Beschlussvorlage - 2010/0277-ETD

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuß fasst als Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt, die Gebührenkalkulation zukünftig aufgrund der Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt in Herne vorzunehmen.

                    

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt für 2008 wie folgt festgesetzt:

 

-           Schmutzwassergebühr        3,26 Euro / m³ Frischwasserverbrauch

-           Niederschlagwassergebühr             1,00 Euro / m² entsorgte bebaute / unbebaute

                                                                                                  Grundstücksfläche.

 

Die Berechnung der Gebühren für das Jahr 2010 ergibt weiterhin unveränderte Sätze (siehe Anlage 1).

 

Die Summe der umlagefähigen Kosten belaufen sich auf 9.763.612,00 Euro. Darin enthalten sind die Eigenkapitalverzinsung aus 2009 in Höhe von 190.753,00 Euro, die gem. § 6 (2) KAG NW ausgeglichen werden sollen. Der Frischwasserverbrauch 2009 wird voraussichtlich 2.113.952 m³ betragen, die bebauten Flächen, die der  Niederschlagsentwässerung unterliegen, belaufen sich auf ca. 2.872.127 m².

 

Alternativ hierzu wird die Gebührenkalkulation entsprechend den Empfehlungen des GPA als (Anlage 2)  vorgelegt.

 

Demnach erhöhen sich die Gebühren für:

 

-           Schmutzwassergebühr auf               3,50 Euro / m³  Frischwasserverbrauch

-           Niederschlagwassergebühr auf      1,13 Euro / m²  entsorgte bebaute / unbebaute

                                                                                                   Grundstücksfläche.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt, Herne schlägt vor, die Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte zu ermitteln (Anlage 4). Außerdem werden für die Eigenkapitalverzinsung die Restbuchwerte des Anlagevermögens abzüglich der erhaltenen Zuschüsse herangezogen und mit kalkulatorischem Zinssatz von 7 %  verzinst. Vom zinspflichtigen Kapital wird der Zinsaufwand in Abzug gebracht

(Anlage 3).

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 3 Jahren auszugleichen (§ 6 (2) S. 3 KAG NW).

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem sind gem. § 77 (2) GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bsp. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.

 

Die Bestimmung des § 90 (2) GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu beachten.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die vorgenannten Gebührensätze unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung sowie der Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2010 werden zu einer zukünftigen Gebührenerhöhung bei Schmutzwasser um 0,24 Euro/m³ sowie bei Niederschlagswasser um 0,13 Euro/m² führen. Die Erhöhung entspricht rd. 10 %.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- entfällt -

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

23.02.2010 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - geändert beschlossen

Erweitern

22.04.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen