Beschlussvorlage - 2012/0164
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes für die Stadt Alsdorf a) Vortrag durch den Gutachter Firma GMA, Herr Kahnert b) Billigung des Vergnügungsstättenkonzeptes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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24.04.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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05.07.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt:
a) Der Rat der Stadt Alsdorf billigt das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Alsdorf und beschließt das Vergnügungsstättenkonzept im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
In seiner Sitzung am 17.11.2011 (VL 2011 / 1421) hat der Ausschuss über den damaligen Entwurfsstand des Vergnügungsstättenkonzeptes beraten
Hintergrund des Konzeptes war die in Alsdorf, über die letzten Jahre, stark ansteigende Nachfrage nach potentiellen Standorten für Vergnügungsstätten, insbesondere in den zentralen innerstädtischen Lagen.
Vor allem der wachsende Ansiedlungsdruck von Spielhallen bzw. Entertainmentcentern führt neben Schwierigkeiten in den Bereichen des Jugendschutzes und der Suchtprävention auch zu erheblichen nachhaltigen städtebaulichen Störpotenzialen. Diese Störpotenziale lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verdrängung (z.B. von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in Innenstädten oder Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten)
- Trading Down Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Abwertung des Umfeldes)
- Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges
- Flächenverbrauch von zweckbestimmten Flächen (z.B. Gewerbeflächen)
- Lärmbelästigung durch An- und Abfahrtsverkehr und lange Öffnungszeiten, problematische Stellplatzsituationen
- Störung des Ortsbildes durch auffällige Werbung und ortsuntypische Gestaltung
- Imageverlust eines Gebietes
- Mangelhafte Integration ins Stadtbild (geschlossene Fensterfront, begrenzte Zugänglichkeit)
In jüngster Zeit hat die Stadt Alsdorf mehrere Bebauungspläne aufgestellt, die u.a. zum Ziel hatten, vor allem in zentralen Versorgungslagen die Spielhallenansiedlungen zu reglementieren. Neben der Aufstellung von weiteren Bebauungsplänen, z.B. auch auf der Basis des neuen BauGB Fassung 2007 und des darin enthaltenen § 9 (2a) ist jedoch vorrangig eine flächendeckende Steuerung von Vergnügungsstätten erforderlich. Der einzelfallbezogene Versuch, Vergnügungsstätten zu verhindern oder umzulenken ist nur unter erheblichem verfahrenstechnischen Aufwand erreichbar bzw. aufgrund der aktuellen Rechtsprechung auch mit erheblichen Bedenken und Risiken behaftet.
Ebenso ist ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht zulässig. Die Gemeinde kann jedoch für bestimmte Gebiete einen Ausschluss von Vergnügungsstätten bewirken, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die o.g. städtebaulichen Störpotenziale für bestimmte Stadtgebiete eintreten können.
Um jedoch den Nachweis der o.g. städtebaulich negativen Auswirkungen darlegen zu können, ist die Erstellung eines sog. Vergnügungsstättenkonzeptes ein rechtlich anerkanntes Mittel. Hierbei handelt es sich um ein übergeordnetes, städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB, welches formlich durch den Rat zu beschließen ist. Dieses kann zwar keine direkte Rechtsverbindlichkeit nach außen entwickeln, es ist jedoch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen als Grundlage heranzuziehen. Darüber hinaus können auf Grundlage eines politisch beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes, städtebauliche Gründe für einen konkreten Ausschluss von Vergnügungsstätten innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, rechtssicher dargelegt werden.
Daher besteht die dringende Notwendigkeit zur Erstellung eines gesamtstädtischen Konzeptes, das die Grundlage für zukünftige planerische Steuerungen sowie die rechtssichere Reglementierung innerhalb des Stadtgebietes bildet. So können bei einem Ausschluss und ggf. auch einer verträglichen Ansiedlung von Vergnügungsstätten bereits im Vorfeld nutzungsstrukturelle Konflikte und auch städtebauliche Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund hat die GMA ein Vergnügungsstättenkonzept (Anlage 1) für die Stadt Alsdorf erarbeitet. Dazu wurde zuerst die derzeitige Anzahl und Verteilung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, im Stadtgebiet analysiert. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass bereits heute 21 Spielhallenkonzessionen in der Stadt Alsdorf vergeben worden sind, womit 4,6 Konzessionen je 10.000 Einwohner vorhanden sind. Damit liegt Alsdorf bereits über dem NRW-Durchschnitt von 2,07 Konzessionen je 10.000 Einwohner und dem Bundesdurchschnitt von 2,09 Konzessionen je 10.000 Einwohner. Darüber hinaus wurde eine Nutzungsstrukturanalyse durchgeführt und die planungsrechtliche Situation in Bezug auf den Ausschluss und die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Alsdorf untersucht. Auf Grundlage dieser Daten wurden Ausschluss- und Eignungsgebiete für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten definiert. Zukünftig soll der Ansiedlungsdruck auf folgende Eignungsgebiete für Vergnügungsstätten gelenkt werden:
- Das Gewerbegebiet Siemensstraße,
- der südlich der Bahnlinie Alsdorf-Aachen befindliche Gebäudeblock, der durch die im Winkel zusammentreffenden Straßen Prämienstraße und Würselener Straße begrenzt wird,
- das Teilstück der Blumenrather Straße zwischen der Bahnlinie und der Eschweilerstraße,
sowie als Eignungsgebiet mit eingeschränkter Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
- der nördliche Bereich der Innenstadt an der Otto-Wels-Straße, zwischen dem Bereich um den Cinetower im Norden und der Luisenstraße einschließlich der Stadthalle im Süden.
Innerhalb dieser Gebiete sind Vergnügungsstätten gemäß ortstypischer Definition grundsätzlich zulässig und ausschließlich hier anzusiedeln. Auf diese Weise lässt sich ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für den restlichen Teil des Stadtgebietes begründen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und billigt das für die Stadt Alsdorf im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erstellte Vergnügungsstättenkonzept.
Darstellung der Rechtslage:
Das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Alsdorf wird als übergeordnetes, städtebauliches Konzept auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung aufgestellt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Es wurden seitens der Verwaltung mehrere Angebote von qualifizierten Fachbüros eingeholt, die umfangreiche Erfahrung in der Erstellung von Vergnügungsstättenkonzepten und Referenzen aufweisen. Hierbei hat die GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH das preiswerteste Angebot abgegeben, welches vom Leistungsspektrum her den Zielvorstellungen für ein städtebauliches Vergnügungsstättenkonzept entspricht. Der Stadt entstehen danach Gesamtkosten in Höhe von 13.982,50 Euro, welche im Rahmen der Bauleitplanung über die Haushaltsmittel des Fachgebietes 2.1 abgerechnet werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Aufstellung eines Vergnügungsstättenkonzeptes für die Stadt Alsdorf ermöglicht eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Gemeindegebiet. Dadurch wird einer Beeinträchtigung von Wohnnutzungen durch Schallemissionen vorgebeugt, eine Verzerrung des Boden- und Mietpreisniveaus mit negativen Folgen für Gewerbebetriebe verhindert sowie negative Auswirkungen auf das Image etablierter Geschäfts- und Wohnlagen vermieden. Darüber hinaus wird ein Beitrag zum Jugendschutz und zur Spielsucht-Prävention geleistet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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