Beschlussvorlage - 2023/0165/A61-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung sowie der Hauptausschuss fassen folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt:

 

die Satzung über das besondere gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gemäß Anlage 1.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Der Stadt Alsdorf bietet sich die einzigartige Chance, ein ganzes Stück des Innenstadtgefüges neu auszugestalten. Damit Alsdorf auch langfristig ein attraktiver und lebenswerter Wohn- und Wirtschaftsstandort bleibt und die Innenstadt als sozialer Indentifikationspunkt gestärkt wird, ist es aufgrund des in Vergleich zu anderen Städten einzigartigen Flächenpotenziales möglich mit zielgerichteten Maßnahmen ein zukunftsweisendes städtebauliches Entwicklungskonzept auf den Weg zu bringen.

Das übergeordnete Planungsziel der städtebaulichen Entwicklung ist die Schaffung eines belebten und gemischt genutzten Quartiers mit einer Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Hotel, Gastronomie und hochwertigem Wohnraum, um der zentralen Innenstadtlage gerecht zu werden. Das neue Quartier soll urbanes Wohnen und Arbeiten ermöglichen. Gleichzeitig soll mit der städtebaulichen Neuordnung die Aufenthaltsqualität der öffentlichen Räume gestärkt werden, durch eine Entlastung von motorisiertem Individualverkehr i.V.m. einer optimierten Unterbringung des ruhenden Verkehrs (incl. Stellplatznachweis Stadthalle), Schaffung neuer Wege- und Sichtbeziehungen sowie einladender Eingangssituationen durch entsprechende Öffnungen seitens der Bahnhofstraße und des Denkmalplatzes (Anlage 4).

 

Die Stadt Alsdorf beabsichtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen um den Zentralparkplatz in der Alsdorfer Innenstadt im Rahmen eines Investorenwettbewerbs zu veräern, der sodann diese Flächen gemäß den o.g. städtebaulichen Zielsetzungen entwickelt und einer neuen Nutzung zuführt

Am 06.02.2020 (VL 2020/0037/A61) hat der Ausschuss für Stadtentwicklung das Planungsbüro ISR (Innovative Stadt- und raumplanung GMbH, Hahn) mit der Betreuung des Investorenwettbewerbs beauftragt. Zurzeit erstellt das beauftragte Büro die Auslobungsunterlagen für die Durchführung des Investorenwettbewerbes. Die Auslobungsunterlagen stellen die Grundlage für die Ausschreibung des Wettbewerbes dar, da hier die Aufgabenstellung sowie die Planungsziele definiert werden. Sobald die Unterlagen in Entwurfsform der Verwaltung vorliegen ist es avisiert diese in Abstimmung mit der Politik weiter zu konkretisieren bzw. die Zielsetzungen des Wettbewerbsverfahrens final festzulegen. Sodann soll zeitnah das Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden.

Zusätzlich wurde der Innenstadtrahmenplan (Anlage 3) auf Grundlage des Rahmenplans für das ehemalige Zechengelände Annapark (Pesch & Partner Architekten Stadtplaner GmbH, 1996) für die weitere Entwicklung der Flächen entwurflich fortgeschrieben und unter Berücksichtigung weiterer Grundstücksverfügbarkeiten konkretisiert.

Die Vorkaufssatzung zielt insofern darauf ab, dass die Stadt Alsdorf über ein Instrument verfügt, welches zur Sicherung der o.g. Ziele dient, da bei etwaigen zukünftigen Grundstücksgeschäften die Stadt Alsdorf ein direktes Zugriffsrecht hat bzw. ausüben kann, insofern diese für das Wettbewerbsverfahren erforderlich sind.

 

umlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich an zentraler Stelle im Innenstadtbereich der Stadt Alsdorf und wird nordöstlich begrenzt durch den Übacher Weg, dem Denkmalplatz mit seiner Bebauung im Norden, die Bahnhofstraße mit Ihrer Bebauung im Südosten, den Anna-Platz mit dem Fördergerüst im südwesten, den Willy-Brandt-Ring im Westen sowie der Martinstraße im Nordwesten. Der gesamte räumliche Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 5,2 ha.

 

Der gesamte räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke:

 

Gemarkung Alsdorf, Flur 2, Flurstücke 1062,1064,1084,1125,1133,1134,1148,1156,1163 1167,1300 1302, 1316 1318, 1399, 1699, 1700, 1715, 1963, 2022, 2024 2027, 2907 2909, 2921, 3366, 3367, 3520, 3522, 3523, 3617, 3630 3633, 3645 3649, 3653 3658, 3840, 3841, 3851, 3854, 3863, 3866 3870, 3897, 3940, 4076, 4132, 4135 4141, 4144, 4148 4161, 4250, 4251, 4303, 4578, 4626, 4627, 4658, 4733, 4734, 4737, 4738, 4741 4743, 4813, 5253, 5254, 5307, 5326, 5372 komplett und das Flurstück 4523 teilweise.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind im beigefügten Lageplan (Anlage 2) dargestellt.

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch eine Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht. Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf Grundstücke in Gebieten, in denen städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes unterliegt der Einzelfallprüfug, dh. einer konkreten städtebaulichen und wirtschaftlichen Prüfung hinsichtlich der Eigung des Grundstücks für die Umsetzung der städtebaulichen Maßnahme. Soweit sich die Stadt entschließt, ihr durch Satzung begründetes Vorkaufsrecht auszuüben, tritt sie in den jeweiligen Kaufvertrag ein.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist als solche nicht haushaltsrelevant. Erst bei Ausübung eines Verkaufs werden Haushaltsmittel erforderlich.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.04.2023 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

16.05.2023 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen