Beschlussvorlage - 2010/0469-5.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

   1.      Der Rat der Stadt beschließt die aufgestellte und bestätigte Haushaltssatzung 2010 unter Berücksichtigung der durch die Fachausschüsse und der Verwaltung vorgelegten Veränderungen (Anlage 1 und Anlage 2).

 

   2.      Der Rat der Stadt beschließt das als Anlage 3 beigefügte Haushaltssicherungskonzept 2010 und beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

 

   3.      Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung zu den im Haushaltssicherungskonzept aufgeführten Konsolidierungsbeschlüssen halbjährig, erstmals zum 30.06.2010, zu berichten.

 

   4.      Rat und Verwaltung führen die interfraktionelle Arbeitsgruppe “Haushalt” als dauerhafte Einrichtung zur Begleitung der Konsolidierungslinie der Stadt Alsdorf weiter.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2010 mit seinen Anlagen wurde durch den Kämmerer am 06. Oktober 2009 aufgestellt und durch den Bürgermeister bestätigt. Die Einbringung der Haushaltssatzung 2010 erfolgte durch den Bürgermeister mit Schreiben vom 29.01.2010 per Post. Er lag nach vorheriger Bekanntmachung ab dem 22. Februar 2010 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Einwendungen wurden nicht erhoben.

 

Der aufgestellte und bestätigte Haushaltsentwurf weist im Ergebnishaushalt für das Haushaltsjahr 2010 einen jahresbezogenen Fehlbedarf in Höhe von 14.281.217 € aus. Dieser strukturell nicht ausgeglichene Haushalt unterliegt den engen Auslegungen des Haushaltssicherungskonzeptes.

 

Im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes verbleibt der Stadt Alsdorf lediglich ein Mindestmaß an finanzieller Handlungsfreiheit.

 

Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen besteht für Kommunen im Haushaltssicherungskonzept die Möglichkeit, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den in § 82 II Gemeindeordnung NRW (GO NRW) festgelegten Kreditrahmen zu überschreiten, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde (§ 82 III Ziff. 2 GO NRW).

 

Ergänzt wird dies durch den vom Innenministerium am 06. März 2009 herausgegebenen Leitfaden über die Maßnahmen und das Verfahren zur Haushaltssicherung. Danach darf für HSK-Kommunen im Rahmen eines nach § 82 III Ziff. 2 GO NRW genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens die Aufnahme neuer Kredite nur akzeptiert werden, wenn eine Nettoneuverschuldung vermieden wird.

 

Der Entwurf des Finanzplanes 2010 berücksichtigt eine Kreditaufnahme von 1.184.342 €. Durch die in Anlage 2 aufgeführten finanzwirtschaftlichen Veränderungen sinkt die Kreditaufnahme auf 1.164.270 €. Den Anforderungen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung wird entsprochen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

- entfällt -

                                 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

- entfällt -

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- entfällt -

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.04.2010 - Hauptausschuss - geändert beschlossen

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22.04.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - geändert beschlossen