Beschlussvorlage - 2012/0100
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungssatzung - Aufstellung der 4.Änderung der Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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29.03.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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05.07.2012
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Städtebauliche Erneuerung ist eine strukturelle Daueraufgabe für viele Städte und Gemeinden. Ziel ist dabei die städtebauliche Verbesserung und Aufwertung der bereits bebauten Bereiche. Dazu können die Städte und Gemeinden neben der Steuerung der baulichen Entwicklung mit den Instrumenten des allgemeinen Städtebaurechts städtebauliche Sanierungsverfahren durchführen. Diese beziehen sich auf ein bestimmtes, von der Kommune abzugrenzendes Gebiet, das bisher mit städtebaulichen Missständen bzw. Defiziten behaftet war und das in einem umfassenden Prozess mit einem Bündel von Maßnahmen verbessert werden soll.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dazu, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Nach § 136 Abs. 2 BauGB liegen solche Missstände vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder aber das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Daneben gibt es Maßnahmen der Sozialen Stadt, die dann greifen, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist (§ 171 e BauGB).
Bereits mit Ratsbeschluss vom 01.12.1988 hat die Stadt Alsdorf das Sanierungsgebiet Innenstadt-Alsdorf festgelegt; dieses ist inzwischen dreimal erweitert worden (zuletzt durch Ratsbeschluss vom 08.11.2001). Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes Innenstadt-Alsdorf ist im Maßstab 1:10.000 der Anlage 1 beigefügt, die Erweiterungsschritte des Sanierungsgebietes sind der Übersicht in Anlage 5 zu entnehmen.
In seiner Sitzung am 17.09.2009 hat der Rat der Stadt Alsdorf über die Teilnahme am Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt NRW beraten und die grundsätzlichen Beschlüsse über das Programmgebiet Soziale Stadt Alsdorf-Mitte gemäß § 171e BauGB sowie den Maßnahmenkatalog i.V.m. dem integrierten Handlungskonzept gefasst.
Mit Datum vom 15.07.2010 wurde nach umfangreichen Vorabstimmungen mit dem Fördermittelgeber die Aktualisierung des integrierten Handlungskonzeptes zur Kenntnis genommen und auf dieser Basis mit Datum vom 27.07.2011 ein Antrag auf Städtebauförderung nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW gestellt. Dabei ist hinsichtlich baulicher Maßnahmen das sog. Fassadenförderungsprogramm im Rahmen des Förderprogramms Stadterneuerung 2008 - Soziale Stadt Alsdorf-Mitte eine wichtige Maßnahme zur nachhaltigen Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und zur Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Vor diesem Hintergrund der sich ergänzenden Zielsetzungen gilt es, die Kulissen des Sanierungsgebietes sowie des Programmgebietes Soziale Stadt aufeinander abzustimmen. Im Zuge der der Aufstellung der 4. Änderung der Sanierungssatzung Innenstadt-Alsdorf sollen daher nördliche Teile der Innenstadt, die zwar im Programmgebiet Soziale Stadt erfasst sind, aber bisher nicht im räumlichen Geltungsbereich der Sanierungssatzung Innenstadt -Alsdorf erfasst sind, in die Sanierungssatzung einbezogen werden. Das Sanierungsgebiet Innenstadt-Alsdorf in der Fassung der 3. Änderung wird daher um die Flächen A und B gemäß Anlage 2 erweitert:
Das neue Sanierungsgebiet Innenstadt-Alsdorf soll nun den wie folgt abgegrenzten Bereich umfassen:
§ den Bereich zwischen Bahnhofstraße bis zum Kurt-Kublitz-Ring im Osten,
§ den Bereich zwischen Luisenstraße und Rathausstraße bis zum Rathaus im Nordosten,
§ den Bereich des historischen Ortskerns um die Burg im Norden bis zur Von-Ketteler-Straße, dem Oidtweilerweg und der Straße Im Brühl im Nordosten,
§ den Bereich um die Geilenkirchener Straße und Moselstraße bis zum Stadtausgang Übacher Weg im Nordwesten,
§ das Annagelände zwischen der Bahnhofstraße, der Bahnlinie Herzogenrath-Stolberg und den Flächen Am Oberen Radweg und Quachtelendriesch im Westen,
§ den Bereich zwischen der Bahnlinie Herzogenrath-Stolberg und der Prämienstraße bis zum Haldenfuß im Süden;
§ den Bereich um die Würselener Straße und der Broicher Straße zwischen Haldenfuß und Kurt-Koblitz-Rind im Südosten.
Das Sanierungsgebiet Innenstadt-Alsdorf umfasst damit alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der 4. Änderung der Sanierungssatzung im Maßstab 1:10.000 abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung. Die Neufassung der Sanierungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt sowie ihr räumlicher Geltungsbereich in der Anlage 4 dargestellt.
Hintergrund der Neufassung der Sanierungssatzung und damit die Erweiterung des Sanierungsgebietes ist das Ziel der Beseitigung städtebaulicher Missstände in der von Strukturwandel und sozioökonomischen Veränderungsprozessen stark betroffenen Alsdorfe-Innenstadt. Hier soll problematischen Entwicklungen entgegengewirkt werden und das Stadtzentrum bei der Bewältigung der Folgen des demografischen und wirtschaftlichen Wandels unterstützt werden. Die Begründung zur Erweiterung des Sanierungsgebietes stütz sich insbesondere auf die Darstellungen des integrierten Handlungskonzeptes zum Gesamtantrag Soziale Stadt.
Auch in den nun einbezogenen nördlichen Bereich der Innenstadt sind hinsichtlich der Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation vergleichbare Defizite und sowie Erneuerungserfordernisse festzustellen wie im bisherigen Sanierungsgebiet. Neben einer veränderten Bevölkerungsstruktur (hoher Anteil an Bevölkerung mit Migrationshintergrund) und einschneidenden ökonomischen Veränderungen, wie dem Verlust von Arbeitsplätzen zeichnen sich neben der Segregation seit einigen Jahren zunehmend auch städtebauliche und strukturelle Probleme ab.
Die Folgen dieser Entwicklungen machen sich u. a. durch ein hohes Leerstandsniveau sowohl im Wohn- als auch im kleinteiligen Handels- und Dienstleistungssektor, vernachlässigte Bausubstanz, erlebnisarme Wohnumfeld, mangelnde Investitionen und ein negatives Image bemerkbar.
Angesichts der Erneuerungsbemühungen, die durch die Aktivitäten im Rahmen des Programms "Soziale Stadt" erzielt werden sollen, ist aufgrund der Komplexität der Defizite eine besonders weitgreifende Stadtteilentwicklung mit der Perspektive geboten, einen nachhaltigen Aufschwung durch die Stabilisierung des allgemeinen Lebensumfeldes sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Basis zu bewirken.
Das Fassadenförderungsprogramm ist im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms Soziale Stadt NRW eine wichtige Maßnahme zur nachhaltigen Aufwertung und Revitalisierung des städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie zur Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Alsdorfer-Innenstadt.
Dazu gewährt der Zuwendungen für Maßnahmen an Gebäuden mit städtebaulicher Wirkung. Hierzu zählen u.a. die Instandsetzung und Restaurierung von dem öffentlichen Raum zugewandten Fassaden, Fassadenteilen und Dächern sowie die Begrünung, Entsiegelung, Gestaltung und Herrichtung von einsehbaren Hof- und Vorgartenflächen auf privaten Grundstücken (siehe Vorlage Nr. 101 / 2012).
Ein insgesamt positives und einladendes Erscheinungsbild ist von wesentlicher Bedeutung für die Identifikation der Bewohner, insbesondere junger Familien und junger Erwachsender, mit ihrem Wohnquartier sowie die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Bevölkerungsstruktur in der Alsdorfer Innenstadt. Durch eine dem Gebäudestil entsprechende Fassadengestaltung sowie Aufwertung der Freiräume kann eine erhebliche Attraktivitätssteigerung erzielt und somit eine nachhaltige Entwicklung des Alsdorfer Stadtzentrums angestoßen werden.
Neben dem Fassadenförderungsprogramm können Eigentümer/innen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EstG) erhöhte steuerliche Abschreibungen in Anspruch nehmen. Solche steuerliche Absetzungsmöglichkeiten können ein weiteres wichtiges Instrument zur Initiierung privater Investitionen und Anreiz für Modernisierungsmaßnahmen seitens der Gebäudeeigentümer sein.
Die Aufstellung der 4. Änderung der Sanierungssatzung stellt insofern die Grundlage und inhaltliche Ergänzung hinsichtlich der Durchführung des Fassadenförderungsprogramms dar.
In Verbindung mit dem Fassadenförderungsprogramm wird diesbezüglich in Kürze eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in der auch die Erweiterung des Sanierungsgebietes dargestellt wird. Nach Durchführung eines solchen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kann der Beschluss im Rat über die Sanierungssatzung in der Fassung der 4. Änderung förmlich gefasst werden.
Darstellung der Rechtslage:
Die 4. Änderung der Sanierungssatzung wird im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs.1 und 3 BauGB in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden gemäß § 142 Abs. 4 BauGB keine Anwendung, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung ohne sie voraussichtlich nicht erschwert wird.
Von der vorbereitenden Untersuchung kann gemäß § 141 Abs. 2 BauGB ebenfalls abgesehen werden, da eine hinreichende Beurteilungsgrundlage über die Notwendigkeit der Sanierung bereits in Form des Integrierten Handlungskonzeptes Soziale Stadt Alsdorf-Mitte besteht.
Die Beteiligung der Bürger sowie Träger öffentlicher Belange erfolgt im Rahmen der Auftaktveranstaltung zur Sanierungssatzung Innenstadt-Alsdorf, welche zugleich als Bürgeranhörung genutzt wird.
Die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Änderung der Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren hat gegenüber den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet keine Rechtsfolgen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die Aufstellung der 4. Änderung der Sanierungssatzung Innenstadt-Alsdorf hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf. Im weiteren wird auf die finanziellen Auswirkungen unter Punkt Soziale Stadt Fassadenförderungsprogramm verwiesen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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391,5 kB
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