Beschlussvorlage - 2015/0519/1.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf wählt:

 

  1.     Frau/Herrn................ zur/zum 2. stellvertretenden Bürgermeister/in der Stadt Alsdorf.

 

  1. Frau/Herrn............... zur/zum 3. stellvertretenden Bürgermeisters/in der Stadt Alsdorf. Die Wahl der/des 3. stellvertretenden Bürgermeisters wird wirksam mit Inkrafttreten der 6. Änderung der Hauptsatzung.

 

 

 

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Sachverhalt


 

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

§ 67 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW):

 

Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache

ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.

 

 

§ 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf vom 28.04.2008 in der Fassung der 5. Änderung (Inkrafttreten am 27.02.2014):

 

Der Rat wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte den ehrenamtlichen 1. stellvertretenden Bürgermeister und den ehrenamtlichen 2. stellvertretenden Bürgermeister.

 

Zu 1)

Der Rat der Stadt Alsdorf hat in seiner konstituierenden Sitzung am 24.06.2014 Herrn Stadtverordneten Heinrich Plum (SPD-Fraktion) zum 1. stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Alsdorf und Herrn Stadtverordneten Dieter Lothmann (CDU-Fraktion) zum 2. stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Alsdorf gewählt.

 

Herr Dieter Lothmann ist am 17.10.2015 verstorben. Somit ist die Funktion des 2. stellvertretenden Bürgermeisters neu zu besetzen.

 

Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger gemäß § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NRW für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW (Mehrheitswahl) zu wählen.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Zu 2)

Vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassung des Rates der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2015 zur 6. Änderung der Hauptsatzung und damit der Erhöhung der Zahl der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister von bisher zwei auf nunmehr drei, ist in gleicher Sitzung des Rates der Stadt auch die Wahl der/des ehrenamtlichen 3. stellvertretenden Bürgermeisters/in durchzuführen. Die 6. Änderung der Hauptsatzung tritt erst mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Wahl der/des ehrenamtlichen 3. stellvertretenden Bürgermeisters/in wird somit erst mit Inkrafttreten der 6. Änderung der Hauptsatzung wirksam. 

Nach Prüfung durch die Verwaltung und Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der Kommunalaufsicht der Städteregion Aachen, ist die Erhöhung der Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister während einer laufenden Legislaturperiode rechtlich möglich. Die Wahl einer/eines 3. stellvertretenden Bürgermeisters/in ist bei Erhöhung der Zahl der stellvertretenden Bürgermeister während der laufenden Legislaturperiode gemäß § 67 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW (Mehrheitswahl) durchzuführen. Eine Verhältniswahl im Sinne des § 67 Abs. 2 GO NRW (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) findet nur für die Erstwahl bzw. für komplette Neuwahlen der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister statt.

 

 

 

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Erklärung der/des gewählten Kandidatin/Kandidaten, dass sie/er die Wahl annimmt, nimmt der Bürgermeister die Amtseinführung und feierliche Verpflichtung vor, die durch Nachsprechen der Verpflichtungsformel vollzogen wird, die wie folgt lautet:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben als ehrenamtliche/-r Stellvertreter/-in des Bürgermeisters der Stadt Alsdorf nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)”

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Ratsmitglieder erhalten gem. § 45 GO NRW i. V. m. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf und § 1 der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von 263,80 €.

 

Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten gem. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf i. V. m. § 3 der Entschädigungsverordnung neben der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt bei der ersten Stellvertretung den 3-fachen und bei weiteren Stellvertretungen den 1,5-fachen Satz der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

entfällt

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Beschlüsse

Erweitern

15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen