Beschlussvorlage - 2012/0595
Grunddaten
- Betreff:
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Illegal im Stadtgebiet aufgestellte Altkleider-Container hier: Antrag der ABU-Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf vom 02.10.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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21.03.2013
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Hauptausschuss des Rates der Stadt hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 15.11.2012 mit dieser Angelegenheit befasst. Der Antrag der ABU-Fraktion ist nochmals beigefügt (Anlage 1).
Die Problematik im Zusammenhang mit im Stadtgebiet Alsdorf aufgestellten Altkleider-Containern ist der Verwaltung bekannt. Die Eigentümer der Container können meist nicht festgestellt werden, da in der Regel entsprechende Hinweisbeschriftungen fehlen. Aus diesem Grunde wird an Altkleider-Containern, die ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen stehen, durch den Präsenzdienst eine schriftliche Mitteilung (Aufkleber) befestigt. Hierin wird der Verantwortliche aufgefordert, den Container innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, erfolgt die Beseitigung des Containers im Wege der Ersatzvornahme durch eine beauftragte Firma.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist nunmehr ein ordnungsrechtliches Einschreiten auch bei Altkleider-Containern auf Privatgrundstücken möglich, sofern die Container frontseitig unmittelbar neben einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt sind. Aus diesem Grunde wird mittlerweile auch bei diesen Containern entsprechend verfahren.
Die derzeit praktizierte Verfahrensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle kommen die Eigentümer der Aufforderung nach und veranlassen die umgehende Beseitigung der Container.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die bisherige Vorgehensweise beizubehalten.
Darstellung der Rechtslage:
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde (§ 18 Abs 1 Straßen- und Wegegesetz NRW).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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155,6 kB
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