Beschlussvorlage - 2010/0880
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung hier: 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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01.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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09.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Alsdorf (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 07.12.2009.
Die Änderung tritt zum 1.1.2011 in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
a) Straßenreinigung:
die maschinelle Straßenreinigung in der Stadt Alsdorf wurde zum 1.1.2010 neu vergeben.
Gleichzeitig ist eine neue Satzung in Kraft getreten, die die Voraussetzungen für eine neue Gebührenkalkulation geschaffen hat.
b) Winterdienst:
die Durchführung von Winterdienst im Stadtgebiet Alsdorf wurde grundlegend überprüft und angepasst.
Nach Beschluss des Rates der Stadt vom 4. November 2010 wurde hier ebenfalls die Grundlage für eine neue Gebührenkalkulation geschaffen.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6 (1) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.
Darüber hinaus sollen gemäß § 6 (2) S. 3 KAG Kostenunterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ausgeglichen werden. Die Kostenunterdeckungen der Jahre 2008 und 2009 wurden daher im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 berücksichtigt.
Außerdem sind gemäß § 77 (2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, z.B. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
a) Straßenreinigung:
Die seit dem Jahr 1999 erhobene Gebühr bedarf dringend einer Anpassung. Durch die Neuvergabe der maschinellen Straßenreinigung konnten zwar grundsätzlich Kosten reduziert werden, jedoch gilt es, zugleich Kostenunterdeckungen der vorangegangen Jahre auszugleichen. Eine Gebührenanpassung ist daher notwendig.
b) Winterdienst:
Auch hier bedarf die seit dem Jahr 1999 erhobene Gebühr dringend einer Anpassung. Neben Änderungen im Streuplan hat sich die Kostenstruktur im Winterdienst verändert. Die durchschnittlichen Kosten der vergangenen 3 Winterperioden sind deutlich gestiegen. Hierbei sind insbesondere hohe Kosten für Betriebsstoffe, die erst im Jahr 2010 angefallen sind, noch nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die kommende/n Winterperiode/n nicht milder werden.
Gleichzeitig sind auch im Winterdienst Kostenunterdeckungen der vergangenen Jahre zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall mehr als 50 % der umlagefähigen Kosten umfassen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
-entfällt-
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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244 kB
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2
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133,3 kB
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