Beschlussvorlage - 2022/0344/A20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt beschließt:

  1. Das Benehmen der Stadt Alsdorf hinsichtlich der von der StädteRegion Aachen in ihren Eckpunkten zum Haushalt 2023 mitgeteilten Umlagesatz i.H.v. 37,3 % für das Haushaltsjahr 2023 wird unter folgenden Bedingungen hergestellt:
    1. Die StädteRegion wird angehalten, zur Minimierung künftiger Risiken für die Stadt Alsdorf aus der Regionsumlage, ihre Konsolidierungsbemühungen weiter zu intensivieren.
    2. Sollten sich bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt 2023 noch Ertragseinbußen und/oder Mehraufwendungen ergeben, dürfen diese nicht zu einer Erhöhung der mitgeteilten Umlagesätze führen, sondern müssen durch Einsparungen oder einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage kompensiert werden.
    3. Die Städteregion wird angehalten, die Erwartung an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) bezüglich einer Senkung des LVR-Umlagesatzes gegenüber dem LVR zu äern und auf eine Senkung hinzuwirken.
    4. Sollten sich bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt 2023 Verbesserungen gegenüber den Eckdaten ergeben, sind diese zur Senkung des Umlagesatzes zu verwenden.
  2. Das Benehmen der Stadt Alsdorf hinsichtlich der ÖPNV-Umlage für das Jahr 2023 mit einem Umlagevolumen i.H.v. 19,561 Mio. € wird hergestellt.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Mit Schreiben vom 09.08.2022 hat die StädteRegion Aachen das Benehmensverfahren zur Festsetzung der Regionsumlage im Rahmen des Haushaltsentwurfes 2023 eingeleitet und hierbei den regionsangehörigen Städten und Gemeinden eine Frist bis zum 20.09.2022 eingeräumt, um eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Da die sog. Arbeitskreisrechnung zum Finanzausgleich 2023 beim Haushaltsentwurf der Städteregion noch nicht vorlag, hatte die Städteregion eigene Berechnungen angestellt. Am 30.08.2022 wurde die Arbeitskreisrechnung veröffentlicht und mit Schreiben vom 06.09.2022 hat die Städteregion Aachen die Eckdaten zum Haushaltsentwurf fortgeschrieben.

Als Anlage 1 sind die Ursprungsunterlagen vom 09.08.2022 in einem Sammeldokument zusammengefügt und als Anlage 2 sind die fortgeschriebenen Unterlagen vom 06.09.2022 beigefügt.

Zu den beigefügten Unterlagen werden folgende wesentliche Eckpunkte zusammengefasst:

 

Jahresabschluss 2021

Das Ergebnis des Haushaltsjahres 2021 konnte zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eckdatenpapiers noch nicht festgestellt werden, da die Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 noch andauern. Es kann jedoch mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der im Haushaltsplan 2021 veranschlagte Fehlbedarf und die damit einhergehende geplante Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage von rd. 5,4 Mio. € nicht eintreten wird, was auf einige unerwartete Entwicklungen zurückzuführen ist.

 

Haushaltsbewirtschaftung 2022

Prägend für die Entwicklung des Haushalts 2022 sind insbesondere drei Faktoren:

- die weiterhin entstehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie,

- die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe und

- die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs.

Bei der Bewirtschaftung des Haushaltes 2022 zeichnet sich nach dem Stand des 1. Budgetberichtes zum 31.03.2022 (der 2. Budgetbericht mit Stand 30.06.2022 konnte aufgrund technischer Probleme noch nicht erstellt werden) unter allem Vorbehalt ein Fehlbedarf in der Größenordnung von rd. 7,1 Mio. € ab, das ist eine um rd. 2,8 Mio. €here Belastung als der veranschlagte Fehlbedarf von rd. 4,3 Mio. €. Es wird jedoch unterstellt, dass dies im Rahmen der weiteren Haushaltsbewirtschaftung 2022 aufgefangen werden kann. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hat das voraussichtlich keine Auswirkungen auf die mittelfristige Planung, weil der wesentliche Teil dieser prognostizierten Verschlechterung auf Unterdeckungen im Rettungsdienst zurückzuführen ist, welche in kommenden Kalkulationsperioden wieder in die Gebühren eingerechnet und damit aufgeholt werden können.

Diese Aussicht für das Jahr 2022 steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass wie veranschlagt die Corona- Auswirkungen nach dem NKF-CIG isoliert werden können, dass die veranschlagten bzw. eintretenden Belastungen aus der Hochwasserkatastrophe über die entsprechenden Aufbauhilfen refinanziert werden und dass die direkten Auswirkungen des Ukraine-Kriegs (z.B. in Form erhöhter SGB II-Aufwendungen) durch die entsprechenden Ukraine-Hilfsmittel von Bund/Land refinanziert werden bzw. im Übrigen (z.B. erhöhte Energiepreise) im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung kompensiert werden können.

Planungsgrundlagen

Auch für das Jahr 2023 ist nach dem „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften (NKF-CIG)“ die glichkeit eröffnet, die planerischen, pandemiebedingten Schäden zu isolieren, in einer sogenannten Bilanzierungshilfe zu aktivieren und somit das Ergebnis des Jahres 2023 nicht damit zu belasten. Die zu isolierenden Bereiche und mit Ausnahme des Jugendamtes damit auch die Beträge sind allerdings gegenüber den Jahren 2020 bis 2022 deutlich rückläufig. Zur Isolierung vorgesehen ist in 2023 nur noch der erhöhte Zuschussbedarf des Grenzlandtheaters mit einem Betrag von rd. 937 T€, die verminderte Gewinnausschüttung der Sparkasse (Altkreisanteil) von 875 T€, die Kosten der Jugendhilfe mit rd. 1.816 T€ sowie die Kosten der Digitalisierung und Informationstechnik mit 100 T€.

 

Die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe wurden im Haushaltsentwurf 2023 mit einer erwarteten vollen Refinanzierung aus Versicherungsleistungen bzw. aus der Wiederaufbauhilfe berücksichtigt.

 

r die Landschaftsumlage wurde der im Doppelhaushalt des LVRr das Jahr 2023 festgesetzte Umlagesatz von 16,65 % berücksichtigt.

 

Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine wurden in den verschiedenen Bereichen berücksichtigt:

 

Insbesondere wurden steigende Fallzahlen und daraus resultierende Kosten im SGB II (Kosten der Unterkunft, KdU) eingeplant, wobei in der Planung unterstellt wurde, dass die durch Ukraine-Flüchtlinge ausgelösten Zusatzkosten - wie schon in 2022 mit den Ukraine-Hilfsmitteln des Bundes - auch in 2023 entsprechend finanziert werden. Auf das mit dieser Veranschlagung entsprechender Einnahmen verbundene Risiko ist an dieser Stelle hinzuweisen.

 

Weiterhin wurden erhebliche Kostensteigerungen bei der Bewirtschaftung und Unterhaltung der Bürogebäude, Schulen, KiTas pp. (Gas, Strom, pp.) eingeplant, die in Summe mehr als 6 Mio. € ausmachen.

 

Auch im Ausländeramt sowie in weiteren Bereichen sind Zusatzkosten durch die Ukraine- Situation eingeplant.

 

r den Entwurf des Ergebnisplans 2023 werden nachstehend zunächst die wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Allgemeinen Deckungsmittel dargestellt.

 

 

Steuerkraftzahl und Schlüsselzuweisungen

Am 30.08.2022 wurde die Arbeitskreisrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2023 (GFG) vom Land veröffentlicht. Die eigenen Berechnungen der Städteregion aus dem Eckdatenpapier vom 09.08.2022 sind somit hinfällig. Die Steuerkraftmesszahl der Städteregion angehörigen Kommunen steigt von 753.625.035,35 € in 2022 auf 812.746.269,99 € in 2023, dies entspricht einer Steigerung von 7,3%. Die Schlüsselzuweisungen steigen von 310.004.362,00 € in 2022 auf 337.211.098,00 € in 2023 und steigen demnach um rund 8,1 %.

Alleine die Steuerkraftmesszahl der Stadt Alsdorf steigt von 47.855.779,68 € in 2022 auf 50.745.821,13 € in 2023, dies entspricht einer Steigerung von 5,7%. Die Schlüsselzuweisungen der der Stadt Alsdorf steigen von 39.767.799,00 € in 2022 auf 42.936.129,00 in 2023 und steigen demnach um rund 7,4 %.

Umlagegrundlagen

Aufgrund der deutlich gestiegenen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen der ra. Kommunen, steigen nach dem System des GFG die Umlagegrundlagen für die StädteRegion Aachen kräftig um rund 86 Mio. € auf 1.150 Mio. €.

 

Orientierungsdaten

Der Orientierungsdatenerlass für die mittelfristige Ergebnisplanung 2024 bis 2026 wird voraussichtlich erst Ende September 2022 veröffentlicht. Da die vorjährigen Orientierungsdaten vom 17./20.08.2021 hinsichtlich der Steuereinnahmen sehr deutlich von der tatsächlichen Entwicklung abweichen, scheinen diese als Grundlage für die weitere Planung ungeeignet zu sein. Zudem enthielt der Erlass keine konkreten Vorgaben zur Aufwandssteigerung. Mangels anderer belastbarer Erkenntnisse wurden daher für die Erträge die am ehesten als realistisch einzustufenden Steigerungsraten aus der (regionalisierten) Steuerschätzung von Mai 2022 der Mittelfristplanung 2024 bis 2026 zugrunde gelegt. Für das Jahr 2023 wurden die Ansätze individuell geplant bzw. für den Finanzausgleich wurden die Werte aus den vorstehend beschriebenen individuellen Berechnungen berücksichtigt. Hinsichtlich der Aufwandssteigerungen wurde auf die fortgeschriebenen vorvorjährigen Orientierungsdaten zurückgegriffen.

Die StädteRegion hat sich daher entschlossen, die (moderaten) Steigerungsraten des vorvorjährigen Orientierungsdatenerlasses für Aufwendungen unverändert fortzuschreiben.

 

Landschaftsverbandsumlage

 

Die verbesserten Umlagegrundlagen, wie auch der im Rahmen des Doppelhaushalts 2022/2023 des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für 2023 beschlossene Umlagesatz von 16,65 % (2022: 15,2 %) schlagen in vollem Umfang auf die Umlage des LVR durch und führen zu einer deutlich höheren Zahllast für die StädteRegion Aachen. Die Steigerung gegenüber dem Ansatz 2022 beträgt rd. 26,6 Mio. € oder rd. 15,8 %.r 2024 ff. werden die angenommenen weiteren Steigerungen bei jeweils zwischen ca. 7 Mio. € und 8,5 Mio. €, entsprechend der angenommenen Steigerung der Umlagegrundlagen, aber keiner weiteren Steigerung des Umlagesatzes, liegen.

Auch für den LVR ergeben sich nach der Arbeitskreisrechnung vom 30.08.2022 deutlich höhere Umlagegrundlagen und Schlüsselzuweisungen, als der LVR seiner Planung für 2023 zugrunde gelegt hat. Diese Positivabweichungen sind so erheblich, dass seitens der StädteRegion, aber sicherlich auch seitens der übrigen umlageverpflichteten Kommunen, die deutliche Erwartung an den LVR gestellt werden wird, dass auf diese unerwartet positive Entwicklung mit einer deutlichen Senkung des LVR-Umlagesatzes für 2023, ggf. in Form eines Nachtrags, reagiert werden muss. Bei der derzeitigen Positivabweichung ist eine Senkung der LVR-Umlage um mindestens 2,1 %-Punkte ohne Verlust seitens des LVR möglich.

Eine Senkung der LVR-Umlage um 2,1 %-Punkte entspricht in etwa einer Senkung der Städteregionsumlage um 2,1 %-Punkte. Mit der aktuellen Umlagegrundlage würde eine Senkung der LVR-Umlage um 2,1 %-Punkte, die Stadt Alsdorf in Höhe von rund 1,9 Mio. € entlasten.

 

Sofern sich hier im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den städteregionalen Haushalt 2023 bis zur geplanten Verabschiedung am 08.12.2022 konkrete Veränderungen abzeichnen oder bis dahin im LVR bereits beschlossen sein sollten, wird dies ebenfalls zu einer Reduzierung der Umlagesätze führen.

Entwicklung der Personal- und Versorgungsaufwendungen

 

Die Gesamt-Personal- und Versorgungsaufwendungen steigen von rd. 141,8 Mio. € (Ansatz 2022) auf 146,5 Mio. € (Ansatz 2023) um 3,32 %.

Im Stellenplan 2023 sind vom SRA am 15.06.2022 Mehrbedarfe, insgesamt Stellen im Umfang von 38,5 V, beschlossenen worden.

 

Zuschussbedarf im Bereich der Sozialleistungen

Im Budget „Sozialleistungen“ ist für das Haushaltsjahr 2023 im Saldo mit einem Zuschussbedarf von rund 133 Mio. € (ohne Verwaltung und sonstige Bereiche) und damit einer Belastung der Regionsumlage (anteilig Stadt Aachen über differenzierte Umlage bzw. Altkreis Aachen über Allgemeine Regionsumlage) um diesen Betrag zu rechnen. Im Verhältnis zum Haushaltsansatz 2022 ergibt sich eine Verschlechterung in Höhe von insgesamt rund 4,2 Mio. . Ursächlich dafür ist insbesondere der bereits im Vorjahr angekündigte Wegfall des Einmaleffekts bei der Hilfe zur Pflege aufgrund des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes.

Bei den Ausgleichsleistungen aus der Wohngeldersparnis des Landes ist mit einer erheblich geringeren Zuweisung in 2023 zu rechnen, der Betrag sinkt voraussichtlich von 9,2 Mio. € auf nur noch 6,7 Mio. €.

 

Berechnung der allgemeinen Regionsumlage

Auf Basis der zuvor dargestellten Planungsgrundlagen und den fortgeschriebenen Eckdaten vom 06.09.2022 kann der Umlagesatz 2023 der Regionsumlage auf dem Vorjahresniveau

von 37,3 %

gehalten werden. Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bzw. der Fehlbedarf der Städteregion wird in 2023 bei rund 11,95 Mio. € liegen.

Die Zahllast der Altkreiskommunen für die allgemeine Regionsumlage steigt von bisher 197,6 Mio. € in 2022 um 15 Mio. € auf 212,6 Mio. € in 2023.

r die Stadt Alsdorf bedeutet dies, dass die Städteregionsumlage von bisher 32,7 Mio. € in 2022 um 2,2 Mio. € auf insgesamt 34,9 Mio. € in 2023 ansteigt.

 

Ausblick

Die in die Planung 2023 nunmehr einbezogenen Zahlen der Arbeitskreisrechnung führen in der Fortschreibung für die Jahre 2024 bis 2026 unter entsprechend veränderter geplanter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zu der Möglichkeit, die Regionsumlage auf konstant 37,5 % zu senken (geplanter Umlagesatz 2024 ff. in der Mittelfristplanung des beschlossenen Haushalts 2022: je 39,0 %; geplanter Umlagesatz 2024 ff. laut Eckdatenpapier vom 09.08.2022: je 38,5 %). Das setzt allerdings voraus, dass die vorhergesehenen und noch nicht durch Orientierungsdaten untermauerten positiven Entwicklungen insbesondere bei den Steuereinnahmen und damit mittelbar auch bei den Schlüsselzuweisungen eintreten und dass die Belastungen und Kostensteigerungen aus der Aufgabenerfüllung nicht unerwartet stark an verschiedenen Stellen ansteigen.

Berechnung der Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV

r das Jahr 2023 ist entsprechend der mittelfristigen Vorausschau des Zweckverbandes AVV (Verbandsversammlung vom 24.11.2021) von einer anteiligen Verbandsumlage in Höhe von 19,561 Mio. € auszugehen. Hierauf wird die Nahverkehrspauschale in Höhe von 100 T€ angerechnet.

Die ÖPNV-Umlage der Stadt Alsdorf steigt von bisher 2,241 Mio. € in 2022 um            347 Tsd. € auf 2,588 Mio. € in 2023.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Das „Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen“ (Umlagegenehmigungsgesetz UmlGenehmG) sieht u. a. ein Beteiligungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung des Kreishaushaltes nach § 55 KrO NRW vor.

Demnach erfolgt u.a. die Festsetzung der Regionsumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden.

Ziel des Benehmensherstellungsverfahrens ist eine Verfahrensdichte bei der Beteiligung der regionsangehörigen Kommunen vor Aufstellung des Entwurfes des Städteregionshaushaltes. Das Verfahren bietet dabei die Chance, zu politisch gemeinsam getragenen Inhalten zu kommen. Die Einleitung des Verfahrens umfasst dabei die Unterrichtung über die Frist, die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie Informationen zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

r die Stadt Alsdorf ergibt sich bei dem Umlagesatz in Höhe von 37,3 % in 2023 eine Mehrbelastung bei der StR-Umlage in Höhe von 2,2 Mio. €.

Die ÖPNV-Umlage r das Jahr 2023 steigt im Vergleich zu 2022 um 347 Tsd. €.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.09.2022 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen