Beschlussvorlage - 2009/0063-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Alsdorf am 30.08.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 - Rat und Verwaltung
- Beteiligt:
- 1.1 - Büro des Rates; 1.3 - Zentrale Dienste, Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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18.11.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss
des Rates der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt
Alsdorf nimmt zur Kenntnis, dass keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
zur Vertretung der Stadt Alsdorf am 30.08.2009 eingegangen sind.
Er stellt fest, dass
Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzes über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG) nicht
vorliegen und erklärt damit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl der
Vertretung der Stadt Alsdorf für gültig.
Sachverhalt
Darstellung der Sach-
und Rechtslage:
Das Wahlergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Alsdorf am 30.08.2009
wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 02.09.2009 festgestellt. Die
öffentliche Bekanntmachung des vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisses
erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt – Nr. 28 vom
11.09.2009.
Nach § 39 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz
- KWahlG) konnten danach gegen die Gültigkeit der Wahl
-
jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
-
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und
Wähler-gruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
-
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40
Abs. 1 Buch-staben a) bis c) KWahlG für erforderlich hielten.
Auf diese Einspruchsmöglichkeit wurde in der v. g. öffentlichen Bekanntmachung
des Wahlergebnisses hingewiesen.
Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 11.10.2009. Während dieser
Frist sind keine Einsprüche eingegangen.
Nach § 40 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 75 a) ff. KWahlO hat die neue
Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
(Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der
Wahl-handlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so
ist die Wahl aus dem in § 42 Abs.
1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist
sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten
Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Zum Zwecke der Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss
die bei ihm eingegangen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die
amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor (§ 66 KWahlO). Die Unterlagen
liegen zum Zwecke der Vorprüfung bereit.
