche Vorentwurf 4 berücksichtigt ebenfalls die Anlage einer Spielfläche, um den Anforderungen junger Familien mit Kindern im Plangebiet gerecht zu werden. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Reduzierung des Anteils vermarktbarer Wohnbaufläche, wurde diese jedoch aus dem Zentrum des Plangebietes an den nordöstlichen Rand, auf die Fläche des ehemaligen Spielhauses, verlegt. Zwar ist die soziale Kontrolle dieses Bereiches nur in geringerem Umfang möglich, allerdings würden die, bei einer Bebauung der Fläche erforderlichen, Geländeveränderungen vermieden und der dort vorhandene Baumbestand könnte voraussichtlich weitgehend erhalten bleiben.

 

Das Plangebiet der Variante 4 ist an mehreren Punkten mit den umliegenden Fußwegen vernetzt. Der Fußweg in der Grünachse ist im Norden mit dem Weg am Weiher verbunden und an den Wendehämmern, bzw. deren Verlängerungen, sind jeweils Verbindungen zu dem Fußweg in der Tageserholungsanlage im Osten vorgesehen. Darüber hinaus bleibt in dieser Variante die vorhandene Fußwegeverbindung vom Anemonenweg in Richtung der Grünbereiche im Osten unverändert erhalten. Darüber hinaus wird der südöstlich an das Plangebiet angrenzende Bolzplatz nicht überplant und bleibt unverändert nutzbar.

 

Da der städtebauliche Vorentwurf 4 die vorhandene Topografie so weit wie möglich berücksichtigt, werden die Höhenunterschiede innerhalb des Plangebietes zu großen Teilen in den unveränderten öffentlichen Grünflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze sowie dem nördlich an den Parkplatz des Gymnasiums angrenzenden Hangbereich aufgefangen. Darüber hinaus erfolgt der Höhenversprung im Bereich der Bebauung entlang der beiden geplanten Stichstraßen im Süden des Plangebietes. An diesen Stellen sind Häuser in Split-Level-Bauweise vorgesehen, die teilweise in den Hang integriert werden. Das Prinzip des Höhenverlaufs wird in dem beigefügten Systemschnitt zu der Variante 4 verdeutlicht (Anlage 3).

 

Die städtebaulichen Kennzahlen zum Vorentwurf 4 sind der Übersicht in Anlage 4 zu entnehmen, in welcher sie auch den Kennzahlen der Variante 3B gegenübergestellt werden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt die Varianten 3B und 4 hinsichtlich ihres Erschließungsaufwandes einer Vergleichsbetrachtung zu unterziehen, um auf dieser Basis eine Variante zur Offenlage empfehlen zu können. Ein entsprechendes Büro soll in Kürze beauftragt werden. Sobald diesbezügliche Ergebnisse vorliegen, werden diese dem Ausschuss für Stadtentwicklung mit entsprechenden Empfehlungen zur Fortführung des Verfahrens vorgelegt.

 

Verfahrensverlauf:

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher - wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 03.02.2015 gefasst. Darüber hinaus wurde in dieser Sitzung auch die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auf Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes 3B beschlossen. Diese erfolgte mit Schreiben vom 02.03.2015 (Anlage 8) sowie mit den Bürgerversammlungen vom 18.03.2015 und 29.04.2015 (Anlage 9 und 10).

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 wurden ein Bodengutachten (Anlage 6) sowie ein Entwässerungskonzept erarbeitet (Anlage 7).

 

 

A.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB

 

Bürgerversammlung vom 18.03.2015

Das Protokoll der Bürgerversammlung vom 18.03.2015 ist dieser Vorlage in Anlage 11 beigefügt. Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden folgende Hinweise und Anregungen vorgebracht:

 

1.Herr S., Mühlenberg, Aachen

Herr S. weist darauf hin, dass die geplanten Grundstücksgrößen von über 500 m² zu groß für junge Familien seien und sich auf 400 – 500 m² beschränken sollten. Er fragt, ab wann mit einem Baubeginn zu rechnen ist.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregung in den städtebaulichen Vorentwurf 4 aufgenommen und berücksichtigt. Die Grundstücke wurden gegenüber der Variante 3B verkleinert und liegen jetzt überwiegend in Bereichen zwischen ca. 450 und 550 m². Aufgrund der Gegebenheiten in der Örtlichkeit, insbesondere der Topografie, weisen einzelne Grundstücke auch Größen von ca. 550 bis 650 m² auf, diese tragen jedoch unter anderem der hochwertigen Wohnlage Rechnung und sind nicht überdimensioniert. Kleinere Grundstücke würden eine zu dichte Bebauung erzeugen, die in Randlage des Stadtteils Ofden und in unmittelbarer Nähe zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Bereich des Broichbachtals nicht verhältnismäßig wäre. Letztendlich ist die Parzellierung der Grundstücke nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

Der Baubeginn lässt sich bisher nicht genau abschätzen, da dieser nicht nur von der Bezugsfertigkeit des Kultur- und Bildungszentrums, sondern auch der Dauer des Abrisses der Schulgebäude abhängt, welcher sich durch bisher nicht vorhersehbare Probleme verzögern könnte. Der Umzug der Schulen ist jedoch aktuell für das Schuljahr 2016/2017 geplant. Der Abriss und die Erschließung des Geländes sollen sich dann zeitnah anschließen.

Darüber hinaus sind sowohl die Grundstücksgrößen, als auch der voraussichtliche Baubeginn nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

2.Herr S., Greifswalder Straße

Herr S. erkundigt sich, wie viele Geschosse baulich möglich wären und ob neben Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften auch Zweifamilienhäuser zulässig wären.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher – wird das Maß der baulichen Nutzung im näheren Umfeld aufgreifen und maximal zwei Vollgeschosse festsetzen. Darüber hinaus soll den Bewohnern des zukünftigen Wohngebietes die Möglichkeit gegeben werden, z.B. eine Einliegerwohnung in ihren Gebäuden zu realisieren. Um jedoch die Besiedlungsdichte und die Verkehrsmengen zu begrenzen, wird der Bebauungsplan maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte festsetzen.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, eine maximale Anzahl von zwei Vollgeschossen und maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte im Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher - festzusetzen.

 

 

3.Herr K., Spidelstraße, Herzogenrath

Herr K. erkundigt sich, ob es bereits konkrete Preisvorstellungen für die Grundstücke gibt und wer die Baugebiete vermarkten wird.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die voraussichtlichen Grundstückspreise und die Art der Vermarktung sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

 

Bürgerversammlung vom 29.04.2015

Das Protokoll der Bürgerversammlung vom 29.04.2015 ist dieser Vorlage in Anlage 12 beigefügt. Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden folgende Hinweise und Anregungen vorgebracht:

 

 

1.Herr E., Ringstraße

Herr E. erkundigt sich, wie groß die Grundstücke geplant sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Grundstücke liegen im städtebaulichen Vorentwurf 4 überwiegend in Bereichen zwischen ca. 450 und 550 m². Aufgrund der Gegebenheiten in der Örtlichkeit, insbesondere der Topografie, weisen einzelne Grundstücke auch Größen von ca. 550 bis 650 m² auf. Im städtebaulichen Vorentwurf 3B sind die Grundstücke insgesamt etwas großzügiger und erreichen auch Größen bis zu ca. 800 m². Diese tragen jedoch unter anderem der hochwertigen Wohnlage Rechnung. Kleinere Grundstücke würden eine zu dichte Bebauung erzeugen, die in Randlage des Stadtteils Ofden und in unmittelbarer Nähe zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Bereich des Broichbachtals nicht verhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus sind die Grundstücksgrößen nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

2.Herr K., Anemonenweg

Herr K. regt an, dass der Baumbestand sowie die Böschung zum Anemonenweg rechtlich im Bebauungsplan festgeschrieben werden und erhalten bleiben. Darüber hinaus möchte er wissen, ob der jetzige Bolzplatz erhalten bleibt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung wird in den städtebaulichen Entwürfen 3b und 4 bereits gefolgt. Die Böschung hinter den Grundstücken im Anemonenweg liegt an der südlichen Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 328 und ist in den städtebaulichen Entwürfen als öffentliche Grünfläche gekennzeichnet. In dem Entwurf 3B wird die Böschung im östlichen Teil sogar geringfügig erweitert. Im westlichen Bereich der Böschung sieht der Entwurf 3B allerdings eine Reduzierung der heutigen Grünfläche zugunsten der an dieser Stelle geplanten Bebauung vor. Es verbleibt jedoch auch hier ein ca. 6,0 m breiter Grünstreifen. Inwieweit der Baumbestand in dieser Variante erhalten werden kann ist noch im Detail zu klären, da an dieser Stelle umfangreiche Geländeveränderungen vorgenommen werden müssten.

Der Entwurf 4 stellt die angesprochene Böschung völlig unverändert dar und geht auch von einem vollständigen Erhalt des dort vorhandenen Baumbestandes aus, soweit sich dieser in einem erhaltenswerten Zustand befindet.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, im Bebauungsplan Nr. 328 eine ausreichend breite, begrünte Fläche zu den Grundstücken im Anemonenweg vorzusehen, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

3.Herr E., Ringstraße

Herr E. erkundigt sich, wann mit einem Umzug der Schulen, dem Abriss der Schulgebäude und einem Baubeginn gerechnet werden kann. Darüber hinaus erkundigt er sich, wann darüber entschieden wird, welche Variante die Grundlage für den Rechtsplan bilden wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Baubeginn lässt sich bisher nicht genau abschätzen, da dieser nicht nur von der Bezugsfertigkeit des Kultur- und Bildungszentrums, sondern auch der Dauer des Abrisses der Schulgebäude abhängt, welcher sich durch bisher nicht vorhersehbare Probleme verzögern könnte. Der Umzug der Schulen ist jedoch aktuell für das Schuljahr 2016/2017 geplant. Der Abriss und die Erschließung des Geländes sollen sich dann zeitnah anschließen.

Eine Entscheidung über die Grundlage des Rechtsplanes wird durch die politischen Vertreter im Ausschuss für Stadtentwicklung getroffen. An dieser Stelle kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden, wann diese Entscheidung fallen wird.

Darüber hinaus sind sowohl der voraussichtliche Baubeginn, als auch die Entscheidung über die Grundlage des Rechtsplanes nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

4.Herr Heidenreich, Fraktion die Grünen

Herr Heidenreich erkundigt sich, ob die Stadt im Falle eines fehlenden Investors für eine Umnutzung des Realschulgebäudes, die Gebäude selbst sanieren und nutzen würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen beziehen sich nicht auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher -. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 329 – Am Tierpark - behandelt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

5.Frau S., Algenweg

Frau S. beklagt, dass die Bebauung im nördlichen Teil zu dicht an den Weiher heranrückt und regt an diese zu reduzieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Bebauung im nördlichen Teil des Plangebietes orientiert sich an der Fläche des heutigen Sportplatzes und überplant diese. Die geplanten privaten Grundstücke reichen bis an die obere Kante der Böschung, welche zu dem nördlich verlaufenden Fußweg bzw. dem Weiher hinunterführt. Diese Böschungskante wurde im Rahmen Vermessung exakt ermittelt. Die geplante Bebauung rückt in den beiden städtebaulichen Vorentwürfen 3B und 4 nicht näher als ca. 35 bis 50 m an den Alsdorfer Weiher heran. Zudem befindet sich zwischen dem Weiher und den geplanten Privatgrundstücken die Böschung, mit dem vorhandenen Baumbestand als Sichtschutz, welche in den städtebaulichen Vorentwürfen als öffentliche Grünfläche dargestellt wurde und erhalten werden soll. Darüber hinaus liegen die geplanten Privatgrundstücke zwischen 2,0 und 4,0 m über dem Höhenniveau des nördlich verlaufenden Weges und des Weihers. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Bebauung durch Besucher des Weihers von unten praktisch nicht wahrnehmbar ist. Aufgrund des großzügigen Abstandes der Bebauung zum Weiher und des Sichtschutzes durch den Höhenunterschied und die bewachsene Böschung, wird keine Notwendigkeit gesehen, die Bebauung zu reduzieren.

 

 

 

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der nördlichen Bebauung zur Kenntnis und beschließt, der angeregten Reduzierung der Bebauung nicht zu folgen.

 

 

6.Frau G., Anemonenweg

Frau G. gibt zu bedenken, dass der obere Parkplatz des Gymnasiums auch von Freizeitparkbesuchern rege genutzt werde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die städtebaulichen Vorentwürfe 3B und 4 berücksichtigen sowohl im Bereich der Wendehämmer, als auch im Straßenraum selbst, umfangreiche Möglichkeiten zur Errichtung von öffentlichen Stellplätzen für Besucher des Wohngebietes. Der Vorentwurf 4 weist zusätzlich im Eingangsbereich der nördlichen Stichstraße eine Fläche für mindestens zehn Stellplätze auf, die durch ihre Nähe zum Alsdorfer Weiher auch für Besucher der Freizeitanlage geeignet wären. Darüber hinaus sind direkt nördlich des Weihers und des Tierparks umfassende und günstige Parkmöglichkeiten vorhanden, deren Erweiterung perspektivisch im Bereich des Verkehrsübungsplatzes bzw. der B 57 noch möglich wäre.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Parkmöglichkeiten zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

7.Herr E., Ringstraße

Herr E. erkundigt sich, wo dann die zukünftigen Anwohner parken sollen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die städtebaulichen Vorentwürfe 3B und 4 zum Bebauungsplan Nr. 328 berücksichtigen sowohl im Bereich der Wendehämmer, als auch im Straßenraum selbst, umfangreiche Möglichkeiten zur Errichtung von öffentlichen Stellplätzen für Besucher des Wohngebietes. Der Vorentwurf 4 weist zusätzlich im Eingangsbereich der nördlichen Stichstraße eine Fläche für mindestens zehn Stellplätze auf, die durch ihre Nähe zum Alsdorfer Weiher auch für Besucher der Freizeitanlage geeignet wären. Die Bewohner des zukünftigen Wohngebietes haben darüber hinaus die Möglichkeit, über den Stellplatznachweis hinaus, private Stellplätze auf ihren eigenen Grundstücken zu realisieren.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Parkmöglichkeiten zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

8.Herr K., Anemonenweg

Herr K. erkundigt sich nach etwaigen gesundheitlichen Risiken bei den Abrissarbeiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Abbruch der Schulgebäude ist ein Abrissantrag vorzulegen, welcher in Verbindung mit einem Abbruchkonzept von der Städteregion Aachen genehmigt werden muss. Hier werden gesundheitliche Risiken bewertet und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Darüber hinaus ist der Schutz vor eventuellen gesundheitlichen Risiken bei den Abrissarbeiten nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

 

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Abriss der Schulgebäude zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird im Zuge des Planvollzugs adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

9.Herr S., Daniel-Schreber-Straße

Herr S. fragt nach, ob im Bereich der Realschule auch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zulässig sein werden, oder ob in diesem Bereich nur Mehrfamilienhäuser angedacht sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen beziehen sich nicht auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher -. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 329 – Am Tierpark - behandelt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

10.Frau L., Ritterspornweg

Frau L. erkundigt sich, ob die Baugebiete von einem Bauträger oder einer Gesellschaft vermarktet bzw. bebaut werden und wie hoch die Grundstückspreise sein werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Art der Vermarktung und die voraussichtlichen Grundstückspreise sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

11.Frau. S., Daniel-Schreber-Straße

Frau S. möchte vermerkt wissen, dass die seniorengerechten Wohnungen auch für Rentner zu bezahlbaren Mieten bzw. Kaufpreisen angeboten werden sollen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen beziehen sich nicht auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher -. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 329 – Am Tierpark - behandelt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

12.Herr R., Dahlienweg

Herr R. möchte wissen, ob der bestehende Weg entlang des Plangebietes zum Weiher zukünftig erhalten bleibt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie den städtebaulichen Vorentwürfen 3B und 4 zu entnehmen ist, werden alle Wegeverbindungen im Umfeld des Plangebietes erhalten und die geplante Bebauung daran angebunden. Im Falle des geplanten zentralen Grünzuges soll sogar eine zusätzliche Wegeverbindung zum Weiher geschaffen werden. Die fußläufige Verbindung zwischen dem Anemonenweg und dem Weiher bleibt in dem Vorentwurf 3B in leicht veränderter Form und im Vorentwurf 4 unverändert vorhanden.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Erhalt der Wege zur Kenntnis, den vorgebrachten Anregungen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

 

B. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

 

Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 13 beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

 

1.Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 13.03.2015 (Anlage 14)

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Sollten im Plangebiet bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Nebenanlagen – eine Höhe von 30 m überschreiten, wird in jedem Einzelfall um Zuleitung der Planungsunterlagen, vor Erteilung einer Baugenehmigung, gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bebauungsplan Nr. 328 wird in seinem Geltungsbereich eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer maximal zulässigen Firsthöhe festsetzen, welche die Höhe von 30,00 m weit unterschreitet. Eine Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 30 m kann somit ausgeschlossen werden.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der maximalen Geschossigkeit und der maximalen Firsthöhe zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

2.Polizeipräsidium Aachen Direktion Verkehr, Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage 15)

Es werden keine Bedenken geäußert, wenn das Plangebiet unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (StVO und RAST) an das öffentliche Straßennetz angebunden wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die für den Bebauungsplan Nr. 328 vorgesehene Erschließung erfolgt über Stichstraßen, die von der Theodor-Seipp-Straße nach Osten abzweigen. Die Breite der im Bebauungsplan Nr. 328 festgesetzten Verkehrsflächen berücksichtigt die Vorschriften der Richtlinie zur Anlage von Stadtstraße (RaST) und ist für einen Ausbau als Mischverkehrsfläche mit Parkständen im Straßenraum geeignet. Die konkrete Ausbauplanung der Verkehrsfläche sowie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

 

 

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Erschließung zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

3.EBV GmbH, Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage 16)

Es werden keine Bedenken geäußert. Der EBV weist darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 328 innerhalb der EBV-Berechtsame Steinkohle liegt, eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB jedoch nicht erforderlich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis der EBV GmbH wird zur Kenntnis genommen. Von einer Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB im Bebauungsplan wird abgesehen.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

4.Erft Verband, Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage 17)

Der Erft Verband äußert keine Bedenken, wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im nördlichen Teil des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis des Erft Verbandes wird zur Kenntnis genommen und in den Planungen berücksichtigt. Hierzu wird im Bebauungsplan Nr. 328 festgesetzt, dass für die Bebauung beidseits der nördlichen Stichstraße, eine Unterkellerung von Gebäuden nicht zulässig ist. Die hydrogeologische Untersuchung (Anlage 6) bestätigt ein Vorhandensein vernässter Böden in einer Entfernung von ca. 20 Metern zum Alsdorfer Weiher und in einer Tiefe von 2,3 bis 2,6 m unterhalb der Geländeoberkante. Der Ausschluss von Kellern im nördlichen Teil des Plangebietes dient einer Vermeidung möglicher Schäden an der zukünftigen Bebauung durch die flurnahen Grundwasserstände. Um darüber hinaus der hydrogeologischen und topografischen Situation Rechnung zu tragen, wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 328 aufgenommen:

„Aufgrund der Topografie und der hydrogeologischen Verhältnisse im Plangebiet, ist das lokale Auftreten von Hangwasser möglich.“

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den flurnahen Grundwasserständen zur Kenntnis und beschließt, eine Unterkellerung der Bebauung, die durch die nördliche Stichstraße erschlossen wird, auszuschließen. Darüber hinaus beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung folgende Festsetzung in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 328 – Am Weiher – aufzunehmen:

„Aufgrund der Topografie und der hydrogeologischen Verhältnisse im Plangebiet, ist das lokale Auftreten von Hangwasser möglich.“ Den geltend  gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

5.Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 23.03.2015 (Anlage 18)

Bezüglich der, in der Entwässerungsstudie empfohlenen, Entwässerung im modifizierten Mischsystem weist der Wasserverband darauf hin, dass der Broicher Bach im Hochwasserfall und in Bezug auf die Gewässerverträglichkeit mehr als ausgelastet ist. Aufgrund der bekannten Hochwassergefahren im Tierpark, ist nachzuweisen, dass das Vorhaben nicht zu einer signifikanten Abflussverschärfung im Broicher Bach führt. Maßgeblich ist hierbei der Lastfall HQ100. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es durch das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Gewässersituation nach BWK M3/M7im Broicher Bach kommen kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7), welche im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 erstellt wurde, empfiehlt eine Entwässerung des Plangebietes im modifizierten Mischsystem. Hierbei sollen das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von Straßen- und Hofflächen entweder in einen bereits vorhandenen aber sanierungsbedürftigen Kanal auf dem Realschulgelände, oder in einen neu zu errichtenden Kanal in der Theodor-Seipp-Straße eingeleitet werden. Bezüglich des unbelasteten Niederschlagswassers wird eine Versickerung oder eine gedrosselte Einleitung in den Broicher Bach empfohlen. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Bereich des Gymnasiums wurde in der hydrogeologischen Untersuchung (Anlage 6) bereits gutachterlich geprüft. Hierbei kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes bis in eine Tiefe von mindestens 4,0 m Lösslehmböden anstehen und damit eine Versickerung nicht möglich ist. Aktuell wird daher seitens des Eigenbetriebs Technische Dienste in Abstimmung mit dem Wasserverband Eifel-Rur und der Unteren Wasserbehörde der Städteregion Aachen eine mögliche Einleitung des anfallenden unbelasteten Regenwassers in den Alsdorfer Weiher bzw. den damit verbundenen Broicher Bach im Norden geprüft. Gegenstand dieser Abstimmungen sind unter anderem die, in der Stellungnahme des Wasserverbandes angesprochenen, Auswirkungen des Vorhabens auf den Broicher Bach bezüglich des Hochwasserfalls und der Gewässerverträglichkeit. Zur Vermeidung einer Abflussverschärfung empfiehlt die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7) den Alsdorfer Weiher als Rückhaltung zu nutzen, was lediglich zu einer Erhöhung des Wasserspiegels von wenigen Zentimetern führen würde. Auf diese Weise könnte das Wasser gedrosselt an den Broicher Bach abgegeben werden, um diesen nicht hydrologisch zu überlasten. Zudem erfolgen Abstimmungen zu einer möglichen Auswaschung von Nährstoffen aus dem Alsdorfer Weiher und den weiter westlich angrenzenden Fischteichen in den Broicher Bach, durch eine Einleitung von unbelastetem Regenwasser in den Weiher. Ein weiterer Effekt dieser Einleitung wäre jedoch auch eine Verbesserung der Wasserqualität des Weihers, hinsichtlich der Problematik des hohen Nährstoffgehaltes. Da die Abstimmungen zu diesen Themen aktuell noch nicht abgeschlossen sind, kann an dieser Stelle keine abschließende Aussage zu den vorgebrachten Anregungen erfolgen. Eine Klärung erfolgt in Abstimmung mit dem Wasserverband im weiteren Verfahren.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Entwässerung des Plangebietes zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit im Verfahren adäquat Rechnung getragen, eine weitergehende Beschlussfassung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

 

6.Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage 19) und 24.04.2015 (Anlage 20)

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Landesbetriebs Straßenbau geäußert. Eventuelle Ertüchtigungsmaßnahmen am signalgeregelten Knoten B 57/ Theodor-Seipp-Straße sind im Bedarfsfall unter Kostenbeteiligung der Stadt Alsdorf durchzuführen. Sollten Änderungen im Straßenraum erforderlich sein, ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Alsdorf und dem Landesbetrieb Straßenbau über die Maßnahmen abzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm auf der B 57 u.a. erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Auch zukünftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Plangebiet der Bebauungspläne Nr. 328 – Am Weiher – und Nr. 329 – Am Tierpark - handelt es sich um einen Schulstandort mit einer Realschule und einem Gymnasium, welcher aktuell bereits umfangreiche Verkehre erzeugt. Diese Verkehre entfallen bei einer Überplanung des Standortes und müssen bei dessen zukünftiger verkehrlicher Entwicklung berücksichtigt werden.

Als Reaktion auf das erste Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau vom 27.03.2015 (Anlage 19) wurde seitens der Verwaltung eine Stellungnahme (Anlage 5) erarbeitet, in welcher die prognostizierten Verkehre anhand der geplanten Wohneinheiten berechnet und dem aktuellen Verkehrsaufkommen gegenübergestellt werden. Die Verwaltung kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass jeder Ast der Einmündung des Knotens B57/Theodor-Seipp-Straße anteilig durch die beiden Neubaugebiete mit 1 Kfz je Signalumlauf während der Spitzenstunde belastet wird. Dem gegenüber zu stellen bzw. in Abzug zu bringen ist der derzeitige Anteil der Knotenbelastung durch den Verkehr des Schulstandortes mit ca. 1000 Schülern und Lehrern, einhergehend mit einem augenscheinlich hohen Anteil an Kiss & Ride -Verkehren. Die Schulverkehre finden in Anlehnung an die Unterrichtszeiten ausschließlich pulkweise statt und verursachen insbesondere morgens und mittags Rückstauungen am Knoten. Vor Errichtung der neuen Wohnbebauung entfallen diese Schulverkehre. Die Verkehre der Neubaugebiete erfolgt in wesentlich moderaterer Verteilung als dies heute durch die Verkehre der beiden Schulstandorte der Fall ist. Daher ist der zukünftige "Verkehrsaustausch" zwischen Verkehrserzeuger Schulstandort und Wohnstandort als unkritisch anzusehen, da eher eine spürbare Entzerrung während der Verkehrsspitzen zu erwarten ist.

 

Aufgrund dieser Stellungnahme konnten die Bedenken des Landesbetriebes in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Verkehrsgutachtens ausgeräumt werden (Anlage 20). Bezüglich der Stellungnahme des Landesbetriebes vom 24.04.2015 ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht mit der Erforderlichkeit einer Ertüchtigung am signalgeregelten Knoten B 57/ Theodor-Seipp-Straße zu rechnen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinbarung im Falle von Änderungen im Straßenraum wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Die möglichen Auswirkungen von Schallemissionen auf das Plangebiet werden im weiteren Verfahren durch eine noch durchzuführende schalltechnische Untersuchung überprüft.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Verkehrsaufkommen zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

7.Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 30.03.2015 (Anlage 21)

Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien in und außerhalb des Plangebietes einer Prüfung vorbehalten. Es wird um Mitteilung gebeten, welche eigenen oder bekannten Maßnahmen Dritter im Plangebiet stattfinden werden. Im Falle eines positiven Prüfergebnisses wird beantragt folgendes sicherzustellen:

-ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege.

-Festsetzung von Leitungsrechten zugunsten der Telekom auf Privatwegen

-Rechtzeitige Abstimmung der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen und Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger.

-Keine Veränderung der geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf.

-Aufstellung eines Bauablaufzeitenplans als Auflage für den Vorhabenträger.

 

Zur Abstimmung der Bauweise, die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung ist eine Abstimmung mit der Telekom mindestens 3 Monate vor Baubeginn erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis, dass die Verlegung neuer Telekommunikationslinien in und außerhalb des Plangebietes einer Prüfung vorbehalten ist, wird zur Kenntnis genommen. Zum jetzigen Planungsstand sind noch keine konkreten eigenen oder Maßnahmen Dritter im Plangebiet bekannt. Bezüglich eines möglichen positiven Prüfergebnisses kann jedoch festgehalten werden, dass der Bebauungsplan Nr. 328 keine Privatstraßen festsetzt. Sämtliche Verkehrsflächen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt und sind damit durch die Deutsche Telekom GmbH ungehindert, unentgeltlich und kostenfrei nutzbar. Da sich der Bebauungsplan Nr. 328 aktuell noch in der Aufstellung befindet, kann nicht garantiert werden, dass sich innerhalb des Planverfahrens keine Veränderung der Lage und des Verlaufs der Verkehrsflächen mehr ergibt. Eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen und Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger sowie die Erstellung eines Bauablaufzeitenplans durch den Vorhabenträger sind nicht Regelungsinhalte eines Bebauungsplanes, sondern der späteren Ausbauplanung.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Telekommunikationslinien bzw. den Verkehrsflächen zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

8.RWE Power AG, Schreiben vom 30.03.2015 (Anlage 22)

Die RWE Power AG weist darauf hin, dass die Bodenkarte NRW Blatt L5102 für einen Teil des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Bereiche sind wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 als Bereiche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Die Bauvorschriften der DIN 1054 und der DIN 18196 sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind zu beachten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis der RWE Power AG wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan Nr. 328 berücksichtigt. Es wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 328 aufgenommen:

In den zeichnerisch gekennzeichneten Teilen des Plangebietes ist mit Böden zu rechnen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Bei einer Bebauung innerhalb dieser Bereiche sind gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich gemäß DIN 1054 und DIN 18196 erforderlich.“

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Baugrund zur Kenntnis und beschließt, folgende Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher – aufzunehmen:

In den zeichnerisch gekennzeichneten Teilen des Plangebietes ist mit Böden zu rechnen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Bei einer Bebauung innerhalb dieser Bereiche sind gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich gemäß DIN 1054 und DIN 18196 erforderlich.“ Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

9.LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 01.04.2015 (Anlage 23)

Der LVR äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darum gebeten, folgenden Hinweis in die Planungen aufzunehmen: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Alsdorf als Untere Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis des des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan Nr. 328 berücksichtigt. Es wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 328 aufgenommen:

„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Alsdorf als Untere Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und beschließt, folgende Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher – aufzunehmen:

„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Alsdorf als Untere Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

10.Städteregion Aachen, Schreiben vom 07.04.2015 (Anlage 24)

Die Städtreregion Aachen äußert keine Bedenken sofern folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden:

 

A70 – Umweltamt

Allgemeiner Gewässerschutz:

Es werden keine Bedenken geäußert. Die Entwässerungsstudie IWB vom 24.05.2013 ist vorzulegen. Im Erläuterungsbericht wird dargestellt, dass eine Versickerung parallel zum Weiher (BP 328) und über ein Sickerbecken (BP 329) erwogen wird.  Gemäß dem  Bodengutachten ist eine Versickerung nur im Bereich des Sickerbeckens (BP 329) möglich. Ein Durchstoßen der natürlichen Deckschicht ist nicht zulässig und die Umsetzung ist in Bezug auf die Topografie zu prüfen.  Im Bereich der dargestellten Versickerung entlang des Weihers (BP 328) befindet sich westlich eine Altlastenverdachtsfläche, auf der keine Versickerung zulässig ist. Die geplante direkte Einleitung von Niederschlagswässern über den Alsdorfer Weiher in den Broicher Bach ist mit dem WVER und der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für die Versickerung und die Einleitung ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Im Falle einer Entnahme von Wasser aus dem Weiher zur Speisung der geplanten Wasserkunstanlage sollte das Gesundheitsamt der Städteregion beteiligt werden. Ggf. ist zu prüfen, ob Niederschlagswässer über ein Grabensystem dieser Anlage zugeführt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer zusätzlichen Flächenversiegelung des Plangebietes eine Niederschlagswasserbeseitigung nur mit einer entsprechenden Rückhaltung möglich ist. Die anfallenden Schmutzwässer sind der Kanalisation zuzuleiten.

 

Immissionsschutz:

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, wenn im weiteren Verfahren ein Lärmschutzgutachten in Bezug auf die Freizeitnutzungen im Norden und den Bolzplatz im Südosten des Plangebietes vorgelegt werden.

 

Bodenschutz und Altlasten:

Es wird darauf hingewiesen, dass an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets die Altlastenverdachtsfläche Nr. 5102/0371 liegt. Die mit dem, im Bereich der Altlast dargestellten, Versickerungsgraben verbundenen Erdarbeiten sind gutachterlich zu begleiten und es ist für eine ausreichende Belüftung von Baugruben sowie Schächten und Kanälen zu sorgen. Der Graben ist wasserdicht gegen die Altlastenverdachtsfläche auszuführen.

 

Natur und Landschaft:

Es werden keine Bedenken geäußert, wenn alle artenschutz- und eingriffsregelungsrechtlichen Belange in ausreichendem Umfang berücksichtigt und ggf. festgesetzt werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die im Gestaltungsplan dargestellte Steganlage am Alsdorfer Weiher aufgrund landschaftsrechtlicher Verbote nicht realisierbar ist.

 

A 61 - Immobilienmanagement und Verkehr

Es werden keine Bedenken geäußert. Es wird jedoch angeregt, Bestimmungen zur Errichtung leicht erreichbarer und gut zugänglicher Fahrradabstellräume in den geplanten Mehrfamilienhäusern und den Gebäuden des Generationenwohnens (BP 329) im Bebauungsplan festzusetzen und in den jeweiligen Baugenehmigungen zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

A70 – Umweltamt

Allgemeiner Gewässerschutz

Die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7) wurde dem Umweltamt der Städteregion Aachen übersandt. Weitergehende Anregungen und Bedenken wurden in der Folge nicht geäußert.

Die geplante Versickerung im Bereich des Sickerbeckens liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 328. Hierzu wird im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 329 Stellung genommen.

Die nördlich des Plangebietes gelegenen Versickerungsgräben entlang des Alsdorfer Weihers, waren ursprünglich als Rückhaltung für eine potenzielle Einleitung von Regenwasser in den Alsdorfer Weiher vorgesehen und liegen ebenfalls außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 328. Da die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7) den Weiher selbst als Rückhaltung für das anfallende Regenwasser vorschlägt, werden diese Gräben nicht mehr benötigt und wurden aus den Planunterlagen gestrichen. An dieser Stelle ist weder eine Rückhaltung noch eine Versickerung von Regenwasser vorgesehen. Die Problematik in Bezug auf die in diesem Bereich vorhandene Altlastenverdachtsfläche erübrigt sich damit ebenfalls.

Die geplante Einleitung des unbelasteten Regenwassers aus dem Plangebiet in den Alsdorfer Weiher wird aktuell über den Eigenbetrieb Technische Dienste mit dem Wasserverband Eifel Rur und der Unteren Wasserbehörde der Städteregion Aachen abgestimmt.

Der Hinweis bezüglich der Abstimmung einer eventuellen Entnahme von Wasser aus dem Weiher, für den Betrieb einer Wasserkunstanlage, mit dem Gesundheitsamt, wird zur Kenntnis genommen. Die mögliche Errichtung einer solchen Anlage ist jedoch nicht Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes. Erforderliche Abstimmungen werden ggf. im Rahmen von Detailplanungen sowie des erforderlichen Genehmigungsverfahrens für eine solche Anlage berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob Niederschlagswässer über ein Grabensystem dieser Anlage zugeführt werden können.

Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Rückhaltung bei einer zusätzlichen Flächenversiegelung des Plangebietes wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7) empfiehlt die Nutzung des Alsdorfer Weihers als Rückhalteraum für das unbelastete Regenwasser. Diesbezüglich erfolgen aktuell über den Eigenbetrieb Technische Dienste Abstimmungen mit dem Wasserverband Eifel Rur und der Unteren Wasserbehörde der Städteregion Aachen.

Die Entwässerungsstudie des IWB vom 24.05.2013 (Anlage 7) schlägt eine Entwässerung des Plangebietes im modifizierten Mischsystem vor. Hierbei sollen die unbelasteten Regenwässer (Dachflächen etc.) über den Weiher in den Broicher Bach eingeleitet werden. Regenwässer von belasteten Bereichen (Straßenflächen etc.) sowie Schmutzwässer aus dem Plangebiet könnten entweder einem bereits vorhandenen aber sanierungsbedürftigen Kanal auf dem Realschulgelände, oder einem neu zu errichtenden Kanal in der Theodor-Seipp-Straße zugeführt werden.

 

Immissionsschutz:

Zum jetzigen Zietpunkt liegen noch keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen möglicher Lärmemissionen der nördlich gelegenen Freizeitnutzungen im Tierpark und am Weiher sowie des Bolzplatzes im Südosten des Plangebietesvor. Diese werden im weiteren Verfahren durch eine noch durchzuführende schalltechnische Untersuchung überprüft.

 

Bodenschutz und Altlasten:

Die im Bereich der Altlastenverdachtsfläche Nr. 5102/0371 dargestellten Versickerungsgräben werden nicht mehr benötigt und wurden aus den Planunterlagen gestrichen. An dieser Stelle ist zukünftig weder eine Rückhaltung noch eine Versickerung von Regenwasser vorgesehen. Unabhängig davon wird in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen:

„Im Bereich der zeichnerisch gekennzeichneten Altlastenverdachtsfläche Nr. 5102/0371 kann eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch erhöhte Kohlendioxide bei Tierbauarbeiten sowie bei der Begehung von Schächten nicht ausgeschlossen werden. Daher ist bei solchen Arbeiten für eine ausreichende Belüftung von Baugruben sowie von Schächten und Kanälen zu sorgen.“

 

Natur und Landschaft:

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 werden noch vor dessen öffentlicher Auslegung eine Artenschutzvorprüfung sowie ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Die Ergebnisse der Artenschutzvorprüfung werden im Bebauungsplan Nr. 328 berücksichtigt und es werden ggf. entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird der planungsbedingte Eingriff in Natur und Landschaft in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt. Ein gegebenenfalls erforderlicher ökologischer Ausgleich wird ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzt.

Die in den Planunterlagen dargestellte Steganlage liegt nicht innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 328 und stellt lediglich ein gestalterisches Element dar. Die mögliche Realisierung einer solchen Steganlage ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Nr. 328 und bleibt einem nachgelagerten separaten Genehmigungsverfahren vorbehalten. In diesem Zuge wäre auch eine mögliche Verletzung landschaftspflegerischer Verbote zu klären.

 

A 61 - Immobilienmanagement und Verkehr

Die Anregungen bezüglich der Fahrradabstellräume betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 328 und werden im parallel geführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 329 – Am Tierpark – behandelt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Themen „Allgemeiner Gewässerschutz“,  „Immissionsschutz“, „Natur und Landschaft“ und „Immobilienmanagement und Verkehr“ zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

Zudem nimmt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Ausführungen der Verwaltung zum Thema „Bodenschutz und Altlasten“ zur Kenntnis und beschließt, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen:

„Im Bereich der zeichnerisch gekennzeichneten Altlastenverdachtsfläche Nr. 5102/0371 kann eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch erhöhte Kohlendioxide bei Tierbauarbeiten sowie bei der Begehung von Schächten nicht ausgeschlossen werden. Daher ist bei solchen Arbeiten für eine ausreichende Belüftung von Baugruben sowie von Schächten und Kanälen zu sorgen.“

 

 

11.Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 09.04.2015 (Anlage 25)

Es werden keine Bedenken geäußert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Eisenerz, Stein- und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Maria“, über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ sowie  über dem Erlaubnisfeld „Honigmann“ zur Aufsuchung von Erdwärme liegt. Mit Einwirkungen an der Tagesoberfläche aus bergbaulichen Gewinnungstätigkeiten ist nicht mehr zu rechnen. Es sollte berücksichtigt werden, dass durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Darüber hinaus ist das Plangebiet derzeit nicht von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und damit verbundenen Grundwasserabsenkungen betroffen. Dies kann jedoch zukünftig nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist dann nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Im Zuge der Grundwasserspiegelveränderungen sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich, die bei den Planungen berücksichtigt werden sollten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan Nr. 328 berücksichtigt. Es wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 328 aufgenommen:

„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen. Zudem können die Grundwasserstände im Bereich des Plangebietes zukünftig von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus beeinflusst werden. In diesem Fall wäre mit einer Absenkung des Grundwasserspiegels, sowie einem späteren Wiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen, zu rechnen.“

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung den bergbaulichen Tätigkeiten zur Kenntnis und beschließt, folgende Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 328 – Am Weiher – aufzunehmen:

„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen. Zudem können die Grundwasserstände im Bereich des Plangebietes zukünftig von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus beeinflusst werden. In diesem Fall wäre mit einer Absenkung des Grundwasserspiegels, sowie einem späteren Wiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen, zu rechnen.“ Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

12.Regionetz GmbH, Schreiben vom 09.04.2015 (Anlage 26)

Es werden keine Bedenken geäußert. Bezüglich einer Erdgasversorgung des Plangebietes wird mitgeteilt, dass eine Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es wird ein Plan mit einem favorisierten Standort für die Errichtung einer Transformatorenstation überreicht. Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände sind einzuhalten. Bei Baumpflanzungen im Trassenbereich von  Versorgungsleitungen müssen seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten sind vom Veranlasser zu tragen. Bestandspläne können über die Internetplanauskunft eingesehen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der Regionetz GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die Fläche für die Transformatorenstation wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt. Der Bebauungsplan Nr. 328 setzt im Bereich des favorisierten Standortes ausreichend große öffentliche Grünflächen fest, die für eine Errichtung der Transformatorenstation genutzt werden können.

Im Übrigen sind die geltend gemachten Belange nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes und werden auf Ebene der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

13.Enwor GmbH, Schreiben vom 16.04.2015 (Anlage 27)

Es werden keine Bedenken geäußert. Es werden ein Übersichtsplan sowie ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Plangebiet überreicht, welche bei den Planungen zu berücksichtigen und zu beachten sind. Die mit einer ggf. erforderlichen Umlegung von Versorgungsleitungen verbundene Kostenfrage richtet sich nach dem gültigen Konzessionsvertrag. Bei erforderlichen Umlegungen sind die Kosten zu 100% vom Verursacher zu tragen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der Enwor GmbH werden zur Kenntnis genommen. Leitungen der Enwor GmbH werden durch die Planungen nicht negativ beeinflusst. Die Bestandspläne sind insbesondere im Rahmen des Abbruchs der Bestandsgebäude und der Ausführungsplanung der Erschließung zu berücksichtigen und damit nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Wasserversorgung zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

14.NABU, Schreiben vom 01.05.2015 (Anlage 28)

Der NABU merkt an, dass durch den Bebauungsplan Teile der Ausgleichsflächen für die Begradigung des Broicher Baches (Bereich Spielhaus) überplant würden. Die Bebauung sollte sich nur auf die bebauten Teile der Schule beschränken, um den parkähnlichen Charakter vor dem Gymnasium zu erhalten und das Broichbachtal nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus handele es sich, entgegen der Darstellung, in weiten Teilen um eine erstmalige Inanspruchnahme der Flächen. Der Bebauungsplan wird seitens des NABU abgelehnt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In dem angesprochenen Bereich des Spielhauses an der nordöstlichen Grenze des Plangebietes wird ein ehemaliger Spielplatz überplant, welcher nach dem Brand des Spielhauses nicht mehr genutzt wurde und welcher seitdem als Brachfläche in der Örtlichkeit vorhanden ist. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 stellt an dieser Stelle eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 62 – 3. Änderung – und Nr. 62 (Blatt 8) setzen hier bisher “Grünflächen Freizeitpark“ bzw. „Park-, Grünanlage“ fest.

Der Hinweis des NABU, in Bezug auf die Lage von ökologischen Ausgleichsflächen für die Begradigung des Broicher Baches im Bereich des Spielhauses, wurde seitens der Verwaltung geprüft. Der Verwaltung liegen trotz intensiver Recherche keine Informationen über das Vorhandensein von rechtsverbindlichen ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes vor, zumal eine Spielplatzfläche auch die diesbezüglichen Voraussetzungen an eine Ökoausgleichsfläche im herkömmlichen Sinne nicht erfüllt. Diesbezüglich wird außerdem auf die Stellungnahme des Umweltamtes der Städteregion Aachen verwiesen, welche die Bedenken des NABU nicht bestätigt.

Der parkähnliche Charakter im Bereich vor dem Gymnasium soll möglichst unverändert bleiben. Insbesondere der Baumbestand an der nördlichen Plangebietsgrenze zum Alsdorfer Weiher und an der südlichen Plangebietsgrenze zu der Bebauung am Anemonenweg soll erhalten werden. Hierzu setzt der Bebauungsplan Nr. 328 in diesen Bereichen öffentliche Grünflächen fest und sichert den erhaltenswerten Baumbestand planungsrechtlich. Soweit die, für die Bebauung erforderlichen, Geländeveränderungen innerhalb des Plangebietes dies zulassen, werden auch erhaltenswerte Bäume an den westlichen Randbereichen zum Erhalt festgesetzt. Auf diese Weise sollen die Durchgrünung des geplanten Wohngebietes sowie die damit verbundene hohe Wohnqualität gesichert werden. Zudem wird der Grünanteil des geplanten Wohngebietes durch den in Planvariante 3B vorgesehenen zentralen Grünzug erhöht, dagegen wird in Variante 4 der Bereich des ehemaligen Spielhauses als grüne Spielplatzfläche vorgesehen. Weitere Begrünungen sind in bzw. entlang der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Eine naturschutzrechtliche Beeinträchtigung des Broichbachtales ist zudem nicht zu befürchten, da das Plangebiet außerhalb der umliegenden Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete liegt.

Die Flächen des Gymnasiums umfassen auch Bereiche, die sich in der Örtlichkeit als Grünflächen darstellen und zum Teil einen dichten Baumbestand aufweisen. Trotzdem handelt es sich hierbei nicht um naturbelassene Flächen, sondern um Bereiche die im Zuge der Geländeanpassungen zum Bau der Schule und des Sportplatzes umfangreich verändert wurden. Seitdem hat sich über die Jahre auf den Flächen eine entsprechende Vegetation entwickelt, die den begrünten Charakter des Schulgeländes prägt. Bei der Überplanung der Flächen handelt es sich demnach nicht um eine erstmalige Inanspruchnahme, sondern um eine Überplanung begrünter Teile des künstlich angelegten Schulgeländes.

Entlang der östlichen Plangebietsgrenze sind südlich und nördlich des Tennisplatzes weitere Grünflächen vorhanden, die von den Planungen betroffen sind. Die Tennisplätze selbst sind fast vollständig mit einem Tartanbelag versiegelt. Die Fläche nördlich der Tennisplätze war in der Vergangenheit bereits mit dem zwischenzeitlich abgebrannten Spielhaus bebaut. Allein die kleine Teilfläche südlich der Tennisanlage würde erstmalig bebaut. Aufgrund dieser Umstände ist die in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 328 gewählte Formulierung zutreffend, dass es sich um die Überplanung eines bereits zu überwiegenden Teilen bebauten Bereichs handelt und somit nicht um eine erstmalige Flächeninanspruchnahme.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zu den Grünbereichen innerhalb des Plangebietes zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen wird in der Bauleitplanung adäquat Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 328 – Am Weiher – wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher – ist zur Analyse der Topografie bereits im März 2012 eine Vermessung des Geländes durchgeführt worden. Darüber hinaus wurde ein Bodengutachten (Januar 2013, Baugrund Süd) erstellt, welches Auskunft über den Baugrund und die Bodenverhältnisse, insbesondere in Bezug auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens, gegeben hat. Die Kosten für diese Untersuchungen wurden von der Stadt Alsdorf getragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Beauftragung weiterer Ingenieuraufträge hinsichtlich des Schallschutzes, des Arten- und Landschaftschutzes sowie der Erschließungsplanung (Straßen, Entwässerung, Geländemodulation) erforderlich (weiteres je nach Verfahrensverlauf).

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 – Am Weiher – handelt es sich um die Überplanung eines bereits zu überwiegenden Teilen bebauten Bereichs und somit nicht um eine erstmalige Flächeninanspruchnahme (Flächenrecycling). Im Zuge des weiteren Verfahrens werden eine Artenschutzprüfung sowie ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 328 erarbeitet. Darüber wird ein Umweltbericht als Anhang zur Begründung erstellt.

Der Bebauungsplan Nr. 328 soll die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von hochwertigem Wohnraum für insbesondere junge Familien schaffen und damit der Überalterung des Stadtteils Ofden und der Auswirkungen des demografischen Wandels entgegenwirken.

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.09.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung - geändert beschlossen