Beschlussvorlage - 2023/0320/A61

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss der Stadt Alsdorf beschließt, den Antrag nicht weiter zu verfolgen.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Mit Schreiben vom 15.07.2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die aktuelle Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf eingereicht. Sie verstoße inhaltlich gegen derzeit gültiges Recht (GG, BGB) sowie gegen die derzeitige Rechtsprechung des OVG Münster und des Bundesgerichtshofes. Daher sei die aktuelle Baumschutzsatzung nicht mehr tragbar und eine Überarbeitung auf Rechtskonformität erforderlich sowie die Baumschutzsatzung bis zur endgültigen Überarbeitung von Rechts wegen außer Kraft zu setzen.

 

Im Garten des Nachbarn des Beschwerdeführers wächst eine Eberesche, die unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf fällt. Die Eberesche hat Überhang in den Garten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fühlt sich u.a. durch herabfallende Beeren gestört.

 

2014 stellte der Nachbar des Beschwerdeführers, 2017 der Beschwerdeführer selbst, einen Antrag auf Kronenrückschnitt des Baumes, der von der Stadt Alsdorf abgelehnt wurde, da er in dem laut Beschwerdeführer gewünschten Umfang das Wachstum des geschützten Baumes nachteilig beeinflusst, das charakteristische Aussehen des Baumes zerstört und eine ungünstige Entwicklung des Baumes zur Folge gehabt hätte. Rückschnitte einzelner Äste dagegen wurden unter der Voraussetzung des nachbarschaftlichen Einvernehmens und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Baumpflege sowohl 2014 als auch 2017 gestattet.

 

Im Februar 2022 wurde ein durch den Beschwerdeführer angestrengtes, gerichtliches Verfahren gegen die Stadt Alsdorf in der Hauptsache wechselseitig für erledigt erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde erneut seitens der Stadt Alsdorf (und vorbehaltlich der Absprache mit seinem Nachbarn) ein mit der Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf in Einklang stehender und im Protokoll des Verwaltungsgerichts Aachen bildlich festgehaltener Rückschnitt der Eberesche gestattet.

 

Im Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer durch den Präsenzdienst des Ordnungsamtes der Stadt Alsdorf beim Rückschnitt des streitgegenständlichen Baumes angetroffen. Der Rückschnitt ging über das im o.g. gerichtlichen Verfahren festgelegt Maß hinaus, so dass erneut ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht Aachen ohne weitere Anhörung der Stadt Alsdorf eingestellt.

 

Mit Schreiben vom 15.07.2023 übersandte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß §24 GO NRW.

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Baumschutzsatzung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 910 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei führt er die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2021, Az.: V ZR 234/19, und das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2008, Az.: 8 A 90/08, an. Der Beschwerdeführer nimmt zudem Bezug auf ein konkretes Verfahren, in welchem sein Antrag auf Erteilung einer begehrten Genehmigung zur Durchführung eines Baumrückschnitts der Eberesche abgelehnt worden ist.

 

Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Alsdorf (Baumschutzsatzung) vom 24. Oktober 1986, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 18.05.2022, verstößt weder gegen geltendes Recht noch gegen die vom Beschwerdeführer angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie entspricht inhaltlich dem Entwurf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Solange die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf nicht von einem Gericht festgestellt worden ist, sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, die aktuelle Satzung durch Beschluss aufzuheben.

 

Die Satzung findet in § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG NRW) eine hinreichende Rechtsgrundlage. In materieller Hinsicht liegen keine Mängel vor, die die Regelungen unwirksam erscheinen lassen. Sie ist hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches im konkreten Einzelfall objektiv bestimmbar und damit im erforderlichen Maße bestimmt. Insbesondere werden in § 6 der Satzung auch Ausnahmen und Befreiungen von den in § 4 aufgeführten verbotenen Handlungen zugelassen. Auch diese sind hinreichend bestimmt, insbesondere hinsichtlich des Gefahrenbegriffs, der in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen verwendet wird.

 

Die von dem Beschwerdeführer angeführten Urteile führen zu keiner anderen Bewertung. In dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist das Selbsthilferecht nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch, mithin eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, streitgegenständlich. Der BGH führt dazu in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil aus, dass dieses Selbsthilferecht nur „vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts“ besteht. Die Baumschutzsatzung ist eine solche naturschutzrechtliche Beschränkung, wodurch das Selbsthilferecht eingeschränkt wird.

 

Auch aus der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes kann nicht geschlussfolgert werden, dass Baumschutzsatzungen grundsätzlich rechtswidrig sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Streitgegenständlich war die konkrete Subsumtion unter die Ausnahmevorschrift der Satzung der beklagten Stadt. Die Rechtmäßigkeit der Satzung war nicht Prüfungsgegenstand, sie wurde nicht angezweifelt.

 

In bisherigen gerichtlichen Verfahren gegen die Stadt Alsdorf, in welchen aufgrund der Baumschutzsatzung erlassene Bescheide streitgegenständlich waren, wurde die Rechtmäßigkeit der Baumschutzsatzung nicht in Frage gestellt.

 

Im Übrigen ist der Umwelt- und Naturschutz verfassungsrechtlich als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG verankert und stellt damit ein überaus bedeutsames Schutzgut dar. Eine kommunale Baumschutzsatzung ist ein Instrument, um den kommunalen Klimaschutz zu fördern.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Einnahmen, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf erzielt werden, werden zweckgebunden für Pflanzungen von Bäumen im Stadtgebiet verausgabt. So wurden beispielhaft in den Jahren 2021 und 2022 86 neue Park- und Straßenbäume im Stadtgebiet gepflanzt. Der Kaufpreis der hochstämmigen Laubbäume beträgt etwa 25.000€. Die Einnahmen sind demnach ein wirksames Instrument, um dem erheblichen Ausfall von Stadtgrün, v.a. bedingt durch Hitze und Trockenheit, entgegenzuwirken.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf hat in §1 u.a. den definierten Zweck, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Stadtgebiet zu sichern, das Lokalklima zu verbessern, zur Luftreinhaltung beizutragen und den Artenreichtum zu erhalten.

 

Gerade bei der Minderung von städtischer Hitze wird Bäumen im Rahmen der KLimaAnpassungsStrategie der Stadt Alsdorf (KLAS) eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Maßnahmenkatalog zur Klimawandelanpassung wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass der Baumbestand in der Stadt Alsdorf auch weiterhin nach der bestehenden Satzung erhalten werden muss, wenn positive Effekte von Bäumen - wie Verschattung, Verdunstung oder die Regulierung des Wasserhaushaltes - erhalten bleiben sollen.

 

Ein Außerkraftsetzen der Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf, wie vom Antragsteller gefordert, hätte unkalkulierbare Effekte auf das Stadtklima und die Stadtökologie Alsdorfs.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.09.2023 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen