Beschlussvorlage - 2021/0043/A51.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet; hier: Fortschreibung der Bedarfsplanung 2021 - 2023 für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einschl. bedarfsgerechter Ausbauplanung und zukünftiger Gruppenformen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 51.1 - Jugendamtsverwaltung
- Berichterstattung:
- Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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25.02.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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09.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt:
a) Die Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Fortschreibungszeitraum 01.08.2021 – 31.07.2023 – wird zur Kenntnis genommen.
b) Die dargestellten Planansätze werden bestätigt:
- als Planungsgrundlage gilt eine Versorgungsquote in Höhe von 100 % für 3-Jährige Kinder bis zur Einschulung und eine Versorgungsquote in Höhe von 45 % für unter 3-jährige Kinder;
- Betreuungsplätze in Kindertagespflege sollten unter Berücksichtigung der durch das Land vorgesehenen Kontingentierung vorgehalten werden.
Darüber hinaus wird der durch die Verwaltung dargestellte Sachverhalt zu den bereits in den letzten Bedarfsplanungen beschlossenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird die notwendigen Schritte zur Erreichung der angestrebten Versorgungsquoten in die Wege leiten.
c) Die Zahl der in der Stadt Alsdorf tätigen Kindertagespflegepersonen wird für das Kindergartenjahr 2021/2022 auf insgesamt 37 festgelegt.
d) Die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen werden weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – überwiegend genutzt. Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, werden vorranging mit Kindern unter drei Jahren belegt.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege ist als Teilplan der Jugendhilfeplanung (gem. § 80 SGB VIII i.V.m. § 79 SGB VIII) Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe.
Die Verwaltung hat demzufolge, in Absprache mit den freien Trägern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, die als Anlage 1 beigefügte aktualisierte Fassung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vorbereitet.
Insoweit bittet die Verwaltung, diese als Diskussionsgrundlage zum heutigen TOP heranzuziehen.
Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sieht in § 47 seit dem 01.08.2020 eine Landesförderung der Fachberatung vor. Demnach gewährt das Land dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen (1.000 €/Einrichtung) und Kindertagespflege (500 €/Kindertagespflegeperson). Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und- entwicklung in der Kindertagesbetreuung. Der auf das Jugendamt entfallende Anteil ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen und der Anzahl der Kindertagespflegepersonen im Jugendamtsbezirk, die Kinder unter sechs Jahre betreuen und hierfür öffentliche gefördert werden. Grundlage hierfür ist eine zum 15. März verbindliche Mitteilung (Beschluss des Jugendhilfeausschusses/Rat).
Im Kindergartenjahr 2021/2022 werden im Stadtgebiet Alsdorf 37 Kindertagespflegepersonen tätig sein, die eine Qualifikation nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch absolviert haben, so dass 185 Kindertagespflegeplätze zur Verfügung stehen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Gruppenerweiterungen bzw.- umwandlungen stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:
a) Kindpauschalen 2020/2021 ca 16.281.784 €
abzüglich gemittelter Trägeranteil i. H. v. 10,2 % ca. 1.660.742 €
Betriebskostenzuschüsse 2020/2021 ca. 14.621.042 €
(ohne Zuschüsse, Familienzentren, Kaltmieten)
b) Kindpauschalen 2021/2022 ca. 16.275.141 €
abzüglich gemittelter Trägeranteil i.H. v. 10,2 % ca. 1.660.064 €
Betriebskostenzuschüsse 2021/2022 ca. 14.615.076 €
(ohne Zuschüsse, Familienzentren, Kaltmieten)
Differenz BK-Zuschüsse : ca. 5.966 €
hiervon städtischer Zuschuss ca. 50 % ca. 2.983 €
Diese Differenz zum Kita-Jahr 2020/21 resultiert u. a. aus veränderten Gruppenkonstellationen und einer veränderten Gesamtplatzzahl.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Auswirkungen eines ausreichenden Betreuungsangebotes für Kinder und Familien sind hinlänglich bekannt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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2,7 MB
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2
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öffentlich
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859,7 kB
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