Beschlussvorlage - 2015/0527/1.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.

 

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Sachverhalt


Darstellung der Sachlage:

 

Die SPD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 30.11.2015 eine Änderung des § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf dahingehend, dass die Anzahl der nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte des Rates zu wählenden stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister von bisher zwei auf nunmehr drei erhöht wird. (Anlage 1).

 

Ein entsprechender Entwurf der 6. Änderung der Hauptsatzung liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 bei.

 

Bei der Stadt Alsdorf sind im Jahr durchschnittlich rund 400 Ehe- und Altersjubilare zu besuchen. Hinzu kommen über 400 Veranstaltungstermine. Darüber hinaus hat Herr Bürgermeister Sonders beispielsweise im Jahr 2015 fast 300 Repräsentationstermine zusätzlich abends und an den Wochenenden absolviert. Die Beigeordneten haben zusätzlich ca. 100 Repräsentationstermine übernommen, die eigentlich in den Aufgabenbereich der stellvertretenden Bürgermeister fallen.

 

Somit wurden im Jahr 2015 insgesamt rund 1200 Termine wahrgenommen. Etwa 100 Termine konnten nicht wahrgenommen werden.

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Gemäß § 7 Abs. 4 GO NRW sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Sie treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Erhöhung der Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister während einer laufenden Legislaturperiode wurde durch die Verwaltung geprüft und ist auch nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht der Städteregion Aachen möglich.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Ratsmitglieder erhalten gem. § 45 GO NRW i. V. m. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf und § 1 der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von 263,80 €.

 

Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten gem. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf i. V. m. § 3 der Entschädigungsverordnung neben der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt bei der ersten Stellvertretung den 3-fachen und bei weiteren Stellvertretungen den 1,5-fachen Satz der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen