Beschlussvorlage - 2009/0063-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss des Rates der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf nimmt zur Kenntnis, dass keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Alsdorf am 30.08.2009 eingegangen sind.

 

Er stellt fest, dass Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG) nicht vorliegen und erklärt damit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl der Vertretung der Stadt Alsdorf für gültig.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

 

Das Wahlergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Alsdorf am 30.08.2009 wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 02.09.2009 festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisses erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt – Nr. 28 vom 11.09.2009.

 

Nach § 39 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz  - KWahlG) konnten danach gegen die Gültigkeit der Wahl

 

-                      jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

-                      die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wähler-gruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

-                      die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buch-staben a) bis c) KWahlG für erforderlich hielten.

 

Auf diese Einspruchsmöglichkeit wurde in der v. g. öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses hingewiesen.

 

Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 11.10.2009. Während dieser Frist sind keine Einsprüche eingegangen.

 

Nach § 40 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 75 a) ff. KWahlO hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a)                 Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)                 Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl-handlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können,  so  ist  die Wahl aus dem in § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

c)                  Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)                 Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Zum Zwecke der Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor (§ 66 KWahlO). Die Unterlagen liegen zum Zwecke der Vorprüfung bereit.

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

18.11.2009 - Wahlprüfungsausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

17.12.2009 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen