Beschlussvorlage - 2010/0516-2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Einbeziehungssatzungen im Stadtgebiet Alsdorf a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der betroffenen Bürger und der berührten Behörden 1. Reifeld/An Feldgemeinschaft 2. Hoengen, Hahnengasse A (Teil aus Flst.440) 3. Hoengen, Hahnengasse B (Teil aus Flst.25) 4. Alt-Ofden, Dorfstraße b) Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzungen 1. Reifeld/An Feldgemeinschaft 2. Hoengen, Hahnengasse A (Teil aus Flst.440) 3. Alt-Ofden, Dorfstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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27.05.2010
| |||
●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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17.06.2010
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten
Anregungen aus der Beteiligung der betroffenen Bürger und berührten Behörden
die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe zu den
Einbeziehungssatzungen
1. Reifeld/An Feldgemeinschaft
Gemarkung
Alsdorf, Flur 55, Teil aus Flurstück 173
2. Hoengen, Hahnengasse,
Gemarkung
Hoengen, Flur 8, Teil aus Flurstück 440
3. Hoengen, Hahnengasse,
Gemarkung
Hoengen, Flur 6, Teil aus Flurstück 25
4. Alt-Ofden, Dorfstraße
Gemarkung
Alsdorf, Flur 27, Flurstück 265
a)
die
Einbeziehungssatzung für die Flächen
1. Reifeld/An Feldgemeinschaft
Gemarkung
Alsdorf, Flur 55, Teil aus Flurstück 173
2. Hoengen, Hahnengasse,
Gemarkung
Hoengen, Flur 8, Teil aus Flurstück 440
3. Alt-Ofden, Dorfstraße
Gemarkung
Alsdorf, Flur 27, Flurstück 265
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Am 12.08.2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung eine
Ortsbesichtigung aller Flächen, die für die Aufstellung einer
Einbeziehungssatzung gemäß Voruntersuchung in Frage kamen, durchgeführt.
Im
Ausschuss für Stadtentwicklung am 25.09.2008 wurde die Aufstellung von
Einbeziehungs-satzungen für die Flächen Reifeld/An Feldgemeinschaft (Gemarkung
Alsdorf, Flur 55, Teil aus Flurstück 173) - Hoengen, Hahnengasse (Gemarkung
Hoengen, Flur 8, Teil aus Flurstück 440) - Hoengen, Hahnengasse (Gemarkung
Hoengen, Flur 6, Teil aus Flurstück 25) und Alt-Ofden, Dorfstraße (Gemarkung Alsdorf, Flur
27, Flurstück 265)
beschlossen.
Mit
Schreiben vom 24.08.2009 wurde die betroffene Öffentlichkeit (Nachbarn / Eigentümer) sowie die berührten Behörden an
den Verfahren zu den einzelnen Einbeziehungssatzungen beteiligt.
Im
Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten
Behörden wurden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht:
Fläche 1: Zur
Einbeziehungssatzung Reifeld / An Feldgemeinschaft - Gemarkung Alsdorf,
Flur 55, Teil aus Flurstück 173 (Anlage 1 und 2) – wurden folgende
Anregungen und Bedenken vorgetragen:
Übersicht der Anregungen (Anlage 3) und der
Satzungstext (Anlage 4) zur Fläche 1 sind als Anlagen beigefügt.
A. Betroffene
Öffentlichkeit:
1.
Herr Sch., Carl-Zeiss-Straße, Schreiben vom 23.09.2009 (Anlage 5)
bittet in
seinem Schreiben um die Erweiterung des Grundstücks um einen Streifen von 10 m
und um die Verlegung des ökologischen Ausgleichs.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Mit der
Einbeziehungssatzung ist beabsichtigt, am Ortsrand von Reifeld eine abschließende
Bebauung zu ermöglichen. Das letzte Grundstück (zur Straße An Feldgemeinschaft)
soll mit dieser Satzung in die bebaute Ortslage
einbezogen werden. Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dort ein
Einfamilienhaus zu ermöglichen. Das Baufeld dafür beträgt, ca. 190 m². Die
Grundstücksbreite beträgt ca. 28 m. Mit dieser Fläche und Grundstücksbreite ist
eine gute Ausnutzung für ein Einfamilienhaus gegeben. Mit der Verbreiterung des
Baugrundstückes um 10 m auf 37 m Grundstücksbreite ist auch der Bau von zwei Häusern möglich. Es ist nicht Ziel der
Einbeziehungssatzung dort Baumöglichkeiten für mehrere Wohnhäuser zu ermöglichen,
sondern einzelne Grundstücke in die Ortslage einzubeziehen. Auf dem 10 m
Streifen ist vorgesehen, eine Eingrünung des Grundstückes zur Straße An
Feldgemeinschaft vorzunehmen und damit
einen abschließenden südlichen Ortseingang zu erhalten.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung des Herrn Sch.
nicht zu folgen.
B. Berührte Behörden:
1.
Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage 6)
Mit dem
o. g. Schreiben äußert die Landwirtschaftskammer keine grundsätzlichen
Bedenken. Sie bittet darum, bei Anlage einer Obstwiese eine vertragliche
Pflegeverpflichtung zu vereinbaren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Für die
Einbeziehungssatzung Reifeld / An Feldgemeinschaft ist als Ökologischer
Ausgleich keine Obstwiese geplant. In der Satzung ist vorgesehen, einen
naturnahen Laubwald mit einer Fläche von ca. 230 m² anzupflanzen. Eine
Pflegevereinbarung ist hier nicht erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
2. Städteregion Aachen, Schreiben vom
24.09.2009 (Anlage 7)
Aus
Sicht der Landesplanung wird der baulichen Entwicklung entlang von
Verkehrswegen nicht zugestimmt.
Die Abteilung
Wasserwirtschaft teilt mit, dass das Schmutzwasser dem Kanal zu zuleiten ist.
Das Niederschlagswasser ist gem. § 51 a LWG auf dem Grundstück zu versickern.
Aus Sicht des
Landschaftsschutzes bestehen gegen die Einbeziehungssatzung Reifeld keine Bedenken, wenn auf der südlichen Parzellengrenze
ergänzend eine 3-reihige Wildstrauch-Hecke gepflanzt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Landesplanung
Die
Bedenken aus Landesplanerischer Sicht werden von der Verwaltung nicht geteilt.
Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Fläche in Reifeld wird
lediglich ein Baugrundstück in
die gewachsene Ortslage einbezogen. Mit der Straße An Feldgemeinschaft liegt
eine natürliche Grenze vor. Eine weitere bandartige Entwicklung ist damit
ausgeschlossen. Der § 34 Abs. 3 BauGB lässt die Möglichkeit der Aufstellung
einer Satzung ausdrücklich zu, solche Ortsrandabschlüsse durch die Einbeziehung
einzelner Grundstücke in die Ortslage abzuschließen.
Wasserwirtschaft
Im
Rahmen des Bauantrages ist vom Bauherrn die Versickerung gemäß § 51 a LWG
nachzuweisen.
Landschaftsschutz
Der
Satzungstext wurde unter Punkt 3 wie folgt ergänzt:
„Entlang
der südlichen Parzellengrenze ist auf einem 50 m langen und mindestens 5 m
breiten Streifen eine 3-reihige, freiwachsende Wildstrauch-Hecke anzulegen und
dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens acht verschiedene Arten der
entsprechenden Artenliste zu verwenden.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Bedenken der Landesplanung zurückzuweisen.
Er nimmt die Ausführungen zur Wasserwirtschaft und Landschaftsplanung zur
Kenntnis.
3. RWE,
Köln, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 8)
Im o. g. Schreiben weist die RWE Power AG auf das
Vorkommen von humosem Bodenmaterial zu Einbeziehungssatzungen in Hoengen hin
und dass dort ggf. besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist keine Stellungnahme
erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
4. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben
vom 01.10.2009 (Anlage 9)
Die
Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass die Fläche der
Einbeziehungssatzung Reifeld in verliehenen (konzessionierten)
Bergwerks-feldern liegt. Daher sind Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg
nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In den Satzungstext wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Die
Anregung der betroffenen Öffentlichkeit zur Einbeziehungssatzung Reifeld wird
von Seiten der Verwaltung abgelehnt. An dieser Stelle soll lediglich ein
Gebäude entstehen.
Die Bedenken der Städteregion aus Landesplanerischer
Sicht zu dieser Satzung können aus Sicht der Verwaltung abgewogen werden. Alle
anderen Anregungen der betroffenen Behörden sind - soweit erforderlich - in den Satzungstext
eingearbeitet worden.
Fläche 2: Zur
Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse A - Gemarkung Hoengen, Flur 8,
Teil aus Flurstück 440 (Anlage 10 und 11) – wurden folgende
Anregungen und Bedenken vorgetragen:
Übersicht der Anregungen (Anlage 12) und der
Satzungstext (Anlage 13) zur Fläche 2 sind als Anlagen beigefügt.
A. Betroffene
Öffentlichkeit:
1.
Herr und Frau W., Herr und Frau E., Herr K. sowie Herr und Frau T.,
Schreiben vom 22.09.2009 (Anlage 14)
Die oben genannten betroffenen Bürger legen mit ihrem
gemeinsamen Schreiben vom 22.09.2009 Einspruch gegen die beiden
Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse ein. Sie sind der Meinung, dass die
Bebauung der Grundstücke bereits vor Jahren abgelehnt wurde und sie bemängeln
die Pflege der vorhandenen Hecken. Sie bitten darum, auf die Bebauung zu
verzichten.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Teilfläche des Flurstücks 440
wurde aus städtebaulichen Gründen vorgeschlagen, da die Nachbarbebauung mit
einem freistehenden Giebel endet und
einen unbefriedigenden gestalterischen Abschluss bildet. Mit der Bebauung im
vorderen Bereich der Parzelle 440 wird der freistehende Giebel verdeckt und die
Bauzeile findet an dieser Stelle einen städtebaulichen Abschluss. Der Ausschuss
für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 25.09.2009 beschlossen, eine
Einbeziehungssatzung für diese Fläche aufzustellen.
Mit den
Flächen der beiden Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse findet der Bereich
einen städtebaulichen Abschluss und endet somit an der Aufweitung der
Hahnengasse.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der o. g. Einwender
nicht zu folgen.
B.
Berührte Behörden:
1.
Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage 6)
Mit dem
o. g. Schreiben äußert die Landwirtschaftskammer keine grundsätzlichen
Bedenken. Sie bittet darum, bei Anlage einer Obstwiese eine vertragliche
Pflegeverpflichtung zu vereinbaren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Für die
Einbeziehungssatzung Hoengen Hahnengasse A, Flur 8,Teil aus Flurstück 440 ist
als Ökologischer Ausgleich die Anlage einer Obstwiese auf der verbleibenden
Parzelle 440 mit einer Fläche von 424 m² vorgesehen. Eine Pflegevereinbarung
mit dem Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich, da die Stadt Alsdorf mit
Landwirten aus dem Hoengener Bereich eine Pflegevereinbarung abgeschlossen hat.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
2.
Landesbetrieb Straßenbau, Schreiben vom 11.09.2009 (Anlage 15)
Im
Schreiben vom 11.09.2009 weist der Landesbetrieb Straßenbau darauf hin, dass
eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen durch den Lärm der L 240 zu Lasten der
Stadt Alsdorf gehen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Mit
der Einbeziehungssatzung wird dem Eigentümer der Parzelle 440 für eine
Teilfläche seiner Parzelle auf Wunsch eine Baumöglichkeit gegeben. Ein Anspruch
auf Lärmschutz besteht nicht. Der Eigentümer hat im Rahmen der Baumaßnahme
selbst für entsprechenden Lärmschutz zu sorgen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
3. Städteregion Aachen, Schreiben vom
24.09.2009 (Anlage 7)
Aus
Sicht der Landesplanung wird der baulichen Entwicklung auf der Teilfläche der
Parzelle 440 nicht zugestimmt, da in Hoengen ausreichende bauliche
Entwicklungsflächen vorhanden sind.
Die Abteilung
Wasserwirtschaft teilt mit, dass das Schmutzwasser dem Kanal zu zuleiten ist.
Das Niederschlagswasser ist gem. § 51 a LWG auf dem Grundstück zu versickern.
Aus Sicht des
Landschaftsschutzes besteht gegen die Einbeziehungssatzung Hahnengasse A (Teil
aus Flurstück 440) keine Bedenken, wenn
auf der verbleibenden Fläche der Parzelle 440 mindestens 10 Obstbäume
alter regionaltypischer Sorten gepflanzt werden und entsprechende Pflanz- und
Pflegehinweise eingehalten werden. Entlang der südlichen und östlichen neuen
Bauparzellengrenze ist auf einer Länge von mindestens 60 m eine Schnitthecke zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Landesplanung
Die Bedenken aus
Landesplanerischer Sicht werden von der Verwaltung nicht geteilt. Mit der
Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Fläche in Hoengen, Hahnengasse A
(Teil aus Flurstück 440) handelt es sich um ein Baugrundstück, dass die
Möglichkeit bietet den städtebaulichen Bereich an dieser Stelle abzuschließen
und den benachbarten freistehenden Giebel optisch zu gestalten.
Der
§ 34 Abs. 3 BauGB lässt die Möglichkeit der Aufstellung einer Satzung
ausdrücklich zu, solche Ortsrandabschlüsse durch die Einbeziehung einzelner
Grundstücke in die Ortslage abzuschließen.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des
Bauantrages ist vom Bauherrn die Versickerung gemäß § 51 a LWG nachzuweisen.
Landschaftsschutz
Der Satzungstext wurde
unter Punkt 3 wie folgt ergänzt:
„Auf
dem Flurstück 440 sind mindestens 10 Obstbäume alter regionaltypischer Sorten
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Entlang der südlichen und östlichen
neuen Bauparzellengrenze ist auf einer Länge von mindestens 60 m eine
Schnitthecke zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.“
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, die Bedenken der Landesplanung zurückzuweisen. Er
nimmt die Ausführungen zur Wasserwirtschaft und Landschaftsplanung zur
Kenntnis.
4. RWE,
Köln, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 8)
Im o. g. Schreiben weist die RWE Power AG auf das
Vorkommen von humosem Bodenmaterial hin und dass dort ggf. besondere bauliche
Maßnahmen erforderlich sind.
Stellungnahme
der Verwaltung:
In den Satzungstext wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben
vom 01.10.2009 (Anlage 9)
Die
Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass die Fläche der
Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse A in verliehenen
(konzessionierten) Bergwerksfeldern
liegt. Daher sind Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg nicht
ausgeschlossen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In den Satzungstext wird
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Die Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zur
Einbeziehungssatzung Hahnengasse A (Teil aus Flurstück 440) und die Bedenken der Städteregion aus
Landesplanerischer Sicht zu dieser Satzung können aus Sicht der Verwaltung
abgewogen werden.
Alle anderen Anregungen der betroffenen Behörden
sind - soweit erforderlich - in den
Satzungstext eingearbeitet worden.
Fläche 3: Zur
Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse B - Gemarkung Hoengen, Flur 6,
Teil aus Flurstück 25 (Anlage 16 und 17) – wurden folgende
Anregungen und Bedenken vorgetragen:
Übersicht der Anregungen (Anlage 18) und der
Satzungstext (Anlage 19) zur Fläche 3 sind als Anlagen beigefügt.
A. Betroffene
Öffentlichkeit:
1.
Herr und Frau W., Herr und Frau E., Herr K. sowie Herr und Frau T., Schreiben vom 22.09.2009 (Anlage 14)
Die
oben genannten betroffenen Bürger legen mit ihrem gemeinsamen Schreiben vom
22.09.2009 Einspruch gegen die beiden Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse
ein. Sie sind der Meinung, dass die Bebauung der Grundstücke bereits vor Jahren
abgelehnt wurde und sie bemängeln die Pflege der vorhandenen Hecken. Sie bitten
darum, auf die Bebauung zu verzichten.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Eigentümer des Flurstücks 25
haben in den vergangenen Jahren mehrfach versucht auf ihrer Parzelle eine
Baumöglichkeit zu erhalten (Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB). Dies wurde
von abgelehnt.
Die
Bauwünsche der Eigentümer sind immer noch aktuell. Die Familie beabsichtigt, im
vorderen Bereich des Grundstückes ein Wohnhaus zu bauen und auf der
verbleibenden Parzelle Pferdehaltung vorzusehen. Dieser Wunsch wurde bei der
Beurteilung der möglichen Flächen im Stadtgebiet für eine Einbeziehungssatzung
untersucht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am
25.09.2009 beschlossen, für den vorderen Teil der Parzelle 25 eine
Einbeziehungssatzung aufzustellen.
Mit den
Flächen der beiden Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse findet der Bereich
einen städtebaulichen Abschluss und endet somit an der Aufweitung der
Hahnengasse.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der o. g. Einwender
nicht zu folgen.
2.
Eheleute D., Hahnengasse, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 20)
In ihrem
Schreiben befürworten die Eheleute D. als Eigentümer der Fläche Hahnengasse B,
Flur 6, Teil aus Flurstück 25 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Eigentümer des Flurstücks 25 haben in den vergangenen Jahren mehrfach versucht
auf ihrer Parzelle eine Baumöglichkeit zu erhalten (Außen-bereichsvorhaben nach
§ 35 BauGB). Dies wurde von Seiten der Stadt Alsdorf, als auch von der
Städteregion Aachen abgelehnt. Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung
erhofft die Familie dort ein Baugrundstück für die Tochter zu erhalten.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
3.
Frau D., Langweilerstraße, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 21)
In ihrem
Schreiben befürwortet Frau D. die Aufstellung der Einbeziehungssatzung
Hahnengasse B, Flur 6, Teil aus Flurstück 25.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Eigentümer des Flurstücks 25 haben in den vergangenen Jahren mehrfach versucht
auf ihrer Parzelle eine Baumöglichkeit zu erhalten (Außenbereichs-vorhaben nach
§ 35 BauGB). Dies wurde von Seiten der Stadt Alsdorf, als auch von der
Städteregion Aachen abgelehnt. Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung
erhofft die Familie dort ein Baugrundstück zu erhalten.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
B. Berührte
Behörden:
1. Landwirtschaftskammer
NRW, Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage 6)
Mit dem
o. g. Schreiben äußert die Landwirtschaftskammer keine grundsätzlichen
Bedenken. Sie bittet darum, bei Anlage einer Obstwiese eine vertragliche
Pflegeverpflichtung zu vereinbaren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Für
die Einbeziehungssatzung Hoengen Hahnengasse B, Flur 6,Teil aus Flurstück 25
ist als Ökologischer Ausgleich die Anlage einer Obstwiese auf der verbleibenden
Parzelle 25 mit einer Fläche von 456 m² vorgesehen. Eine Pflegevereinbarung mit
dem Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich, da die Stadt Alsdorf mit
Landwirten aus dem Hoengener Bereich eine Pflegevereinbarung abgeschlossen hat.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
2. Landesbetrieb
Straßenbau, Schreiben vom 11.09.2009 (Anlage 15)
Im
Schreiben vom 11.09.2009 weist der Landesbetrieb Straßenbau darauf hin, dass
eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen durch den Lärm der L 240 zu Lasten der
Stadt Alsdorf gehen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Mit
der Einbeziehungssatzung wird dem Eigentümer der Parzelle 25 für eine
Teilfläche seiner Parzelle auf Wunsch eine Baumöglichkeit gegeben. Ein Anspruch
auf Lärmschutz besteht nicht. Der Eigentümer hat im Rahmen der Baumaßnahme
selbst für entsprechenden Lärmschutz zu sorgen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
3. Städteregion Aachen, Schreiben vom
24.09.2009 (Anlage 7)
Aus Sicht der
Landesplanung wird der baulichen Entwicklung auf der Teilfläche der Parzelle 25
nicht zugestimmt, da in Hoengen ausreichende bauliche Entwicklungsflächen
vorhanden sind.
Die Abteilung
Wasserwirtschaft teilt mit, dass das Schmutzwasser dem Kanal zu zuleiten ist.
Das Niederschlagswasser ist gem. § 51 a LWG auf dem Grundstück zu versickern.
Aus Sicht des
Landschaftsschutzes bestehen gegen die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung
auf der Parzelle 25 erhebliche Bedenken. Die Fläche liegt im
Landschaftsschutzgebiet und im geschützten Landschaftsbestandteil. Die
Städteregion widerspricht daher der Aufstellung der Ein-beziehungssatzung
und damit der Herausnahme aus dem Land-schaftsschutz.
Stellungnahme der Verwaltung:
Landesplanung
Die Bedenken aus
Landesplanerischer Sicht werden von der Verwaltung nicht geteilt. Mit der
Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Fläche in Hoengen, Hahnengasse B
(Teil aus Flurstück 25) handelt es sich um ein Baugrundstück, dass die
Möglichkeit bietet den städtebaulichen Bereich an der Gabelung der Hahnengasse mit der Bebauung
im vorderen Bereich der dreieckigen Grundstücksfläche abzuschließen. Zumal an
der westlichen Arm der Hahnengasse bereits Wohngebäude stehen.
Der
§ 34 Abs. 3 BauGB lässt die Möglichkeit der Aufstellung einer Satzung
ausdrücklich zu, solche Ortsrandabschlüsse durch die Einbeziehung einzelner
Grundstücke in die Ortslage abzuschließen.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des
Bauantrages ist vom Bauherrn die Versickerung gemäß § 51 a LWG nachzuweisen.
Landschaftsschutz
Da die Städteregion der
Aufstellung der Einbeziehungssatzung auf der Teilfläche des Flurstücks 25 in
der Hahnengasse aus Landschaftsschutzgründen widerspricht, ist die
Aufstellung dieser Einbeziehungssatzung nicht möglich. Der Landschaftsplan ist
rechtsverbindlich. Die Städteregion hält die dort vorhandenen Strukturen für
wertvoll und ist nicht bereit den Landschaftsplan zu verändern. Daher ist eine
Bebauung auf der Fläche nicht möglich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, die Einbeziehungssatzung
Hahnengasse B für die Teilfläche des Flurstücks 25, Flur 6, Gemarkung
Hoengen nicht aufzustellen.
4. RWE,
Köln, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 8)
Im o. g. Schreiben weist die RWE Power AG auf das
Vorkommen von humosem Bodenmaterial hin und dass dort ggf. besondere bauliche
Maßnahmen erforderlich sind.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In den Satzungstext wird
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben
vom 01.10.2009 (Anlage 9)
Die
Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass die Fläche der
Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse B in verliehenen
(konzessionierten) Bergwerksfeldern
liegt. Daher sind Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg nicht
ausgeschlossen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
In den Satzungstext wird
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Die
Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zur Einbeziehungssatzung Hahnengasse
B (Teil aus Flurstück 25, Flur 6) und
die Bedenken der Städteregion aus Landesplanerischer Sicht zu dieser Satzung
können aus Sicht der Verwaltung abgewogen werden.
Der
Widerspruch zum Landschaftsschutz kann nicht abgewogen werden, da der
Landschaftsplan rechtsverbindlich ist. Es kann daher kein Beschluss über
Einbeziehungssatzung Hahnengasse B, Gemarkung Hoengen, Flur 6, Teil aus
Flurstück 25 gefasst werden.
Fläche 4: Zur
Einbeziehungssatzung Alt-Ofden, Dorfstraße - Gemarkung Alsdorf, Flur 27,
Flurstück 265 (Anlage 22 und 23) – wurden folgende Anregungen und
Bedenken vorgetragen:
Übersicht der Anregungen (Anlage 24) und der
Satzungstext (Anlage 25) zur Fläche 3 sind als Anlagen beigefügt.
A. Betroffene
Öffentlichkeit:
1.
Herr M., Schreiben vom 02.09.2009
(Anlage 26)
Herr M. (Eigentümer)
spricht sich für die Einbeziehungssatzung zur Fläche in der Dorfstraße,
Flurstück 265 aus. Er äußert lediglich Bedenken zur Niederschlagsentwässerung.
Dem Schreiben ist ein Plan über die beabsichtigte Bebauung beigefügt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Aufstellung der
Einbeziehungssatzung ist vorgesehen, die Lücke zwischen den vorhandenen
Gebäuden und der übrigen Ortslage in Alt-Ofden zu schließen. Um 1900 verlief
die Dorfstraße an den noch bestehenden Häusern vorbei. Nach 1955 wurde diese
Straße abgebunden und die L 164 in der heutigen Form gebaut.
Allerdings
sieht der bauliche Entwurf der Einbeziehungssatzung Dorfstraße auf dem
Grundstück zwei Einfamilienhäuser vor und der Eigentümer beabsichtigt davon
abweichend, dort drei Häuser zu bauen. Dies wird von der Verwaltung nicht
mitgetragen. Auf der Fläche der Einbeziehungssatzung sollen ausreichende
Freiflächen bleiben, um die vorhandenen Grünstrukturen weitestgehend zu
erhalten.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und beschließt dem Vorschlag des Herrn M. zur Bebauung mit drei
Wohnhäusern nicht zu folgen.
B. Berührte
Behörden:
1. Landwirtschaftskammer
NRW, Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage 6)
Mit dem
o. g. Schreiben äußert die Landwirtschaftskammer keine grundsätzlichen
Bedenken. Sie bittet darum, bei Anlage einer Obstwiese eine vertragliche
Pflegeverpflichtung zu vereinbaren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Für
die Einbeziehungssatzung Alt-Ofden, Dorfstraße, Gemarkung Alsdorf, Flur 27,
Flurstück 265 ist als Ökologischer Ausgleich die Anlage einer Obstwiese
auf einer Teilfläche (1.117 m²) der
Parzelle Alsdorf, Gemarkung Hoengen, Flur 40, Flurstück 179 in Hoengen
vorgesehen. Die Parzelle 265 ist bereits
durch Heckenstrukturen eingerahmt, die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist
dort nicht möglich. Eine
Pflegevereinbarung mit dem Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich, da die
Stadt Alsdorf mit Landwirten aus dem Hoengener Bereich eine Pflegevereinbarung
abgeschlossen hat.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
2.
Landesbetrieb Straßenbau, Schreiben vom 11.09.2009 (Anlage 15)
Im
Schreiben vom 11.09.2009 weist der Landesbetrieb Straßenbau darauf hin, dass
keine Erschließung zur L 164 erfolgen darf. Eine Anbaubeschränkungszone von 40
m ist einzuhalten. Zur L 164 hin, ist eine blickdichte Einfriedung vorzunehmen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Im
Schreiben vom 11.09.2009 weist der Landesbetrieb Straßenbau auf die Anbaubeschränkungszone
von 40 m zur L 164 hin. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anbauverbotszone,
sondern um einen Bereich in dem Störungen auf den fließenden Verkehr
ausgeschlossen werden sollen. Der Landesbetrieb Straßenbau bittet deshalb
darum, ihn an den konkreten Bauanträgen zu beteiligen. Die geplanten Bauflächen
der Einbeziehungssatzungen liegen in einem Abstand von ca. 15 m zur L 164. In
den Satzungstext wird dazu ein Hinweis aufgenommen.
Die
Erschließung der geplanten Bebauung erfolgt von der abgebundenen Dorfstraße.
Das Grundstück ist bereits durch eine dichte Heckenstruktur umgeben.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
3. Städteregion Aachen, Schreiben vom
24.09.2009 (Anlage 7)
Aus Sicht der
Landesplanung wird der baulichen Entwicklung auf der Parzelle 265 in Ofden,
Dorfstraße nicht zugestimmt, um eine bandartige Entwicklung entlang von
Verkehrswegen zu verhindern.
Die Abteilung
Wasserwirtschaft teilt mit, dass das Schmutzwasser dem Kanal zu zuleiten ist.
Das Niederschlagswasser ist gem. § 51 a LWG auf dem Grundstück zu versickern.
Aus Landschaftsschutzsicht bestehen
gegen die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung erhebliche Bedenken.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Landesplanung
Die Bedenken aus
Landesplanerischer Sicht werden von der Verwaltung nicht geteilt. Mit der
Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Fläche in Ofden, Dorfstraße wird
die Lücke zwischen den vorhandenen Gebäuden und der übrigen Ortslage in
Alt-Ofden geschlossen. Um 1900 verlief die Dorfstraße an den bestehenden
Häusern vorbei. Nach 1955 wurde diese Straße abgebunden und die L 164 in der
heutigen Form gebaut. Eine bandartige Entwicklung ist an dieser Stelle nicht
möglich, da die beiden bestehenden Gebäude einen städtebaulichen Abschluss
bilden. Mit der Einbeziehungssatzung wird eine Lücke geschlossen.
Der
§ 34 Abs. 3 BauGB lässt die Möglichkeit der Aufstellung einer Satzung ausdrücklich
zu, solche Ortsrandabschlüsse durch die Einbeziehung einzelner Grundstücke in
die Ortslage abzuschließen.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des
Bauantrages ist vom Bauherrn die Versickerung gemäß § 51 a LWG nachzuweisen.
Landschaftsschutz
Wie bereits erläutert,
handelt es sich bei der Dorfstraße in diesem Bereich um einen abgebundenen Teil
der ursprünglichen Dorfstraße. Aus städtebaulicher Sicht wird mit der
Einbeziehungssatzung eine Lücke geschlossen. Mit den beiden bestehenden
Gebäuden findet dieser Bereich einen räumlichen Abschluss.
Im Landschaftsplan I sind
für diese Fläche keine Schutzausweisungen dargestellt. Er sieht das Entwicklungsziel 1: Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vor.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, die Bedenken der Landesplanung und der
Landschaftsplanung zurückzuweisen. Er nimmt die Ausführungen zur Wasserwirtschaft
zur Kenntnis.
4. RWE,
Köln, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 8)
Im o. g. Schreiben weist die RWE Power AG auf das
Vorkommen von humosem Bodenmaterial zu Einbeziehungssatzungen in Hoengen hin
und dass dort ggf. besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Es
ist keine Stellungnahme erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben
vom 01.10.2009 (Anlage 9)
Die
Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass die Fläche der
Einbeziehungssatzung Alt-Ofden, Dorfstraße in verliehenen (konzessionierten)
Bergwerksfeldern liegt. Daher sind Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg
nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In
den Satzungstext wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Die
Anregung der betroffenen Öffentlichkeit zur Einbeziehungssatzung Alt-Ofden,
Dorfstraße wird von Seiten der Verwaltung abgelehnt. An dieser Stelle sollen
maximal zwei Gebäude entstehen, damit die vorhandenen Grünstrukturen
weitestgehend erhalten bleiben können.
Die
Bedenken der Städteregion aus Landesplanerischer Sicht sowie aus Sicht des Landschaftsschutzes zu dieser Satzung können aus Sicht der
Verwaltung abgewogen werden. Alle anderen Anregungen der betroffenen Behörden
sind - soweit erforderlich - in den Satzungstext
eingearbeitet worden.
Darstellung der
Rechtslage:
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung basiert auf der
Grundlage des § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB. Hier wird die rechtliche Voraussetzung
gegeben, Ortslagen baulich abzurunden bzw. einzelne Grundstücke in die bebaute
Ortslage einzubeziehen und diese damit
abzuschließen.
Das Aufstellungsverfahren der Einbeziehungssatzung
entspricht den Anforderungen eines einfachen Bebauungsplanes nach § 13 BauGB.
Auf die frühzeitige Beteiligung kann demnach verzichtet werden. Die Satzung ist
der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden in einer angemessenen
Frist vorzulegen.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Mit der Bebauung der vorgenannten Grundstücke entstehen für
die Stadt Alsdorf keine Kosten. Den Grundstückseigentümern wird auf ihren
Grundstücken am Ortsrand eine Bebauung ermöglicht, damit wird der jeweilige
Ortsrand abschließend arrondiert.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Einbeziehungssatzungen ermöglichen eine abschließende
Bebauung des Bereiches in der jeweiligen
Ortslage. Eine weitere Entwicklung in Außenbereichsflächen ist nicht
gegeben.
Zu den
Einbeziehungssatzungen wird der erforderliche Ökologische Ausgleich
ermittelt, mit der Unteren Landschaftsbehörde der Städteregion Aachen
abgestimmt und im Satzungstext verbindlich festgeschrieben.
Anlagen
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