Beschlussvorlage - 2010/0525-2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.301 - Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der 2. öffentlichen Auslegung b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.301 - Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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27.05.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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17.06.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat
der Stadt Alsdorf:
Der
Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach
Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der zweiten öffentlichen Auslegung die
von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe
b) den
Bebauungsplan Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg –
als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Lage
des Plangebietes:
Das
Plangebiet (Anlage 1) umfasst die Fläche östlich des vorhandenen
Gewerbegebietes Schaufenberg (Max-Planck-Strasse) und östlich des
Gewerbegebietes Hagfeld (Josef-von-Fraunhofer-Strasse) zwischen Hoengener
Strasse und Haldenfuß „Halde Maria-Hauptschacht“. Die Größe des
Plangebietes beträgt ca. 19 ha.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 12.08.2008 beschlossen,
den Bebauungsplan Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg
– aufzustellen.
Die
erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 301 hat in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 15.05.2009 stattgefunden. In der Zeit
vom 22.03.2010 bis zum 23.04.2010 hat der Bebauungsplan Nr.301 ein zweites mal
öffentlich ausgelegen, da einige Änderungen im
Bebauungsplan Nr. 301 erforderlich waren.
Ziel
des Bebauungsplanes Nr. 301 ist es, im nördlichen Plangebiet Baurecht für die
Erweiterung der vorhandenen Firma und im südlichen Plangebiet Flächen für die
weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu schaffen. Damit sollen vorhandene
Arbeitsplätze gesichert und die Voraussetzung für weitere Arbeitsplätze
geschaffen werden.
Der
Bebauungsplan Nr. 301 (Anlage 2 a + 2 b) sieht einen an das heutige
Gewerbegebiet angrenzenden Gewerbestreifen mit einer Breite von ca. 170 m vor.
Dieser soll über einen Kreisverkehr an der L 47 beidseitig erschlossen werden.
Im Anschluss an die gewerbliche Erweiterung ist eine 25 m bis 40 m breite
Eingrünung von der Halde Maria Hauptschacht bis zur naturnahen Grünfläche im
Norden des Plangebietes als Ortsrandeingrünung vorgesehen. Im nördlichen
Plangebiet liegt ein ca. 2.000 qm großer geschützter Landschaftsbestandteil,
der erhalten bleiben und ergänzt werden soll.
Im
Parallelverfahren wird die 8.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 -
Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg - aufgestellt.
Die
zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 301 erfolgte in der Zeit
vom 22.03.2010 bis zum 23.04.2010.
Beschlussfassung
über die vorgebrachten Anregungen aus der zweiten öffentlichen Auslegung
Übersicht
der Anregungen siehe Anlage 3.
Im
Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen
vorgebracht:
1. RWE Rhein-Ruhr
Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 23.03.2010 (Anlage 4)
Im Schreiben vom 23.03.2010 verweist die RWE Rhein-Ruhr
Verteilnetz GmbH auf ihre Schreiben vom 19.02.2009 (Anlage 5) und
20.04.2009 (Anlage 6).
In
diesen Schreiben weist sie auf die 110 kV-Leitung im Plangebiet hin und teilt
mit, dass sie die Planunterlagen an die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
weitergeleitet hat.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird grundsätzlich in
Bebauungsplanverfahren beteiligt. In der ersten Offenlage zum Bebauungsplan
wurden keine Anregungen vorgetragen.
Der
Träger der 110 kV-Leitung ist nicht die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH, sondern die DB Energie GmbH. Die DB Energie wurde ebenfalls am
Planverfahren beteiligt.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
2. DB Energie
GmbH, Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage 7)
Die DB Energie GmbH weist in ihrem Schreiben vom 24.03.2010 auf
ihre Schreiben vom 14.04.2009 (Anlage 8) und 21.01.2010 hin.
In den Schreiben teilt sie mit, dass die dort festgelegte
Nutzungseinschränkung von der 110 kV-Leitung weiterhin Bestand haben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Schutzstreifen sind beidseitig im Bebauungsplan mit einem Abstand von 20,5 m
eingetragen worden. Es wurde zusätzlich eine Festsetzung zur Einhaltung einer
Mindesthöhe von 7 m über Bodenoberfläche in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der
einzuhaltende Radius um den vorhandenen Mast von 15 m wird eingehalten. Das
Baufeld im Bebauungsplan Nr. 301 liegt in einem Abstand von ca. 30 m zum Mast.
Die
Sicherung des Schutzstreifens durch eine Grunddienstbarkeit ist nicht
beabsichtigt, da das Gelände unterhalb der Leitung ausschließlich durch die
Firma Dachser genutzt wird. Zum Teil ist hier eine Bebauung geplant. Daher ist
es sinnvoll, eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Firma Dachser und der
DB Energie abzuschließen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
3. ENWOR –
Energie & Wasser vor Ort, Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage 9)
Die Firma ENWOR weist auf ihre Schreiben vom 16.04.2009 (Anlage
10) und 09.02.2009 (Anlage 11) hin.
Sie
weist in ihren Schreiben auf die Lage der Trinkwasserleitungen hin und bittet
um Abstimmung und Beachtung bei der Planung.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Leitungspläne werden den ausführenden Firmen zur Kenntnis gegeben, so dass
im Rahmen der Ausführungsplanung und
Bauarbeiten Abstimmungen zu den vorhandenen Leitungen erfolgen können.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
4. IHK –
Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 25.03.2010 (Anlage 12)
Die IHK äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Sie weist
jedoch darauf hin, dass durch die Umwandlung von Industriegebiet in
Gewerbegebiet Flächen für die Ansiedlung von Industriebetrieben verloren gehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplangebiet Nr. 301 werden keine Industriegebiete
in Gewerbegebiete umgewandelt. Es handelt sich um ergänzende
Flächenausweisungen. Für die geplanten Erweiterungsflächen sieht der
Flächennutzungsplan 2004 bisher „Fläche für die Landwirtschaft“
vor. Daher wird im Parallelverfahren die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.8
durchgeführt. Hier soll auf bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen Gewerbeflächen geschaffen werden um
damit vorhandenen Gewerbebetrieben Erweiterungsmöglichkeiten zu geben. Im
südlichen Teil des Plangebietes sollen Flächen bereitgestellt werden, um dort
weitere Gewerbebetriebe anzusiedeln.
Im Stadtgebiet von Alsdorf, am nordöstlichen Rand, befindet
sich der ca. 100 ha große Industriepark. Hier ist die Ansiedlung von
Industriebetrieben möglich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
5. Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Schreiben vom 29.03.2010 (Anlage 13)
Der Landesbetrieb Straßenbau äußert
zum Bebauungsplan Nr. 301 keine grundsätzlichen Bedenken, bittet aber um
frühzeitige Abstimmung der Anbindung (Kreisverkehr) des Plangebietes an die L 47.
Der Landesbetrieb Straßenbau fordert zur abschließenden Prüfung und Genehmigung
die Vorlage detaillierter Entwurfsunterlagen und weist darauf hin, dass der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb
erforderlich ist.
In
dem Schreiben wird weiter auf die Einhaltung der Anbaufreiheit durch
Werbeanlagen und Beleuchtung verwiesen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Anbindung der gewerblichen Erweiterungsflächen ist am Ortsende durch einen Kreisverkehr geplant. Die Stadt Alsdorf hat
für die Planung des Kreisverkehres ein Planungsbüro beauftragt.
Bis
zur Sommerpause soll die Ausführungsplanung vorliegen. Diese wird mit dem
Landesbetrieb Straßenbau abgestimmt.
Der
Bebauungsplan stellt mit der Ausweisung „öffentliche
Verkehrsfläche“ die rechtliche Voraussetzung zum Bau des Kreisverkehres
her. Die Abstimmung der Ausführungsplanung und die Erarbeitung einer
Verwaltungsvereinbarung erfolgt unabhängig vom Bebauungs-planverfahren mit dem
Landesbetrieb Straßenbau durch den FB 4 der Stadt Alsdorf.
Im
Bebauungsplan wird im südlichen Plangebiet die Anbauverbotszone von 20 m ab
Fahrbahnrand eingehalten. Im nördlichen Plangebiet liegt sie deutlich weiter
zurück (ca. 65 m), da wegen der 110 kV-Leitung die Baufläche nicht weiter an
die Straße herangeführt werden kann.
Beschlussentwurf:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
6.
EBV GmbH, Schreiben vom 30.03.2010 (Anlage 14)
Im Schreiben vom 30.03.2010 wird auf das Schreiben vom
21.04.2009 (Anlage 15) hingewiesen.
Der EBV äußert im
Schreiben vom 21.04.2009 keine Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 301.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Stellungnahme zu den Schreiben vom EBV ist nicht erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
7. BUND –
Bund für Umwelt und Naturschutz, Schreiben vom 04.04.2010 (Anlage 16)
Der BUND begrüßt in seinem Schreiben die Entsorgung des
Niederschlagswassers im südlichen Plangebiet innerhalb der Grünflächen. Es wird
vorgeschlagen, für den nördlichen Bereich ebenfalls zwei größere
„Tümpel“ anzulegen. Er schlägt weiter vor, auf der nördlichen
Ausgleichsfläche, außerhalb der Altlastenverdachtsfläche, ein Feuchtbiotop anzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die „Tümpel“, die im südlichen Plangebiet des
Bebauungsplanes dargestellt sind, dienen der Niederschlagsentwässerung. Diese
sind im Bebauungsplan festgesetzt worden, da derzeit nicht feststeht, welche
Firmen dort später ansiedeln.
Im nördlichen Plangebiet besteht die Erweiterungsabsicht
einer vorhandenen Firma. Diese plant, das Niederschlagswasser auf ihrem
Grundstück in geeignete Versickerungsanlagen zu entwässern. Die geplante
Versickerungsanlage liegt nicht in der öffentlichen Grünfläche, sondern innerhalb einer
Grünfläche auf dem Privatgrundstück. Die Rückhalteeinrichtung muss von der
Unteren Wasserbehörde der Städteregion genehmigt werden.
Die Anlage eines weiteren Feuchtbiotops auf der nördlichen
Ausgleichsfläche ist keine sinnvolle Maßnahme. Mit der Unteren
Landschaftsbehörde der Städteregion Aachen wurde der Landschaftspflegerische
Fachbeitrag - LPF zum Bebauungsplan Nr. 301 abgestimmt. Dieser sieht vor, dort
eine ortstypische Obstwiese anzulegen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung
im nördlichen Plangebiet ebenfalls „Tümpel“ anzulegen sowie ein
weiters Feuchtbiotop anzulegen, nicht zu
folgen.
8. AVV –
Aachener Verkehrsverbund GmbH,
Schreiben vom 06.04.2010 (Anlage 17)
Der AVV äußert zum
Bebauungsplan Nr.301 keine Bedenken. Er regt an, auf der Hoengener Straße Flächen
für die Anlage von Haltestellen vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der ersten öffentlichen Auslegung regte der AVV an,
Haltestellen im Bereich der neu zu erschließenden Straße vorzusehen. Daher sind
im Bebauungsplan im südlichen Plangebiet, in Verlängerung der
Joseph-von-Fraunhofer-Straße, Haltestellen innerhalb der ausgewiesenen
Verkehrsflächen vorgesehen. Der Bus kann später bis zum geplanten Kreisverkehr
fahren und dann in das Gewerbegebiet abbiegen. Die Anlage von Haltestellen auf
der Hoengener Straße (außerhalb der Ortslage) wird vom Landesbetrieb Straßenbau
erfahrungsgemäß nicht mitgetragen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
9. EWV
– Energie- und Wasserversorgung GmbH, Schreiben vom 08.04.2010 (Anlage 18)
Die Firma EWV verweist auf ihr Schreiben vom 17.02.2009 (Anlage
19). Darin stellt sie dar, dass zur Sicherstellung der Stromversorgung ein
Leitungsrecht innerhalb des nördlichen Plangebietes benötigt wird, da dort
keine öffentliche Straße geplant ist. Zudem werden Standorte für die Errichtung
von Transformatorenstationen benötigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur
Sicherung der Stromversorgung ist das Leitungsrecht an den Rand der Grünfläche
in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Für die Transformatorenstationen
liegen noch keine konkreten Stadtortwünsche vor. Hierzu erfolgt eine Abstimmung
in der Örtlichkeit bei der späteren Bauausführung.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
10. Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 12.04.2010 (Anlage 20)
Im Schreiben vom 12.04.2010 bittet die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH um die Festsetzung im Bebauungsplan: In allen Straßen
und Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in
einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien
der Deutschen Telekom AG vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im nördlichen Plangebiet handelt es sich um ein
Erweiterungsvorhaben. Dort sind keine öffentlichen Straßen vorgesehen. Im südlichen
Plangebiet werden zu gegebener Zeit Straßen geplant und gebaut. Üblicherweise
werden bei Ausbauplanungen grundsätzlich alle Leitungsträger beteiligt und in
der Ausbauplanung zu Straßenbauvorhaben die Lage der Leitungen, auch der
Telekommunikationslinien, eingeplant. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist
daher nicht erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
11. LVR – Amt
für Bodendenkmalpflege, Mail vom 13.04.2010 (Anlage 21)
In der Mail teilt das Amt für Bodendenkmalpflege mit, dass
die Belange des Bodendenkmalschutzes angemessen berücksichtigt wurden.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der ersten öffentlichen Auslegung wurden vom Amt für
Bodendenkmalschutz Bedenken zum Bebauungsplan Nr.301 geäußert. Nach mehrfacher
Abstimmung und entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan sind die Bedenken
nun ausgeräumt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
12. Landwirtschaftskammer
NRW, Schreiben vom 20.04.2010 (Anlage 22)
Im Schreiben vom 20.04.2009 verweist die
Landwirtschaftskammer aud das Schreiben vom 11.05.2009 (Anlage 23).
Die Landwirtschaftskammer begrüßt in
ihrem Schreiben vom 11.05.2009, dass der Wirtschaftsweg östlich des
Plangebietes erhalten bleibt und dass keine externen Ausgleichsmaßnahmen
erfolgen. Weiter äußert sie Empfehlungen zur Bepflanzung.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Im
Bebauungsplan Nr. 301 ist östlich des gesamten Plangebietes ein
landwirtschaftlicher Weg geplant. Dieser soll den entfallenden Wirtschaftsweg
an der heutigen Gewerbegebietsgrenze ersetzen, damit die landwirtschaftlichen
Verkehre dauerhaft gesichert sind.
Die
Pflanzempfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind
Pflanzlisten für die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Im
Bebauungsplan werden keine weiteren Regelungen zur Bepflanzung festgesetzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
13. RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Schreiben vom 20.04.2010 (Anlage 24)
Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weist in ihrem
Schreiben vom 20.04.2010 auf das Schreiben vom 12.02.2009 (Anlage 25)
hin. Zusätzlich teilt sie mit, dass im Bereich des Schutzstreifens die
Anpflanzung von Bäumen vorgesehen ist. Zur externen Ausgleichsfläche in Hoengen
bitte sie um weitere Informationen.
Im Schreiben vom 12.02.2009 stellt die RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH die am nördlichen Rand des Plangebietes
verlaufende Hochspannungsleitung im bereich des Umspannwerkes dar und bittet um
die Einhaltung von je 18,0 m Schutzstreifen. Sie weist darauf hin, dass die
Höhe der Bepflanzung maximal 5 m betragen darf.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Schutzstreifen zur Hochspannungsleitung sind im Bebauungsplan mit 18,0 m Breite
je Seite (insgesamt 36,0 m) dargestellt.
Bei
der Pflanzausführung wird die Anregung zur Pflanzhöhe berücksichtigt, indem im
Bereich der Hochspannungsleitung und den
Schutzstreifen nur Büsche und kleinwüchsige Bäume gepflanzt werden.
Zum Bebauungsplan Nr.301 wird kein externer Ausgleich erfolgen. Der
gesamte ökologische Ausgleich wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr.301 umgesetzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
14. Wehrbereichsverwaltung,
Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage 26)
Im o. g. Schreiben teilt die Wehrbereichsverwaltung mit,
dass ihre Belange grundsätzlich nicht berührt werden. Bei baulichen Anlagen wie
Antennen, Schornsteinen, Dachaufbauten u.a. mit einer Bauhöhe von mehr als 50 m
über Grund ist die Wehrbereichsverwaltung bei Bauvoranfragen und Bauanträgen
zur Einzelfallprüfung zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplan ist eine maximale Geschossigkeit von IV Geschossen
festgesetzt. Grundsätzlich werden daher keine Bauhöhen in dieser Höhe erreicht.
Bei punktuellen Anlagen (z.B. Schornsteinen) wird die Wehrbereichsverwaltung im
Rahmen von Bauanträgen beteiligt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
15. Städteregion
Aachen, Schreiben vom 26.04.2010 (Anlage 27)
Im Schreiben vom 26.04.2010 wird zur Wasserwirtschaft
auf das Schreiben vom 03.03.2009 (Anlage 28) verwiesen.
Im Schreiben vom 03.03.2009 teilt die Städteregion mit, dass gegen das Entwässerungskonzept keine Bedenken bestehen. Da gemäß Bodenuntersuchung eine Niederschlagsentwässerung möglich ist, ist beim Umweltamt der Städteregion jeweils ein Erlaubnisantrag zu stellen.
Zum Landschaftsschutz bestehen Bedenken, da im
Bebauungsplan der Hinweis fehlt, dass der Landschaftspflegerische Fachbeitrag
Bestandteil des Bebauungsplanes Ist und die Ausgleichsmaßnahmen spätestens in
der ersten Pflanzperiode nach Beginn der Erschließungsarbeiten auszuführen
sind.
Es wird um eine schriftliche
Bestätigung gebeten, dass für die externe Ausgleichsfläche zum BP 220 – Franchsfeld -, die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.301 liegt, auf der Fläche Gemarkung
Hoengen, Flur 29, Flurstück umgesetzt wird.
Aus
straßenrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird auf die
Richtlinien für den Ausbau des geplanten Kreisverkehrs verwiesen. Auf den
Komfort für den Ausbau für Radwege wird besonders hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
zur Wasserwirtschaft:
Der
Erlaubnisantrag zur Versickerung wird zum jeweiligen Bauvorhaben bei der
Städteregion Aachen beantragt. In den Textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 301 wurde unter Punkt 4.3 darauf hingewiesen.
zum
Landschaftsschutz:
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag - LPF ist grundsätzlich
Bestandteil des Bebauungsplanes, zu dem er erstellt wurde. Hier besteht ein
rechtlicher Zusammenhang. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ist daher nicht zwingend erforderlich.
Im Bebauungsplan Nr.301 ist ein Hinweis dazu nicht in den Plan aufgenommen
worden. Da der Bebauungsplan nicht mehr geändert oder ergänzt werden kann, da
er in der vorliegenden Form rechtskräftig werden soll, ist auf den Hinweis zu
verzichten.
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird ein separater Kostenbescheid zum
Bauvorhaben erstellt. In der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung des
Bauvorhabens wird der Ausgleich vollzogen. Die Ausführung der Pflanzmaßnahmen
gemäß LPF nach Beginn der Erschließung ist nicht sinnvoll, da bei einem Großprojekt
durch den Baustellenbetrieb die
Pflanzmaßnahmen gefährdet sind.
Im
April 2010 wurde der Städteregion mitgeteilt, dass die ökologische
Ausgleichsmaßnahme zum Bebauungsplan Nr.220 auf der Fläche: Gemarkung Hoengen,
Flur 29, Flurstück umgesetzt wird.
zum Verkehr:
Der
Bebauungsplan regelt nicht den Ausbau der Verkehrsflächen. Er stellt für den
Kreisverkehr „Straßenverkehrsfläche“ dar. Damit wird die rechtliche
Voraussetzung für den Bau des Kreisverkehres geschaffen. Details zum Ausbau
erfolgen in der Ausbauplanung. Mit der Ausführungsplanung ist ein Planungsbüro
beauftragt worden. Die Ausführungsplanung zum Kreisverkehr soll bis zur
Sommerpause vorliegen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Bedenken aus Sicht des
Landschaftsschutzes zum Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
sowie der Umsetzung der Pflanzmaßnahmen nach Beginn der Erschließung nicht zu
folgen.
Darstellung der Rechtslage:
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg
– wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches – BauGB – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt
geänderten Fassung durchgeführt.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Die
Erschließung des Gewerbegebietes wird im nördlichen Teil von der vorhandenen
Firma als Privatstraße hergestellt. Für den südlichen Planbereich wird ein
Investor die notwendige Erschließung planen und herstellen. Der geplante
Kreisverkehr wird über eine Kostenteilung finanziert.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das vorhandene Gewerbegebiet
Schaufenberg baulich ergänzt. Dadurch können zusätzliche Arbeitsplätze in
Alsdorf geschaffen werden. Die geplante Randeingrünung des Gewerbegebietes gibt
dem Ortsrand ein positives Bild. Der Ortseingang wird durch den geplanten
Kreisverkehr betont und das Gewerbegebiet erhält dadurch einen eindeutigen
Abschluss.
Anlagen
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