Beschlussvorlage - 2020/0405/A10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf stellt fest, dass keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Alsdorf (Integrationsratswahl) am 13. September 2020 vorliegen.

 

Er stellt weiterhin fest, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) vorliegt und erklärt die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Alsdorf (Integrationsratswahl) gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Das Wahlergebnis der Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Alsdorf (Integrationsratswahl) am 13. September 2020 wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 16. September 2020 festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt - Amtsblatt - Nr. 39/2020 vom 22. September 2020.

 

Nach § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
  • sowie die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten.

 

Auf diese Einspruchsmöglichkeit wurde in der v.g. öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen. Fristablauf war am 23.10.2020

 

Nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46b ff. KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über mögliche Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Einsprüche gegen das Wahlergebnis liegen nicht vor.

 

Es wird dem Wahlprüfungsausschuss und dem Rat der Stadt daher empfohlen, die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Alsdorf (Integrationsratswahl) vom 13. September 2020 für gültig zu erklären.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

entfällt

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

entfällt

 

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Beschlüsse

Erweitern

22.12.2020 - Wahlprüfungsausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

09.03.2021 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen