Beschlussvorlage - 2016/0148/5.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW); hier: Beschwerden gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2016 von 575% auf 695%
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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21.04.2016
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 25.01.2016, 10.02.2016 und 29.02.2016 sind Beschwerden von Einwohnern über die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2016 von 575 % auf 695 % eingegangen.
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass „die Erhöhung des Hebesatzes nicht abschließend mitgeteilt wurde, so dass Einwände über den Stadtrat nicht zugelassen wurden.“ Die Beschwerden sind als Anlage 1 bis 3 beigefügt.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2015/2016 wurde vom Kämmerer am 23.04.2015 aufgestellt und vom Bürgermeister am selben Tag bestätigt.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a der Bekanntmachungsverordnung NRW im Amtsblatt der Gemeinde vollzogen.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 GO NRW ist in der öffentlichen Bekanntgabe eine Frist von mindestens 14 Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen erheben können […].
Die öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2015/2016 erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf vom 30.04.2015, Nummer 12, Seite 98 ff. Hierin wurde ab dem 04.05.2015 eine Frist von 14 Tagen benannt, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen hätten erheben können.
Bis zum Eingang der oben aufgeführten Schreiben lagen weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch danach Einwendungen vor.
Des Weiteren wird in den Beschwerden unter anderem ausgeführt, dass „die Kommune nicht versuchen sollte, ihr Haushaltsdefizit durch Steuererhöhungen auszugleichen.“
Die Stadt Alsdorf befindet sich seit dem Jahr 1994 in der Haushaltssicherung. Zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit und zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts ist die Stadt verpflichtet sämtliche Einnahmepotentiale auszuschöpfen, bevor gemäß § 77 GO NRW als letzte Möglichkeit die Erhöhung der Steuersätze in Betracht zu ziehen ist.
Im Rahmen des Beratungsverfahrens haben sich Rat und Verwaltung in diversen interfraktionellen Sitzungen sowie die jeweiligen Fachausschüsse intensiv mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltssicherungskonzept beschäftigt.
Die Erhöhung der Grundsteuer B war letztlich zwingend erforderlich, um ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen.
Der Rat der Stadt Alsdorf hat in seiner Sitzung am 11.06.2015 im Rahmen der Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2015/2016 die Erhöhung des Hebesatzes zur Grundsteuer B zum Haushaltsjahr 2016 von 575 % auf 695 % beschlossen.
Der Städteregionsrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 24.07.2015 die Genehmigung der Haushaltssatzung 2015/2016 in Verbindung mit der 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts 2012 – 2021 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW erteilt.
Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2015/2016 erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf vom 05.08.2015, Nummer 22, Seite 157 ff.
Anmerkung:
Da in zwei Fällen die Antragsteller keine Zustimmung zur Veröffentlichung der persönlichen Daten erteilt haben, wurden die persönlichen Angaben in diesen Anlagen unkenntlich gemacht.
