Beschlussvorlage - 2010/0277-ETD
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation Abwasser für das Wirtschaftsjahr 2010 einschliesslich Auswirkungen nach dem Haushaltssicherungskonzept in der 14. Fortschreibung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Buttgereit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
|
Vorberatung
|
|
|
23.02.2010
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
22.04.2010
|
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Die
Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt für 2008 wie folgt
festgesetzt:
- Schmutzwassergebühr 3,26 Euro / m³ Frischwasserverbrauch
- Niederschlagwassergebühr
1,00 Euro / m² entsorgte
bebaute / unbebaute
Grundstücksfläche.
Die
Berechnung der Gebühren für das Jahr 2010 ergibt weiterhin unveränderte Sätze (siehe Anlage 1).
Die
Summe der umlagefähigen Kosten belaufen sich auf 9.763.612,00 Euro. Darin
enthalten sind die Eigenkapitalverzinsung aus 2009 in Höhe von 190.753,00 Euro,
die gem. § 6 (2) KAG NW ausgeglichen werden sollen. Der Frischwasserverbrauch
2009 wird voraussichtlich 2.113.952 m³ betragen, die bebauten Flächen, die
der Niederschlagsentwässerung
unterliegen, belaufen sich auf ca. 2.872.127 m².
Alternativ
hierzu wird die Gebührenkalkulation entsprechend den Empfehlungen des GPA als (Anlage 2) vorgelegt.
Demnach
erhöhen sich die Gebühren für:
- Schmutzwassergebühr auf 3,50
Euro / m³ Frischwasserverbrauch
- Niederschlagwassergebühr
auf 1,13 Euro / m² entsorgte bebaute / unbebaute
Grundstücksfläche.
Die Gemeindeprüfungsanstalt, Herne schlägt vor, die
Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte zu ermitteln (Anlage 4). Außerdem werden für die
Eigenkapitalverzinsung die Restbuchwerte des Anlagevermögens abzüglich der
erhaltenen Zuschüsse herangezogen und mit kalkulatorischem Zinssatz von 7
% verzinst. Vom zinspflichtigen Kapital
wird der Zinsaufwand in Abzug gebracht
(Anlage 3).
Darstellung der
Rechtslage:
Gem.
§ 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.
Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb
eines Kalkulationszeitraumes von 3 Jahren auszugleichen (§ 6 (2) S. 3 KAG NW).
Außerdem
sind gem. § 77 (2) GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von
ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bsp. auf
Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern
zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.
Die
Bestimmung des § 90 (2) GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu
beachten.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Die
vorgenannten Gebührensätze unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung
sowie der Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2010 werden zu einer zukünftigen
Gebührenerhöhung bei Schmutzwasser um 0,24 Euro/m³ sowie bei
Niederschlagswasser um 0,13 Euro/m² führen. Die Erhöhung entspricht rd. 10 %.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
11,8 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
11,8 kB
|
|||
3
|
öffentlich
|
4,5 kB
|
|||
4
|
öffentlich
|
457,5 kB
|
