Beschlussvorlage - 2023/0097/A61-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW); hier: Haltestelle Schillerstraße an der Jülicher Str. 132-138 und weitere Anregung zur Einleitung/Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Umbau der unteren Jülicher Straße und Erstellung eines neuen Lärmaktionsplans; Antrag Frau Anna Zell und Frau Christiane Witterstein vom 28.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 61 - Amt für Planung und Umwelt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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20.04.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Erläuterungen zur Kenntnis. Darüber hinaus werden zu den vorgebrachten Anregungen und Beschwerden im Einzelnen folgende Beschlüsse gefasst:
zu 1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler
Ein Umbau bzw. eine Verlegung der Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt entweder im Rahmen des barrierefreien Ausbaus sämtlicher Bushaltestellen im Stadtgebiet oder im Rahmen eines etwaigen Umbaus/einer Sanierung der gesamten L 136 vorzunehmen – je nachdem welche Maßnahme zuerst erfolgt.
2) Umbau der Jülicher Straße
Ein etwaiger durch die Stadt initiierter Umbau der Jülicher Straße (Nebenanlagen) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Fortschreibung des Straßenmaßnahmenprogramms der Stadt vom 25.03.2019 (Ratsbeschluss 34. Sitzung am 16.05.2019, VO 2019/0145/A65).
zu 3) Lärmaktionsplan
Der Ausschuss für Stadtentwicklung bekräftigt seinen Beschluss vom 26.06.2018 und beauftragt die Verwaltung auf Basis der in Kürze erwarteten Ergebnisse der letzten bundesweiten Straßenverkehrszählung SVZ 2021 einen Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet Alsdorf zu erstellen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel i.H.v. bis zu 50.000.- € in der mittelfristigen Finanzplanung bereitzustellen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der vorliegende Antrag gemäß § 24 GO NRW wurde im Hauptausschuss des Rates der Stadt in seiner 13. Sitzung am 21.03.2023 zur Tagesordnung gestellt. Hierbei wurde die Angelegenheit zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.
Die durch die Bewohnerin und die Eigentümerin des Hauses Jülicher Straße 136, 52477 Alsdorf vorgebrachten Anregungen und Beschwerden betreffen folgende Punkte
1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler,
2) Umbau der Jülicher Straße und
3) Lärmaktionsplan.
zu 1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Warden
Die in Rede stehende Bushaltestelle wurde vor mehr als 50 Jahren (genaues Jahr ist nicht bekannnt) in der Jülicher Straße vor den Häusern 132 – 140 als Busbucht angelegt. Die vorhandene Geometrie der Haltestelle entspricht in Gänze nicht mehr den heutigen Ausbaustandards und weist folgende Defizite auf:
- zu geringe Breite der Wartefläche
- zu geringe Höhe der Haltekante
- zu geringe Entwicklungslängen der Radien im Ein- und Ausfahrbereich der Busbucht (Ein heutiger Neubau der Haltestelle würde ohnehin nicht als Busbucht sondern als Haltstelle am Fahrbahnrand erfolgen.)
- keine taktilen Leitelemente für Sehbehinderte und Blinde
Mitte der 1990-er Jahre war von Strassen.NRW ein Umbau der gesamten Ortsdurchfahrt der Aachener Straße - Jülicher Straße (L 136) geplant, im Rahmen dessen die Haltstelle zurückgebaut und in Fahrtrichtung vor der Lessingstraße als Buskap neu errichtet werden sollte. Der geplante Umbau der L 136 wurde jedoch damals nicht vollständig umgesetzt und endete vom Bahnübergang Begau kommend ca. 150 m nördlich der Kreuzung L 136/Hans-Böckler-Straße/Wardener Straße in Höhe der Häuser Jülicher Str. 83/96; somit befindet sich die Bushaltestelle Schillerstraße noch in ihrem ursprünglichen Ausbauzustand.
Diesbezüglich erfolgte am 03.02.2023 eine Nachfrage bei Strassen.NRW inwieweit eine Fortsetzung des v.g. Umbaus der Jülicher Straße vorgesehen ist. Am 07.03.2023 teilte Strassen.NRW schriftlich mit, dass aufgrund organisatorischer Veränderungen die Dienststellen der Niederlassungen Aachen, Bonn und Euskirchen am 01.07.2007 zu einer Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Sitz in Euskirchen zusammengefasst wurden. Die o.g. Umstrukturierung führte dazu, dass die Sanierungsmaßnahmen der L 136 der Regionalniederlassung nicht bekannt ist.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW fällt die bloße Änderung der Haltstellensituation, da sie Teil der Nebenanlage (Gehweg) ist, in die Zuständigkeit der Stadt. Demnach wäre ein etwaig gewünschter Umbau der Haltestelle durch die Stadt zu planen und baulich umzusetzen. Im Ergebnis der Planung ist zu prüfen, ob ggfs. aus dem Umbau der Bushaltestelle eine Kostenbeteiligung durch Strassen.NRW als Baulastträger von Bundes- und Landesstraßen erfolgt; beispielsweise wenn Teile der Fahrbahn angepasst und dabei in ihrer Substanz erneuert werden.
Unabhängig einer etwaigen Umbaumaßnahme der L 136 steht aktuell der barrierefreie Umbau sämtlicher Bushaltestellen im Stadtgebiet an. Es handelt sich hierbei um eine durch das Land NRW geförderte Investitionsmaßnahme; die federführende Zuständigkeit liegt hierbei bei der Stadt. Hierzu wurde im Jahr 2020 durch die Stadt ein Einplanungsantrag bei der zuständigen Förderstelle go.Rheinland GmbH (vormals NVR GmbH) gestellt; eine positive Einplanungsmitteilung hierzu liegt vor.
Der Einplanungsantrag umfasst den barrierefreien Ausbau von 210 Haltestellen im Stadtgebiet. Aufgrund der erforderlichen Eigenanteile und der zur Verfügung stehenden Personalressourcen wurde der Ausbau der Haltestellen gemäß deren Vordringlichkeit zwei Maßnahmenpaketen zugeordnet:
Teil 1 – vordringlicher Bedarf (45 Haltestellen)
Teil 2 - nachrangiger Bedarf (165 Haltestellen)
Diese Zuordnung erfolgte auf Basis einer in Abstimmung mit der ASEAG und dem Aachener Verkehrsverbund (AVV) erstellten Prioritätenliste. Hierfür wurden sämtliche Haltestellen einer ausführlichen Analyse unterzogen, bei der neben etwaigen baulichen Defiziten insbesondere auch verkehrliche Aspekte wie Bedienungshäufigkeit sowie die Anzahl der ein- und aussteigenden Fahrgäste einfließen. (Nebenbei bemerkt ist die von den Antragstellerinnen aufgeführte Bedienungshäufigkeit mit Hilfe des WDR Reichweitencheckers nicht relevant, da hierbei die Anzahl der ein- und aussteigenden Fahrgäste keine Berücksichtigung findet.) Dementsprechend wurden sämtliche Haltestellen im Stadtgebiet den vier Ausbaukategorien A = zwingend erforderlich, B = erforderlich, C = nachfolgend und D = kein Ausbau zugeordnet.
Im Ergebnis wurde die in Rede stehende Haltestelle Schillerstraße FR Warden der Ausbaukategorie C zugeordnet, folglich sie für den Einplanungsantrag in Teil 2 – nachrangiger Bedarf gemeldet wurde. Demnach ist ein Umbau bzw. eine Verlegung dieser Haltestelle im Rahmen des barrierefreien Ausbaukonzeptes durch die Stadt mittelfristig beabsichtigt/realistisch.
In Anbetracht der vorstehenden Sachlage und im Vorgriff auf die unter Pkt. 2 dargestellten Ergebnisse bleibt festzustellen, dass ein Umbau bzw. eine Verlegung der Haltstelle Schillerstraße H 2 sowohl im Rahmen eines gesamtheitlichen Umbaus der Jülicher Straße als auch im Rahmen eines durch die Stadt initiierten barrierefreien Umbaus sämtlicher Haltestellen im Stadtgebiet mittelfristig beabsichtigt ist.
zu 2) Umbau der Jülicher Straße
Mitte der 1990-er Jahre war von Strassen.NRW ein Umbau der gesamten Ortsdurchfahrt der Aachener Straße - Jülicher Straße (L 136) geplant, im Rahmen dessen die Haltestelle zurückgebaut und in Fahrtrichtung vor der Lessingstraße als Buskap neu errichtet werden sollte. Der geplante Umbau der L 136 kam jedoch nicht vollständig zum Tragen und endete vom Bahnübergang Begau kommend ca. 150 m nördlich der Kreuzung L 136/Hans-Böckler-Straße/Wardener Straße in Höhe der Häuser Jülicher Str. 83/96.
Aufgrund der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW obliegt der Stadt die Federführung bei der Planung und Umsetzung sofern eine Fortsetzung des Umbaus der L 136 gewünscht ist; in diesem Fall wären eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Straßen.NRW und Stadt abzuschließen und die Kostenanteile für Straßen.NRW und Stadt festzulegen. Aufgrund der Vielzahl anstehender Straßenneubau- und Sanierungsprojekt im Stadtgebiet stehen derzeit weder die erforderlichen finanziellen Haushaltsmittel noch die personellen Kapazitäten seitens der Stadt für einen Umbau der L 136 zur Verfügung bzw. ist der Umbau der L 136 im durch den Rat der Stadt Alsdorf am 16.05.2019 beschlossenen Straßenmaßnahmenprogramm der Stadt (VO 2019/0145/A65) bis zum Jahr 2028 nicht enthalten. Ob und inwieweit ein Umbau der L 136 im Rahmen der nächsten Fortschreibung des Straßenmaßnahmenprogramms aufgrund der dann vorzunehmenden fachtechnischen Bewertung gegenüber anderen anstehenden Straßenbau- und Straßensanierungsmaßnahmen zum Tragen kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Somit bietet erst eine Fortschreibung des Straßenmaßnahmenprogramms eine belastbare Grundlage, um einen etwaigen Umbau der L 136 zeitlich zu positionieren.
zu 3) Lärmaktionsplan
Die Antragstellerinnen regen die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes und dessen Umsetzung an.
Mit der Lärmaktionsplanung für die Stadt Alsdorf hat sich zuletzt der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner 24. Sitzung am 26.06.2018 befasst (Vorlage: 2018/0251/A61). Hierbei wurde die Verwaltung mit der Aufstellung eines Lärmaktionsplans für die Stadt Alsdorf sowie mit der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung beauftragt.
Mit den Lärmaktionsplänen steht den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein nachhaltiges und langfristiges Konzept zum Abbau von Lärmbelastungen zur Verfügung, das die städtebauliche Entwicklung und Verkehrsplanung berücksichtigt.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Zudem sollen ruhige Gebiete erhalten werden.
Die Lärmkarten des Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geben den Städten und Gemeinden einen Überblick über die Lärmsituation in ihrem Gemeindegebiet. Sie machen die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar. Dort, wo besonders hohe Lärmbelastungen vorliegen, müssen die Kommunen Lärmaktionspläne aufstellen. Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden, werden in den Plan aufgenommen. Das bedeutet, es werden Prioritäten gesetzt. Ruhige Gebiete können in den Plan aufgenommen werden, damit sie vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, an der Lärmaktionsplanung mitzuwirken.
Für die Bewertung der Lärmsituation werden grundsätzlich Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr herangezogen. Im Stadtgebiet Alsdorf trifft dies für die nachstehend aufgeführten Verkehrswege zu:
- A 44
- B 57 (Kurt-Koblitz-Ring / Linnicher Straße)
- L 47 Prämienstraße / Würselener Straße / Luisenstraße / Hoengener Straße)
- L 136 (Aachener Straße / Jülicher Straße)
- L 164 (Übacher Weg)
Somit ist die Stadt zwar für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes zuständig, jedoch ist sie selber in allen v.g. Fällen nicht Straßenbaulastträger. Demnach wäre für eine etwaige Umsetzung lärmschützender/lärmmindernder Maßnahmen die Autobahn GmbH (A 44) und Straßen.NRW (B 57, L 47, L 136, L 164) zuständig.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat am 09.03.2023 mitgeteilt, dass aktualisierte Lärmkarten auf Grundlage der Ergebnisse der bundesweiten Straßenverkehrszählung SVZ 2021 ab April 2023 zur Verfügung stehen. Die Lärmkarten bilden die Basis für die Lärmaktionsplanung der Kommunen.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Lärmaktionsplanung auf belastbarer Grundlage der in Kürze erwarteten Verkehrszählwerte SVZ 2021 zu erstellen.
Darstellung der Rechtslage:
zu 1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler
Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW im Zusammenhang mit den „Ortsdurchfahrt-Richtlinien“ sind in straßenrechtlichen Ortsdurchfahrten die Kommunen unabhängig vom Eigentümer Baulastträger für die Nebenanlagen (Gehwege und Parkplätze).
Demnach wäre ein Umbau bzw. eine Verlegung der Haltestelle federführend durch die Stadt zu planen und umzusetzen; die Kostenanteile werden nach den gesetzlichen Regelungen zwischen Straßen.NRW und Stadt aufgeteilt.
zu 2) Umbau der Jülicher Straße
Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW im Zusammenhang mit den „Ortsdurchfahrt-Richtlinien“ sind in straßenrechtlichen Ortsdurchfahrten die Kommunen unabhängig vom Eigentümer Baulastträger für die Nebenanlagen (Gehwege und Parkplätze).
Demnach wäre ein etwaig gewünschter Umbau der Ortsdurchfahrt (Jülicher Straße) federführend durch die Stadt zu planen und umzusetzen; die Kostenanteile werden nach den gesetzlichen Regelungen zwischen Straßen.NRW und Stadt aufgeteilt.
zu 3) Lärmaktionsplan
Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde am 25. Juni 2002 vom europäischen Parlament und dem Rat der europäischen Union erlassen. Ziele der Richtlinie ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder zu mindern.
Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung regelt § 47e BImSchG. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für die Kartierung und Aktionsplanung zuständig.
Die Umsetzung etwaiger Maßnahmen, die sich aus der Lärmaktionsplanung ergeben, fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Straßenbaulastträger.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
zu 1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler
- entfällt -
zu 2) Umbau der Jülicher Straße
- entfällt –
zu 3) Lärmaktionsplan
In Anlehnung an Erfahrungswerte betragen die geschätzten Kosten zur Erstellung einer Lärmaktionsplanung für eine Stadt in der Größenordnung der Stadt Alsdorf maximal 50.000.- € brutto.
Genauere Kosten können erst im Ergebnis eines zwischen mehreren Ingenieurbüros durchgeführten Vergabewettbewerbs beziffert werden; Preisabfragen im Vorfeld eines Vergabeverfahrens zwecks Kostenschätzung sind vergaberechtlich nicht zulässig. Daher sollte der o.g. Maximalbetrag i.H.v. 50.000.- brutto zur Erstellung des Lärmaktionsplanes in der mittelfristigen Finanzplanung bereitgestellt werden.
Darüberhinausgehende Kosten bspw. für die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen obliegen i.d.R. dem jeweiligen Straßenbaulastträger und sind im konkreten Einzelfall zu klären.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
zu 1) Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler
Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Energiewende kommt dem ÖPNV ein erhebliches Entwicklungspotential zuteil. Die Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur - hierzu gehört u.a. auch der barrierefreie und fahrgastfreundliche Ausbau von Bushaltestellen - ist eine notwendige Voraussetzung, um den Anteil des ÖPNV am „Modal Split“, also die Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsträger, zu erhöhen mit dem Ziel den PKW-Verkehr zu reduzieren. Aufgrund der begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen kann der barrierefreie Ausbau der 210 Bushaltestellen im Stadtgebiet nur in einer nach fachtechnischen Aspekten festgelegten Priorität erfolgen. Nach bereits festgelegter Reihenfolge ist ein Ausbau/eine Verlegung der Bushaltestelle Schillerstraße FR Eschweiler mittelfristig vorgesehen.
zu 2) Umbau der Jülicher Straße
- entfällt –
zu 3) Lärmaktionsplan
Die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) stellt europaweit auf die Bekämpfung von Umgebungslärm ab und verfolgt über Instrumente wie Lärmkartierungen und Lärmaktionsplanungen innerhalb der Mitgliedsstaaten das Ziel, den durch unterschiedliche Lärmquellen verursachten erheblichen Umgebungslärm festzustellen, zu analysieren und durch koordinierte Maßnahmen zu mindern sowie ruhige Gebiete zu bewahren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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4 MB
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