Beschlussvorlage - 2010/0784

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Betriebsausschuss beschließt die Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2009 zu entlasten.

 

2.      Der Betriebsausschuss fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)      den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009 festzustellen,

 

b)     den Jahresüberschuss 2009 in Höhe von 272.856,35 Euro auf neue Rechnung vorzutragen,

 

c)      die Entlastung des Betriebsausschusses für das Wirtschaftsjahr 2009.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Im Rahmen der Änderung der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) durch Gesetz vom 16. November 2004 wurde in § 5 Absatz 5 EigVO NRW die Zuständigkeit für die Entlastung der Betriebsleitung neu geregelt und seit 2005 auf den Betriebsausschuss übertragen.

                                                                                                                             

Nach § 21 (Jahresabschluss) der EigVO NRW ist am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz (§ 22 EigVO NRW), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23 EigVO NRW) und dem Anhang (§ 24 EigVO NRW) besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften sowie die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes ergibt.

Daneben ist gemäß § 25 EigVO NRW gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 EigVO NRW hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und nach erfolgter Prüfung gemäß § 106 GO NRW dem Betriebsausschuss vorzulegen.

 

Entsprechend der Neuerung in § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat der Gemeinde seit dem Wirtschaftsjahr 2005 auch über die Entlastung des Betriebsausschusses.

 

Der Jahresabschluss 2009 wurde durch die BET - Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen geprüft und trägt den Bestätigungsvermerk vom 05. Oktober 2010. (Anlage 5)

 

Bestandteile der dem Betriebsausschuss mit der heutigen Sitzungsvorlage vorgelegten Dokumente sind

 

a)      der Jahresabschluss 2009 des Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf

 

-            Bilanz zum 31.Dezember 2009 (Anlage 1),

-            Gewinn- und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009  

(Anlage2),

-            Anhang zum 31.Dezember 2009 (Anlage 3)

 

b)     der Lagebericht 2009 zum 31. Dezember 2009 der Betriebsleitung (Anlage 4)

 

c)      der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, der BET – Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen (Anlage 5)

 

 

 

 

Gemäß § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.

 

Nach § 106 GO NRW  Abs. 2 obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW, Herne (GPA NRW) bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft.

 

Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen.

 

Der Betriebsausschuss beschloss am 01. Dezember 2009, die BET - Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2009 zu beauftragen.

 

Mit Verfügung vom 10.12.2009 stimmte die Gemeindeprüfungsanstalt NRW dem Beschluss des Betriebsausschusses bzw. dem entsprechenden Antrag, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BET - Dr. Neumann und Partner zu beauftragen, den Jahresabschluss 2009 und den Lagebericht der Betriebsleitung zu prüfen, zu.

                                                                     

Die Zustimmung wurde mit folgenden Maßgaben erteilt:

 

·      "Der Wirtschaftsprüfer muss im Zeitpunkt der Annahme des Auftrages über eine gültige Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57 a WPO verfügen".

 

·      “Der Wirtschaftsprüfer wird gebeten den Prüfungsbericht unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in einfacher Ausfertigung vorzulegen”.              

 

·      "Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob Beanstandungen aus Vorjahren Rechnung getragen worden ist und Empfehlungen beachtet wurden".

 

·      “Der Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720) ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu beantworten. Eine Beantwortung der Fragen mit Ja oder Nein ist nur in Einzelfällen ausreichend, falls dies keine Folgefragen hervorruft (Vgl. TZ 16 IDW PS 720). Ohne den Prüfungsauftrag zu erweitern werden insbesondere zu den folgenden Fragestellungen aussagekräftige und dem Einzelfall angemessene Informationen erwartet, um die GPA NRW bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen:

 

a)   Vorkehrungen zur Korruptionsprävention und den getroffenen Maßnahmen (Fragenkreis 2 “Aufbau und ablauforganisatorische Grundlagen”)

 

b)   Ergebnis der Nachkalkulation nach § 6 KAG und deren Abbildung im Jahresabschluss (Fragenkreis 3 c “Planungswesen, Rechnungswesen, Informationssystem und Controlling, ggf. mit Verweis auf den entsprechenden Abschnitt im Prüfungsbericht”)

 

c)   Angemessenheit des Risikofrüherkennungssystems (Fragenkreis 4 “Risikofrüherkennungssystems”)

 

d)   Wirtschaftlichkeitsberechnungen vor Realisierung von Investitionen und zu Überschreitungen bei abgeschlossenen Investitionen (Fragenkreis 8 “Durchführung von Investitionen”)

 

·      “Bei Prüfungen, die nicht bis zum 30.09. des dem Abschlussstichtag folgenden Jahres abgeschlossen werden, sind die Gründe für die Verzögerung im Prüfungsbericht zu nennen.”

 

·      “Die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind angemessen zu erläutern.”

 

·      “Ich behalte mir vor, eine Schlussbesprechung mit Ihnen und dem Wirtschaftsprüfer durchzuführen.”

 

·      “Ich weise darauf hin, dass

 

-       Die Prüfung auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten soll (vgl. § 1 (3) der Verordnung über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen).

 

-       Die Prüfungsentgelte (Honorar und Nebenkosten) sind zwischen Betrieb und Wirtschaftsprüfer individuell zu vereinbaren. Bitte stellen Sie der GPA NRW eine Kopie der getroffenen Honorarvereinbarung zur Verfügung.

 

-       Die Einhaltung der o. g. Auflagen bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Prüferbestellung im Folgejahr berücksichtigt wird.”

 

Gemäß § 26 Absatz 1 EigVO NRW hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen und dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet.

 

Der Rat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht festzustellen. Des weiteren beschließt er über die Verwendung eines Jahresgewinns oder der Behandlung eines Jahresverlustes, sowie die Entlastung des Betriebsausschusses.

                                         

Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

Zu den im Beschlussvorschlag enthaltenen Beschlusspunkten wird auf den Prüfbericht der BET - Dr. Neumann und Partner verwiesen.

 

 

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. für den Lagebericht der Betriebsleitung sind die §§ 21 und 26 Abs. 1 EigVO NRW. Grundlage für die Prüfung der Jahresrechnung ist § 106 GO NRW.                           

 

Gemäß Beschluss des Betriebsausschusses erhielt die BET- Dr. Neumann und Partner, Aachen, den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2009 des Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf.                                                                     

 

Rechtsgrundlagen der Prüfung waren

 

1.      die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008,                                                                                   

 

2.      die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004,             

 

3.      die Landesverordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 09. März 1981 bzw. dem Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1987.

 

Ferner hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Prüfung die im Fachgutachten 1/1988 des IDW niedergelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung sowie die Prüfungsstandards (PS) des IDW beachtet.

 

Die Prüfung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken.                           

 

Danach sind insbesondere darzustellen:

 

1.      die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung,

2.      verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Gewinn- und Verlustrechnung 2009 des Eigenbetriebs Technische Dienste schließt mit einem Jahresüberschuss von 272.856,35 € ab.

 

Der Jahresüberschuss 2009 in Höhe von 272.856,35 € soll in Abstimmung mit der Betriebsleitung auf neue Rechnung vorgetragen werden.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

-entfällt-

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.10.2010 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - zur Kenntnis genommen

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04.11.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen